Gesetzesentwurf Entlastung Betriebsrenten
Der neue Gesetzesentwurf zur Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und-rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt vor.
Der Gesetzesentwurf Entlastung Betriebsrenten bringt einige Neuerungen für die Betriebsrentnerinnen- und rentner. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit liegt seit dem 15.01.2019 vor.
-Referentenentwurf hier zum Herunterladen –
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sollen den dem 01. Januar 2020 nach dem Willen des neuen Gesetzesentwurfs zum Betriebsrentenentlastungs-Gesetz vom 15. Januar 2019 nicht mehr nach dem vollen Beitragssatz , sondern nach dem halben allgemeinen Beitragssatz erhoben werden. Es ist eine Erhöhung des Bundeszuschusses für die GKV von 14,5 Milliarden auf 17 Milliarden Euro jährlich vorgesehen. Daneben ist eine Ausweitung des Verbots der Anhebung der kassenindividuellen Zusatzbeitrages sowie der im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen bestehenden Sonderkündigungsrechte für die Fälle, in denen der durchschnittliche Zusatzbeitrag sinkt, vorgesehen.
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Gesetzesentwurf Entlastung Betriebsrenten: Ausgangslage
Die sogenannten Versorgungsbezüge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Dies betrifft vor allem:
- Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, und
- weitere berufsbezogene Alterseinnahmen.
Auf diese Renteneinnahmen werden KV-Beiträge mit dem allgemeinen Beitragssatz ( voller Beitragssatz) von zur Zeit 14,6 % erhoben. Dazu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Diese Beiträge müssen die Betriebsrentnerinnen und Rentner allein bezahlen. Die allgemeine Anerkennung von Betriebsrenten hat in den Jahren nach Einführung der vollen Beitragspflicht durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 erheblich gelitten. Millionen von Betriebsrentner fühlten sich betrogen. Eine Klagewelle nach der anderen beschäftigte die Sozialgerichte bis zum Bundesverfassungsgericht. Die allgemeine Akzeptanz der Betriebsrenten hat erheblich gelitten. Die Einführung der vollen Beitragspflicht auf die Renten wurde von den meisten Betroffenen als große Ungerechtigkeit empfunden! Vor 2004 wurden auf die Betriebsrenten nur der halbe allgemeine Beitragssatz erhoben.
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Gesetzesentwurf Entlastung Betriebsrenten: Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge sind als, mit der Rente vergleichbare Einnahmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 229 beitragspflichtig. Zu diesen Alterseinnahmen, die auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind, zählen neben den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Renten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
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Gesetzesentwurf Entlastung Betriebsrenten: Entlastung pflichtversicherte Rentner
Für Rentnerinnen und Rentner die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner- kurz KVdR– gesetzlich krankenversichert sind, wird bei Bezug einer Betriebsrente nach dem neuen § 248 Satz 1 und 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes erhoben. Gleiches gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Gesetzesentwurf Entlastung Betriebsrenten: Entlastung freiwillig gesetzlich Versicherter
Nach bestehender Rechtslage gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen KV der allgemeine Beitragssatz zuzüglich zum kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Diese Beiträge zahlen die freiwillig gesetzlichen Versicherten allein. Mit der Neuregelung in § 248 Satz 2 SGB V wird vom Grundsatz der vollständigen Beitragspflicht auf eine beitragspflichtige Einnahme abgewichen.
Die neue Gesetzeslage und die Privilegierung erfasst nach dem Willen des Gesetzesentwurfs nicht nur die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sondern auch die Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis Nr.3 SGB V.
Damit unterliegen auch Empfänger einer Rente/Versorgungsbezug aus:
- einem Versorgungsbezug aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
- Bezüge aus Versorgungen für Abgeordneten, parlamentarische Staatssekretäre oder Minister, und
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufsgruppen errichtet sind ( berufsständische Versorgungswerke)
- Renten und Landabgaberenten der Altersversorgung der Landwirte.
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Ab dem 01. Januar 2020 nur noch der halben Beitragspflicht, zuzüglich dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Damit werden auch freiwillig in der gesetzlichen KV versicherte Mitglieder von der neuen Rechtslage profitieren. Die Vorschrift des neuen § 248 Satz 2 SGB V ist für freiwillig Mitglieder in der KV ist nach § 240 Absatz 2 Satz 5 entsprechend anzuwenden. So sagt es die Begründung zum Gesetzesentwurf in der Referentenfassung!
Fazit
Sollte dieser Gesetzesentwurf durchkommen, wäre dies sicher für viele Betriebsrentnerinnen und Rentner und auch Rentenempfänger von berufsständischen Versorgungsrenten eine wichtige Beitragsentlastung. Klar war auch, dass es keine vollständige Befreiung der Beitragszahlung geben wird. Es wird auch keine rückwirkende Beitragsentlastung geben, weil dies unbezahlbar wäre.
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