Glatteistest ist kein Arbeitsunfall
Neue Entscheidung des Bundessozialgerichtes zum Thema Arbeitsunfall. Am 23.01.2018, Aktenzeichen: Az.: B 2 U 3/16 R, hat das höchste deutsche Sozialgericht entschieden, dass ein Glatteistest kein Arbeitsunfall ist, wenn ein Arbeitnehmer die Fahrbahn testet, bevor er auf Arbeit fährt und sich dabei verletzt.
Der Glatteistest ist kein Arbeitsunfall, wenn der in der Unfallversicherung versicherte Arbeitnehmer bei einem solchen Test verunfallt und dabei einen Körperverletzungsschaden erleidet.
Der Glatteistest ist kein Arbeitsunfall: Was ist passiert?
In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall wollte der Kläger morgens mit seinem Personenkraftwagen zu seiner Arbeit fahren. Er verließ sein Wohnhaus und ging mit seiner Arbeitstasche zu seinem Auto. Er stellte die Tasche in sein Auto und verließ danach das Grundstück zu Fuß zur öffentlichen Straße. Er wollte die Fahrbahnverhältnisse prüfen. Er hatte über den Deutschen Wetterdienst mitbekommen, dass auf Grund überfrierender Nässe mit Glatteis auf den Fahrbahnen zu rechnen sei.
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Nach der Prüfung ging er zu seinem Auto zurück und stürzte an der Bordsteinkante. Dabei verletzte er sich seinen rechten Arm.
Der Glatteistest ist kein Arbeitsunfall: Die Entscheidung des BSG!
Nach erfolglosem Widerspruchs-und Klageverfahren landete die Sache vor dem Bundessozialgericht zur Entscheidung. Es ging wie so oft in der Sache um die Frage, ob der Sturz des Klägers und die Verletzung über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert waren. War der Sturz die Folge eines versicherten Arbeitsunfalles, so die Frage, die die Richter zu beantworten hatten?
Nach Auffassung der Kasseler Richter nicht. Denn der versicherte Weg zur Arbeitsstätte ist nur der unmittelbare Weg zur Arbeit. Dieser Weg war durch den Kläger unterbrochen. Und zwar zu dem Zeitpunkt, als er die Straße betreten hat.
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Die Prüfung der Straßenbahnverhältnisse gehört nicht mehr zu den versicherten Weg zur Arbeitsstätte. Sie ist eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg.
Der Sturz aus dem Dachfenster kann aber ein versicherter Arbeitsunfall sein!
Vorbereitungshandlungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG jedoch nur versichert, wenn entweder eine Rechtspflicht besteht, eine solche Handlung durchzuführen, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder ihn fortzusetzen.
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Die Prüfung der Straßenverkehrsverhältnisse oder der Beschaffenheit der Fahrbahn gehört hierzu nicht. Auch wenn der Kläger die Prüfung für notwendig erachtet hat.
Was wäre passiert, wenn der Kläger sich bei diesem Sturz tödliche Verletzungen zugezogen hätte? Die möglichen Hinterbliebenen hätte keine Witwenrente, Sterbegeld oder sonstigen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallkasse bekommen.
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Fazit
Vorsicht ist geboten, auch bei Glatteis. Aber nicht immer ist die Vorsicht auch versichert. Insoweit wäre der Kläger besser beraten gewesen, sich nicht wegen der Prüfung der Straße auf Glatteis, auf das Glatteis zu begeben. Für seine Körperschäden musste daher die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlung übernehmen. Auch ein Verletztengeld war nicht drin. Sie haben Fragen zum Thema der gesetzlichen Unfallversicherung und zum Thema Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? Nutzen Sie unser Kontaktformular!
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