LSG Schleswig Holstein urteilt: Zurechnungszeit verfassungsgemäß
Beim Bundessozialgericht sind seit dem 12.März 2021 insgesamt zwei Revisionsverfahren anhängig. Bei diesen Verfahren geht es um die Frage, Bestandsrentner einer EM-Rente vor 2019 oder 2018 auch in den Genuß der Verlängerung der Zurechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung kommen können. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat am 21.Januar 2021 geurteilt. Die Differenzierung der Vorschriften zur Höhe der Renten wegen Erwerbsminderung hinsichtlich der Verlängerung der Zurechnungszeit zwischen Neu-und Bestandsrentnern ist verfassungsgemäß. Gegen dieses Urteil hat das LSG die Revision vor dem Bundessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Revisionsverfahren ist seit dem 12.03.2021 unter Aktenzeichen B 13 R 4 21 anhängig. Parallel zum Verfahren B 13 R 24/20 R.
Das LSG Schleswig Holstein urteilt: Zurechnungszeit verfassungsgemäß wenn es um die Differenzierung zwischen der Länge der Zurechnungszeit bei Neu-und Bestandsrentnern geht.
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LSG Schleswig Holstein urteilt: Zurechnungszeit verfassungsgemäß: Urteilstenor in kurzen Sätzen
Die Vorschriften zur Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Es verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz, wenn wegen der Verlängerung der Zurechnungszeit zwischen Neu- und Bestandsrentnern differenziert wird! Das LSG-Urteil vom 21.01.2021 verweist auf die Entscheidung des Landesozialgerichts Essen vom 13.3.2020 – L 14 R 883/19.
LSG Schleswig Holstein urteilt: Zurechnungszeit verfassungsgemäß: Darum ging es im Rechtsstreit
Die Klägerin im Berufsungsverfahren wollte unter anderem erreichen, dass das LSG die beklagte Rentenversicherung verurteilt, für die Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung die Zurechnungszeit beginnend ab 2018 oder 2019 zu Grunde zulegen. Dieses Begehren hat das LSG mit deutlichen Worten abgewiesen.
Das LSG Schleswig-Holstein urteilt im Sinne der DRV. Es liegt keine verfassungswidrig relavante Ungleichbehandlung zwischen Bestandsrentnern und Neurentnern vor, die die von der Anhebung der Zurechnungszeit ab dem 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2019 profitieren. Der Gesetzgeber darf für Neuregelungen von Lebenssachverhalten Stichtagsregelungen einführen, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen.
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Klar ist, für den Neurentnern wirkt sich die verlängerte Zurechnungszeit bis auf das 67. Lebensjahr stärker auf die Höhe der EM-Rente aus, als bei Bestandsrentnern. Würde für alle Rentenempfänger die Zurechnungszeit verlängert, würde das Rentenversicherungssystem erhbelich finanziell belastet und damit die Funktionsfähigkeit des Rentenversicherungssystems gefährdet. Zur sachlichen Differenzierung ist nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine Stichtagsregelung zulässig und geboten.
LSG Schleswig Holstein urteilt: Zurechnungszeit verfassungsgemäß: Warum der Abschlag 10, 8 % verfassungsgemäß ist?
Soweit die Klägerin sich gegen den Rentenabschlag vomn 10,8% in der Klage richtet, kommt das Gericht zum sicherlich enttäuschenden Ergebnis. Der seit dem 01.01.2001 eingeführte Rentenabschlag in der Erwerbsminderungsrente im § 77 Absatz 3 SGB VI ist verfassungsgemäß. Das LSG verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2011, 1 BvR 3588/08. Das Bundesverfassungsgericht hat sich umfassend zum Thema Rentenabschlag bei der EM-Rente geäußert und diesen nicht für verfassungswidrig gehalten.
LSG Schleswig Holstein urteilt: Zurechnungszeit verfassungsgemäß
Klarer Hinweis in Richtung des Bundessozialgerichts. Welches aktuell in der Sache in zwei Revisionen entscheiden muss. Es ist zu vermuten, dass aus den genannten Gründen des LSG das BSG auch die Revisionen abweisen wird.
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