Gesamt­ein­kommen in der Familien­ver­sicherung

455€ monatlich oder doch ein bisschen mehr?

Der Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung. Ein Mythos rankt sich um diesen Rechtsbereich. Aber ist es wirklich ein Mythos? Oder nur reine Arbeit mit dem Gesetz. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de sagen, keine Fiktion, sondern Gesetze lesen, verstehen und auslegen. Viele Wege können aus der PKV in die GKV führen. Nicht jeder führt zum Ziel. Ein Weg ist der Eintritt in die kostenfreie Familienversicherung des Ehegatten. Dazu muss man aber wissen, dass es gesetzliche Vorgaben zum Einkommen gibt, welches der Familienversicherte haben darf, um Anspruch zur Aufnahme in die GKV-Familienversicherung zu haben. Wir klären auf, um was es dabei geht. Wo? In unserem Renten-ABC!

Die Einkommensgrenzen der kostenfreien Familienversicherung sind gesetzlich vorgeschrieben. Aber so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick sind, sind sie doch nicht. Denn neben den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Sozialgesetzbuch Nummer 5 gibt es auch noch andere Vorschriften die anzuwenden sind. Wir sagen Ihnen, um was es dabei geht.

Einkommensgrenzen der kostenfreien Familienversicherung: Grundregel

In die kostenfreie Familienversicherung des § 10 SGB V kann unter anderem nur aufgenommen werden, wer

  • verheiratet ist und dessen Ehepartner in der GKV versichert ist,
  • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
  • keine anderweitige Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung in der GKV besteht,
  • nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist und
  • kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat die Grenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Zudem gibt es Entlassungsentschädigungen, die wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form einer Einmalzahlung gezahlt werden. Hier wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zum Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre,
  • bei Renten gilt der Zahlbetrag ohne die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten!

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In der Aufzählung stecken die Worte:

  • Zahlbetrag der Rente ohne Wert der Entgeltpunkte KEZ,
  • Gesamteinkommen von mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße.

Und um genau diese Werte geht es bei den Einkommensgrenzen in der Familienversicherung.


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Einkommensgrenzen der kostenfreien Familienversicherung: Zahlbetrag der monatlichen Rente

Gesetzliche Renten sind Leibrenten nach § 22 EStG. Für diese Renten gilt auf Grund der speziellen Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch 5 (gesetzliche KV) der monatliche Zahlbetrag der Rente.

Wenn also der Versicherte monatlich 1000€ Rente erhält, ist dies der Zahlbetrag der Rente. Werbungskosten dürfen nicht abgesetzt werden.

Grundsätzlich zählt der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung oder der freiwilligen Beitragszahlung in der gKV nicht mit als Zahlbetrag der Rente.

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum RententhemaBeitragszuschuss wird nicht gerechnet!

A erhält eine monatliche Rente von 455 € ausgezahlt. Zusätzlich noch 30€ Beitragszuschuss für die von A zu zahlende PKV-Prämie. Diese 30€ Zuschuss werden nicht als Zahlbetrag gerechnet. A könnte, wenn er verheiratet ist, in die kostenfreie gesetzliche Familienversicherung seines Ehepartners gelangen.


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Rentenbeträge die durch:

  • Aufrechnung,
  • Pfändung, Abtretung, Verrechnung und
  • Zahlung der KV und Pflegebeiträge an eine Krankenkasse entstehen, führen nicht zur Minderung des monatlichen Zahlbetrages.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Verzicht oder Teilverzicht auf Rente?

Der Verzicht oder teilweise Verzicht auf eine inländische Rente oder ausländische Rente, mit dem Ziel die Einkommensgrenzen des § 10 SGB V zu unterschreiten, gelten nicht zu Lasten der Krankenkasse. Der Verzichtende muss sich seine volle Rente anrechnen lassen.


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Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Wahlrecht auf Teilrente ist kein Verzicht

Wer aber aus welchen Gründen auch immer statt einer vollen Altersrente eine Teilrente wählt, übt kein Verzicht aus. Damit kann der Rentner, in der er eine Teilrente beantragt, die nicht mehr als 455€ Zahlbetrag monatlich hat, in die kostenfreie Familienversicherung seines Ehepartners gelangen. Ganz legal und ohne Tricks!

Einkommensgrenzen der kostenfreien Familienversicherung: Das Gesamteinkommen

Was ist das Gesamteinkommen im Sinne des § 10 SGB V.  Der Begriff Gesamteinkommen ist im § 10 SGB V nicht näher bestimmt. Hilfe gibt uns der § 16 Sozialgesetzbuch Nummer 4. Dort steht geschrieben, dass das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts ist; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Das Einkommenssteuerrecht ist für den Zahlbetrag des Gesamteinkommens maßgebend

Für die Bestimmung der Höhe des Arbeitsentgeltes und des Arbeitseinkommens ist weitestgehend das Steuerrecht maßgebend, so verlangt es die Verordnungsermächtigung des § 17 SGB IV.

Das Gesamteinkommen darf nicht mehr als monatlich regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße betragen.

Die Bezugsgröße ist ein sozialrechtlicher Rechenwert. Dieser ändert sich jährlich. Im Jahr 2020 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.185€.

Davon sind ein Siebtel = 455€. Somit darf das monatliche Gesamteinkommen des Familienversicherten nicht größer als 455€ monatlich sein. Dies ist aber nur die eine Seite der Medaille.

Die andere Seite ist die steuerrechtliche Betrachtung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV.

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind Werbungskosten abzuziehen!

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind Werbungskosten abzuziehen. So hat es schon das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 22.07.1981 festgestellt. Es ist der Arbeitnehmerpauschbetrag des § 9a Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz in Ansatz zu bringen. Wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen sind, dann die höheren Kosten. Im Jahr 2020 beträgt der Werbungskostenpauschbetrag = 1000€ Jahrespauschale. Monatlich macht dies 83,33 € aus.


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Bei einer geringfügigen Beschäftigung oder pauschalversteuertem Arbeitslohn für Teilzeitbeschäftigte nach § 40 EStG können die Werbungskosten nicht abgezogen werden.

Beispiel:

Unser Familienversicherter arbeitet in einem nicht pauschalversteuerten Minijob in Höhe von 450€ monatlich.

Er erhält somit jährlich 5400€. Monatlich beträgt sein Einkommen:

  • 450 x 12 = 5400€
  • 5400€ – 1000€ Pauschbetrag = 4.400
  • 4400€ geteilt 12 = 366,67€

Das monatliche Gesamteinkommen von unseren Familienversicherten liegt mit 366,67€ um 88, 33€ niedriger als die gesetzliche Grenze von 455€.

Damit kann unser Versicherter noch weitere 88,33€ an zusätzlichen Einkommen im Sinne des § 10 SGB V haben, ohne dass er seinen Anspruch auf die Familienversicherung verlieren würde!

Anders ausgedrückt, könnte der monatliche Pauschbetrag von 83,33 € ( 1000 € ./. 12 ) auf die 455€ Gesamteinkommen monatlich draufgerechnet werden = 455 + 83,30€ = 538,30€.

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Das Gesamteinkommen vor Abzug der Werbungskostenpauschale bei einem Arbeitsentgelt aus nicht selbstständiger Arbeit darf nicht mehr als maximal 538,30€ monatlich im Sinne des § 10 SGB V betragen. Weil nach Abzug der 83,30€ die 455€-Grenze nicht überschritten wird.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Werbungskostenpauschale gilt nicht bei pauschalversteuerten Minijobs

Die Werbungskostenpauschale gilt ausdrücklich nicht für den pauschalversteuerten Minijob und die pauschalversteuerte Teilzeitbeschäftigung nach § 40 a EStG. So hat es auch der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen in seinem Rundschreiben vom 12.06.2019 in seinem grundsätzlichen Hinweisen mitgeteilt!

Einkommensgrenzen der kostenfreien Familienversicherung: Gewinn des Selbstständigen

Bei der Ermittlung des Einkommens von Selbstständigen ist ausschließlich auf das Einkommenssteuerrecht abzustellen. § 15 SGB IV und der Gewinnbegriff aus dem Einkommenssteuerrecht sind in diesem Zusammenhang identisch. Damit gilt im Grundsatz:

Gewinn ist das monatliche Einkommen, was durch den Steuerbescheid des Selbstständigen als Gewinn vor Steuern ausgewiesen ist. Daneben gibt es noch differenzierte Gewinnbegriffe bei Bilanzpflichtigen und Landwirten.

Einkommensgrenzen der kostenfreien Familienversicherung

Die Feststellung des monatlichen Einkommens nach § 10 SGB V ist sicher nicht einfach. Es gilt die Faustregel: 455 € monatlich dürfen es 2020 sein, mehr nicht. Eine monatliche Rente von 455€ als Zahlbetrag dürfen sein, mehr nicht. Es sind die steuer­rechtlichen Regelungen der Werbungs­kosten­pausch­beträge zu beachten. Minijob bis 450€ ist kein Problem.


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Weitere Infos zum Thema Wechsel PKV in GKV hier zum Nachlesen!

Es gibt viele Wege die aus der PKV in die GKV führen.  Folgende Varianten des Wechsels sind denkbar (nicht abschließend):

  1. Wechsel als Angestellter oder Arbeiter unter 55 Jahren,
  2. Wechsel als Angestellter unter 55 Jahre mit Brückenteilzeit,
  3. Wechsel als Selbstständiger oder Gesellschafter-Geschäftsführer unter 55 Jahren,
  4. Wechsel als Schwerbehinderter Mensch bis zu 45 Jahre (Ausnahme je Satzung der gesetzlichen Krankenkasse),
  5. Wechsel als Angestellter oder Arbeitnehmer unter 55 Jahren durch Versicherungsfall Arbeitslosigkeit (Ausnahme Kurzarbeit) oder Hartz IV,
  6. Wechsel als Selbstständiger über 55 Jahre,
  7. Wechsel als Bezieher einer gesetzlichen Rente über 55 Jahre (Altersrente, Witwen- oder Witwerrente),
  8. Wechsel auf Grund der Anrechnung von Kindererziehungszeiten seit dem 01.08.2017 aus der PKV in die Krankenpflichtversicherung der Rentner,
  9. Wechsel als Rentner in die Familienversicherung des Ehegatten oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft,
  10. Einkommensgrenzen in der gesetzlichen Familienversicherung,
  11. Wechsel Studenten aus der PKV in die GKV,
  12. Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung für Bürgerinnen und Bürger, die vor oder nach der Einführung der Krankenversicherungspflicht in Deutschland keine Krankenversicherung mehr hatten,
  13. Wechsel über die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Ausland oder Wohnortwechsel in ein Ausland, in dem eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht und
  14. Der Wechsel aus der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in eine Krankenpflichtversicherung oder KVdR.