Die Einkommensgrenzen der kostenfreien Familienversicherung sind gesetzlich vorgeschrieben. Aber so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick sind, sind sie doch nicht. Denn neben den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Sozialgesetzbuch Nummer 5 gibt es auch noch andere Vorschriften die anzuwenden sind. Wir sagen Ihnen, um was es dabei geht.
In die kostenfreie Familienversicherung des § 10 SGB V kann unter anderem nur aufgenommen werden, wer
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In der Aufzählung stecken die Worte:
Und um genau diese Werte geht es bei den Einkommensgrenzen in der Familienversicherung.
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Gesetzliche Renten sind Leibrenten nach § 22 EStG. Für diese Renten gilt auf Grund der speziellen Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch 5 (gesetzliche KV) der monatliche Zahlbetrag der Rente.
Wenn also der Versicherte monatlich 1000€ Rente erhält, ist dies der Zahlbetrag der Rente. Werbungskosten dürfen nicht abgesetzt werden.
Grundsätzlich zählt der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung oder der freiwilligen Beitragszahlung in der gKV nicht mit als Zahlbetrag der Rente.
A erhält eine monatliche Rente von 455 € ausgezahlt. Zusätzlich noch 30€ Beitragszuschuss für die von A zu zahlende PKV-Prämie. Diese 30€ Zuschuss werden nicht als Zahlbetrag gerechnet. A könnte, wenn er verheiratet ist, in die kostenfreie gesetzliche Familienversicherung seines Ehepartners gelangen.
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Der Verzicht oder teilweise Verzicht auf eine inländische Rente oder ausländische Rente, mit dem Ziel die Einkommensgrenzen des § 10 SGB V zu unterschreiten, gelten nicht zu Lasten der Krankenkasse. Der Verzichtende muss sich seine volle Rente anrechnen lassen.
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Was ist das Gesamteinkommen im Sinne des § 10 SGB V. Der Begriff Gesamteinkommen ist im § 10 SGB V nicht näher bestimmt. Hilfe gibt uns der § 16 Sozialgesetzbuch Nummer 4. Dort steht geschrieben, dass das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts ist; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Für die Bestimmung der Höhe des Arbeitsentgeltes und des Arbeitseinkommens ist weitestgehend das Steuerrecht maßgebend, so verlangt es die Verordnungsermächtigung des § 17 SGB IV.
Das Gesamteinkommen darf nicht mehr als monatlich regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße betragen.
Die Bezugsgröße ist ein sozialrechtlicher Rechenwert. Dieser ändert sich jährlich. Im Jahr 2020 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.185€.
Davon sind ein Siebtel = 455€. Somit darf das monatliche Gesamteinkommen des Familienversicherten nicht größer als 455€ monatlich sein. Dies ist aber nur die eine Seite der Medaille.
Die andere Seite ist die steuerrechtliche Betrachtung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind Werbungskosten abzuziehen. So hat es schon das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 22.07.1981 festgestellt. Es ist der Arbeitnehmerpauschbetrag des § 9a Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz in Ansatz zu bringen. Wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen sind, dann die höheren Kosten. Im Jahr 2020 beträgt der Werbungskostenpauschbetrag = 1000€ Jahrespauschale. Monatlich macht dies 83,33 € aus.
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Bei einer geringfügigen Beschäftigung oder pauschalversteuertem Arbeitslohn für Teilzeitbeschäftigte nach § 40 EStG können die Werbungskosten nicht abgezogen werden.
Beispiel:
Unser Familienversicherter arbeitet in einem nicht pauschalversteuerten Minijob in Höhe von 450€ monatlich.
Er erhält somit jährlich 5400€. Monatlich beträgt sein Einkommen:
Das monatliche Gesamteinkommen von unseren Familienversicherten liegt mit 366,67€ um 88, 33€ niedriger als die gesetzliche Grenze von 455€.
Damit kann unser Versicherter noch weitere 88,33€ an zusätzlichen Einkommen im Sinne des § 10 SGB V haben, ohne dass er seinen Anspruch auf die Familienversicherung verlieren würde!
Anders ausgedrückt, könnte der monatliche Pauschbetrag von 83,33 € ( 1000 € ./. 12 ) auf die 455€ Gesamteinkommen monatlich draufgerechnet werden = 455 + 83,30€ = 538,30€.
Das Gesamteinkommen vor Abzug der Werbungskostenpauschale bei einem Arbeitsentgelt aus nicht selbstständiger Arbeit darf nicht mehr als maximal 538,30€ monatlich im Sinne des § 10 SGB V betragen. Weil nach Abzug der 83,30€ die 455€-Grenze nicht überschritten wird.
Die Werbungskostenpauschale gilt ausdrücklich nicht für den pauschalversteuerten Minijob und die pauschalversteuerte Teilzeitbeschäftigung nach § 40 a EStG. So hat es auch der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen in seinem Rundschreiben vom 12.06.2019 in seinem grundsätzlichen Hinweisen mitgeteilt!
Bei der Ermittlung des Einkommens von Selbstständigen ist ausschließlich auf das Einkommenssteuerrecht abzustellen. § 15 SGB IV und der Gewinnbegriff aus dem Einkommenssteuerrecht sind in diesem Zusammenhang identisch. Damit gilt im Grundsatz:
Gewinn ist das monatliche Einkommen, was durch den Steuerbescheid des Selbstständigen als Gewinn vor Steuern ausgewiesen ist. Daneben gibt es noch differenzierte Gewinnbegriffe bei Bilanzpflichtigen und Landwirten.
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Gehen Sie sicher bei der Altersrente,
vom Antrag über den Hinzuverdienst bis zu steuerlichen Aspekten.
Es gibt viele Wege die aus der PKV in die GKV führen. Folgende Varianten des Wechsels sind denkbar (nicht abschließend):