Wechsel PKV in GKV als Angestellter unter 55 Jahre
Ich möchte als Angestellter, der in der privaten Krankenversicherung in Deutschland versichert ist, in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Für Menschen, die über 55 Jahre alt sind, wird es schwierig. Für Versicherte, die unter 55 Jahre alt sind, sind die gesetzlichen Hürden nicht so hoch. Privat Krankenversicherte müssen sehr viele Schritte gehen, um den Wechsel aus der PKV in die GKV zu vollziehen. Für privat krankenversicherte Angestellte, die unter 55 Jahre alt sind, gibt es relativ klare Vorgaben, wie der Wechsel de facto automatisch gelingen kann! Für Versicherte, die über 55 Jahre alt sind, gilt die Regelung des § 6 Absatz 3a Satz 1,2 und 3 SGB V. Diese Vorschrift macht einen Wechsel nach dem 55. Lebensjahr erheblich schwieriger.
Wechsel PKV in GKV als Angestellter unter 55 Jahre. Wir zeigen in diesem Beitrag, wie der Wechsel gelingen kann. Ganz klare gesetzliche Vorgaben und ohne irgendwelche Tricks. Es mag sein, dass es einigen nicht gefällt, was wir schreiben, aber die Rechtslage ist eindeutig.
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Im Wesentlichen geht es um drei Wege, die der Angestellte gehen kann, wenn er aus der privaten KV in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln will:
- automatischer Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung durch Anstieg der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
- Wechsel durch Reduzierung der Arbeitszeit, Teilzeit, Brückenteilzeit, Elternzeit, Sabbatjahr, Pflegeauszeit für die Pflege naher Angehöriger und
- Wechsel durch Beginn einer Arbeitslosigkeit (nicht Kurzarbeit).
Wechsel PKV in GKV als Angestellter unter 55 Jahre: Anstieg der Jahresarbeitsentgeltgrenze – Versicherungspflichtgrenze
Pünktlich zum 01. Januar eines jeden Jahres werden durch den Gesetzgeber einige wichtige Sozialversicherungsgrößen verändert. Unter anderem auch die Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Wer als Arbeitnehmer am 31.12.2020 mit seinem Gehalt noch über dieser Grenze lag und dann ab dem 01.01.2021 unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, wird, ob er will oder nicht, automatisch in der Krankenversicherung gesetzlich pflichtversichert. So sieht es § 5 SGB V vor.
Ausnahme: Befreiung von der Versicherungspflicht
Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme. Immer dann, wenn der Versicherte sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, § 8 SGB V, gilt dieser automatische Eintritt in die GKV nicht.
Bei dem automatischen Wechsel von Angestellten unter 55 Jahre wird immer zwischen der regulären Jahresarbeitsentgeltgrenze und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt immer für die privat Krankenversicherten Angestellten unter 55 Jahre, die vor dem 01.01.2003 eine private KV als Krankenversicherung hatten. Für privat Versicherte, die nach dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt die „normale“ Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V.
Wer also mit seinem Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die für ihn gilt, nach Anhebung dieser Beträge durch den Gesetzgeber fällt, wird automatisch in der GKV versichert. Und zwar für mindestens 2 Jahre, ob er oder sie will oder nicht. Daher heisst es in solchen Fällen, PKV sofort kündigen, wenn die Versicherungsbestätigung durch die gesetzliche Kasse erfolgt. Von allein geht die Kündigung nicht!
Private Zusatzversicherung oder Anwartschaftsversicherung abschließen
Wer weiter in den Genuss bestimmter Krankenbehandlungen kommen will, die die gesetzliche KV nicht oder nur eingeschränkt übernimmt, kann sich privat zusätzlich krankenversichern. Oder wer seinen PKV-Schutz für die Zukunft behalten will, kann sich auch über eine Anwartschaftsversicherung den Zugang zu den Tarifen der PKV sichern, die er vor dem Wechsel von seinem privaten Versicherer in die GKV versichert hatte.
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Wechsel PKV in GKV als Angestellter unter 55 Jahre: Reduzierung Arbeitszeit – Kürzung Gehalt
Versicherte planen oft die Verkürzung der Arbeitszeit. Eine Folge der kürzeren Arbeitszeit kann sein, dass sich das monatliche Gehalt verringert. Folge dessen ist dann auch, dass bezogen auf ein “ virtuelles neues “ Kalenderjahr ein Jahresverdienst entsteht, der unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Dann würde der privat Krankenversicherte auch defacto automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtig versichert werden.
Denkbar sind solche Situationen für Angestellte unter 55 Jahren, wenn sie:
- Teilzeit,
- Brückenteilzeit,
- Bundesfreiwilligendienst,
- Elternzeit,
- Sabbatjahr und
- Pflegezeit für nahe Angehörige in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich muss in den einzelnen Fallgestaltungen immer die Vorgabe des Bundessozialgerichts aus dem Urteil aus dem Jahr 2018 (07.06.2018, Aktenzeichen: B 12 KR 16/16 R) berücksichtigt werden. Und auch die Frage, einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber von kurzer Dauer.
Entgeltminderung von kurzer Dauer führt nicht zur Versicherungspflicht
Eine zeitlich befristete Minderung des Entgeltes von nicht mehr als 3 Kalendermonaten führt nicht zu einer Versicherungspflicht in der GKV, wenn dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze defacto unterschritten wird. Dieser Grundsatz gilt nicht für eine zeitlich befristete Minderung des Arbeitsentgeltes wegen Freistellung im Rahmen des Pflegezeitgesetzes oder während der Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit. Es sei denn, dass die regelmäßigen Jahresarbeitsentgelte auch während dieser Maßnahmen höher als die gesetzlichen Grenzen sind.
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Die Reduzierung des Arbeitsentgeltes kann auch durch wirtschaftliche Umstände des Unternehmens des Angestellten begründet sein. So zum Beispiel, wenn es wegen schlechter Auftragslage zu einer Änderung der Gehaltszahlung kommt. In solchen Fällen der kollektivrechtlichen Kürzung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgeltes endet grundsätzlich die Versicherungsfreiheit in der GKV, wenn dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.
Kurzarbeit oder Bezug von Krankentagegeld aus der PKV führt per se nicht zur Versicherungspflicht in der GKV, wenn dadurch das Arbeitsentgelt unterhalb der JAEG sinkt.
Bei Unterbrechung des an sich versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses ohne Lohnzahlung wirkt die Versicherungsfreiheit für maximal einen Monat fort. Danach tritt die Versicherungspflicht bei Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung spätestens nach dem Monat für die versicherungsfreien Beschäftigten ein.
Wechsel PKV in GKV als Angestellter unter 55 Jahre: Arbeitslosigkeit
Ein Sonderfall des Eintritts der Versicherungspflicht ist die Arbeitslosigkeit. Aber nicht der Eintritt der Arbeitslosigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V lässt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten!
Nur der echte Bezug von Arbeitslosengeld löst die Versicherungspflicht in der GKV aus. Allein die Meldung zur Arbeitslosigkeit lässt nicht die Versicherungspflicht entstehen, sondern ausschließlich der Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitsförderung.
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Wechsel PKV in GKV als Angestellter unter 55 Jahre: Fazit
Der Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung für Angestellte oder Arbeiter, die unter 55 Jahre alt sind, ist unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Einfacher als es der Fall wäre, wenn der Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet hat. Dann geht es viel schwerer. Ein probates und gesetzlich durchaus erlaubtes Mittel, ist die Brückenteilzeit. Eines sollte aber allen Versicherten klar sein, oftmals reicht für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner, die Vorversicherungszeit (9/10-Belegung) nicht aus. Dann mit der Folge, dass der Versicherte nach Beginn seiner Altersrente dann „nur“ freiwillig versichert in der gesetzlichen KV werden kann. Dies hat auch Auswirkungen auf den Krankenkassenbeitrag. Oft ist in solchen Fällen der KV-Beitrag aber immer noch erheblich niedriger, als wenn der Angestellte weiter in der PKV versichert wäre. Daher hilft nur eine Beratung, um sich über die Folgen eines Wechsels im Klaren zu sein.
Ja, ich möchte wissen, ob ich aus der PKV in die GKV wechseln kann!
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