Ich bin Rentner: Raus aus der PKV mit Hilfe der KVdR

Eine der möglichen Wechsel-Varianten für privat Kranken­versicherte

Sie sind Rentner und in der privaten Krankenversicherung krankenversichert. Sie beziehen neben der Rente noch einen Beitragszuschuss zu Ihrer Krankenversicherung und zahlen zum Teil horrende monatliche Beiträge an Ihre private Krankenversicherung!  Viele Rentnerinnen und Rentner wissen gar nicht, dass sie seit dem 01.08.2017 trotz PKV-Versicherung Mitglied in der kostengünstigen Krankenversicherung der Rentner (kurz KVdR genannt) werden können! In diesem Ratgeber klären wir wie Sie auf, wie ein Wechsel aus der PKV in die GKV als Rentenbezieher in die KVdR funktionieren kann! Bitte informieren Sie sich wegen einem Wechsel PKV in GKV  für Selbstständige über 55 Jahre hier!

Der Wechsel aus der PKV in die GKV über die KVdR ist eine Variante für Menschen die eine Rente beziehen. Und dabei nicht wissen, dass es Regelungen seit dem 01.08.2017 gibt, die es möglich machen, dass zum Beispiel eigene Kinder als Vorversicherungszeit in der Krankenpflichtversicherung der Rentner anerkannt werden. Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz vom 01.08.2017 macht es möglich!

Rentnerinnen und Rentner die in der privaten Krankenversicherung oder freiwillig gesetzlich krankenversichert waren oder sind, können über diese Neuregelungen in die GKV umsteigen und somit aus der PKV aussteigen! Dies ist aber oft mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden, wie wir Rentenberater aus eigener beruflicher Erfahrung wissen. So zum Beispiel mit der Forderung der DRV auf Rückzahlung des Beitragszuschusses zur privaten KV und Beitragsnachforderungen für Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner. Bis hin zu dem Problem, dass die private Krankenversicherung zwar die Pflichtmitgliedschaft anerkennt. Aber nicht rückwirkend zum 01.08.2017 die pKV-Prämien zurückerstattet. An einem Beispiel werden wir Ihnen zeigen, um welches Problem es sich handelt. Kurz eine Einführung in die gesetzliche Neuregelung und den nochmaligen Änderungen zum Terminservicegesetz aus dem Jahr 2019!


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Wechsel aus der PKV in die GKV über die KVdR: Rechtslage 01.08.2017

Ab dem 01.08.2017 können Rentnerinnen und Rentner, die privat kranken- und pflegeversichert sind, zu vereinfachten Bedingungen aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner wechseln.

Für die Krankenpflichtversicherung der Rentner gibt es zwingend eine Vorversicherungszeit (VVZ genannt), die bei Rentenantrag zu erfüllen ist. Seit dem 01.08.2017 gilt, dass an diese VVZ pauschal für jedes Kind drei Jahre VVZ angerechnet werden. Mit der Rechtslage zum 01.08.2017 galt dies für:

  • leibliche Kinder und denen gleichgestellte adoptierte Kinder,
  • Stiefkinder,
  • Pflegekinder,
  • nicht aber für Enkelkinder.

Diese Zeiten konnten oder können sogar doppelt für jeden Elternteil angerechnet werden. Selbst wenn die Ehe geschieden ist und aus dieser Ehe Stiefkinder hervorgingen, werden diese weiter bei dem jeweiligen Elternteil angerechnet, der einen entsprechenden Antrag stellt.

Diese Regelung galt ab dem 01.08.2017 für:

  • Neurentner und
  • für Bestandsrentner.

Neurentner mussten keinen entsprechenden Antrag stellen, die Krankenkassen prüften von Amts wegen, ob die Voraussetzungen der KvdR vorlagen.

Bestandsrentner müssen Antrag auf Feststellung KVdR stellen!

Für Bestandsrentner gilt die Regel: nur ein eigener Antrag kann helfen, den Wechsel aus der PKV in die GKV herbeizuführen. Der Bestandsrentner muss also zwingend bei seiner Krankenkasse einen eigenen Antrag stellen. Ohne Antrag keine Prüfung! Dies kann, wie unten weiter ausgeführt, aber fatale Folgen haben!


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Die Neuregelungen zum 01.08.2017 gelten oder galten für folgende Personengruppen:

  • die freiwillig versichert sind,
  • die wegen Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.13 pflichtversichert sind,
  • die privat versichert sind oder
  • die überhaupt nicht versichert sind, Fälle des § 264 SGB V (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung)

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Beginn der Versicherung immer 01.08.2017

Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt die Versicherungspflicht immer am 01.08.2017 ein. Auch wenn die Feststellung und der Bescheid früher oder erst später durch die Krankenkasse erfolgt! Dies hatte für einige Versicherte fatale Folgen, wie weiter unten im Text mit Beispiel benannt!

Grundsätzlich kann man sagen, dass die Krankenversicherung für Rentner eine an sich kostengünstige Variante der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Gegenüber der privaten KV immer.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Preisvergleich zwischen KVdR und freiwilliger Versicherung in der GKV

Bei einer freiwillig gesetzlichen Versicherung lohnt sich ein Preisvergleich bevor man einen Antrag auf Feststellung KVdR macht. Denn bis zu einer bestimmten Rentenhöhe ist die KVdR günstiger als die freiwillige KV. Andersherum aber auch.


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In der VVZ müssen alle anrechenbaren Vorversicherungszeiten erfasst sein! Es wird immer auf den Tag der Rentenantragstellung abgestellt. Wenn sich aber die Rentenart wechselt, von einer EM-Rente zur Altersrente, dann muss die VVZ immer neu berechnet werden. Oder bei Folgerentenanträgen auch! Dies wird von den Krankenkassen in Einzelfällen leider immer noch falsch gemacht!

Die nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V erforderliche Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 der Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Dies ist der Sonderfall der Hinterbliebenen-VVZ.

Im Jahr 2019 gab es aber dann eine Rolle rückwärts in der Anerkennung der anrechenbaren Vorversicherungszeiten für die Kinder.

Wechsel aus der PKV in die GKV über die KVdR: Teilweise Einschränkung Anrechenbarkeit Adoptiv- und Stiefkinder mit Terminservicegesetz

Die grundsätzlichen Regelungen für die Anrechenbarkeit von Vorversicherungszeiten für Kinder blieb bestehen, aber mit Ausnahmen für Stief- und Pflegekinder.

Wo es ab dem 01.08.2017 keine Einschränkungen gab, gibt es bei der Anrechenbarkeit von der VVZ für Adoptiv-und Stiefkinder seit 2019 mit dem Terminservicegesetz Änderungen.


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So werden als VVZ Adoptiv-und Stiefkinder nicht anerkannt, wenn:

  • das Adoptivkind zum Zeitpunkt des Wirksamswerdens der Adoption schon älter als 18 Jahre (bis 25 Jahre in Einzelfällen darüber hinaus auch möglich) ist oder
  • das Stiefkind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil der Kinder schon älter als 18 Jahre (bis 25 Jahre in Einzelfällen auch darüber hinaus möglich) ist oder das Stiefkind vor Erreichen der Altersgrenzen nach § 10 Absatz 2 SGB V nicht in dem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied lebte.

Damit wurde die Anrechenbarkeit von Adoptiv- und Stiefkindern an die VVZ des privat Krankenversicherten Elternteils, welcher einen Antrag auf Feststellung der KVdR stellte, erheblich eingeschränkt!

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.§ 5 Absatz 2 Satz 4 Nr 1 und Nr.2 SGB schränken die Anrechenbarkeit der VVZ für Kinder deutlich ein

Wechsel aus der PKV in die GKV über die KVdR: Ausschlussregelungen des § 6 Absatz 3a SGB V beachten

Auch in dieser Fallvariante des möglichen Wechsels ist der uns nicht unbekannte § 6 Absatz3a SGB VI zu beachten. Wer im Jahr 2020 einen Antrag stellen würde und zum Beispiel seit 5 oder mehr Jahren nur noch eine Altersrente bezieht, hat mit dieser Vorschrift weniger Probleme.

Problematisch wird es immer nur dann für die Versicherten, die wegen der zwingenden Regelung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a Satz 1 und Satz 2 SGB V mindestens 2 Jahre und 6 Monate versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig sind! Daher werden zum Beispiel Rentenbezieher, die erst kurz vor dem Rentenbeginn ihre hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufgegeben haben, nicht in der KVdR wegen Anrechnung VVZ wechseln können, wenn sie nicht mindestens 2 Jahre und 6 Kalendermonate nicht hauptberuflich selbstständig tätig waren.


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Der Bezug einer gesetzlichen Rente oder die Tatsache, dass der Rentner in der privaten Krankenversicherung versichert ist, ist kein Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a Satz 2 SGB V. Da der Beginn der Versicherungspflicht im Fall des § 6 Absatz 3a Satz 1 SGB V immer der 01.08.2017 ist, wird der Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift immer die Versicherungsfreiheit wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit sein! An einem Beispiel verdeutlicht, welches jetzt folgt, sehen Sie, welche fatalen Folgen eine verspätete Antragstellung durch einen Bestandsrentner die Aufnahme in die KVdR haben kann.

Wechsel aus der PKV in die GKV über die KVdR: Beispiel der Folgen einer verspäteten Antragstellung durch Bestandsrentner

Wer also nach dem vorgenannten ausreichend viele Kinder hat oder hatte und diese auch als VVZ anrechenbar sind, hat ab dem 01.08.2017 Anspruch auf die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.

Nehmen wir an, unser Rentner bezieht seit dem Jahr 2015 eine Altersrente. Er ist privat krankenversichert und bezieht daneben noch eine Betriebsrente. Für diese muss er keine Beiträge zur KV zahlen. Mit seiner Rente bezieht er einen Beitragszuschuss für die PKV!

Im Jahr 2020 erfährt unser Rentner, dass er wegen seiner 4 Kinder, die er aus einer Ehe hat, die Vorversicherungszeit in der KVdR erfüllt. Er stellt am 01.09.2020 einen Antrag auf Mitgliedschaft in der KVdR bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese leitet den Antrag weiter an die letzte GKV des Rentners. Diese bestätigt die Mitgliedschaft in der KVdR. Der Ausschlussgrund des § 6 Absatz 3a SGB V liegt nicht vor. Die Mitgliedbestätigung erfolgt umgehend. Unser Rentner freut sich und kündigt rückwirkend zum 01.08.2017 seine PKV.


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Was er nicht weiß, ist Folgendes, die Versicherungspflicht tritt zum 01.08.2017 ein, also rückwirkend. Daher wird auch rückwirkend der Wegfall des Beitragszuschusses festgestellt. Die DRV und die Krankenkassen werden von unserem Rentner in dem gewählten Beispiel viel Geld verlangen und zwar:

  • die Rentenversicherung wird bis zu 4 Jahre rückwirkend nach Antragstellung KVdR von unserem Rentner die gezahlten Beitragszuschüsse zur PKV zurückfordern,
  • Die Deutsche Rentenversicherung fordert Ihren Beitragsanteil an den Beiträgen zur GKV, Zusatzbeitrag und den Pflegebeitrag für maximal 4 Jahre vom Rentner, beginnend ab dem 01.08.2017
  • der Rentner wird aller Voraussicht nach wegen den Regelungen des § 205 VVG nicht rückwirkend ab 01.08.2017 seine an die PKV gezahlten monatlichen Beiträge zurückerstattet bekommen, weil diese die Kündigung erst zum 01.09.2020 akzeptieren wird, so dass er für 3 Jahre defacto doppelt kranken- und pflegeversichert ist und
  • unser Rentner wird mit Feststellung der Mitgliedschaft in der KVdR für seine Betriebsrente auch noch beitragspflichtig und zwar ebenfalls in unserem Fallbeispiel rückwirkend bis zum 01.08.2017.

Die hier auflaufenden Beitrags- und Rückforderungsschulden an die DRV und an die Krankenkasse beginnend ab dem 01.08.2017 können unter Umständen einen vier- bis fünfstelligen Betrag ausmachen.

Eine stolze Summe, die die rückwirkende Feststellung der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR, ausmachen kann!

 Hohe Beitragsforderungen und Erstattungen ab dem 01.08.2017 möglich!

Wer als Rentner erst im Jahr 2020 oder später die Mitgliedschaft in der KVdR wegen Anrechnung von VVZ Kinder beantragt, muss unter Umständen mit hohen Beitragsforderungen und Rückerstattungen durch die gesetzliche Rentenversicherung und durch die Krankenkasse rechnen. Daher sollten dieser Antrag und die entstehenden Folgen genau geprüft und berechnet werden!


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Kündigung der PKV nicht vergessen! Prämien rückfordern, notfalls mit Klage versuchen, es geht um viel Geld!

Tritt die Versicherungspflicht in der KVdR ein, sollte der Versicherte nach Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung die PKV und private Pflegeversicherung kündigen. Eine Rückwirkung zum 01.08.2017 wird meistens durch die PKV nicht akzeptiert. Daher sollten Sie hier die aufgelaufenen Prämien (dies können mal locker mehrere zehntausend Euro sein) klageweise versuchen durchzusetzen!


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Wechsel aus der PKV in die GKV über die KVdR

Sie können die Chance für einen Wechsel aus der PKV in die GKV über die KVdR nutzen. Sie können zukünftig viel Geld an monatlichen Prämien für die PKV sparen. Dennoch sollten Aufwand und Nutzen und auch die Risiken sauber erfasst und abwogen werden. Nicht immer lohnt sich ein Wechsel, oder lässt sich einfach so erreichen. Eine zielgenaue Beratung vor einem Wechsel ist dringend zu empfehlen, damit Sie keinen Schaden erleiden! Wo finden Sie diese? Bei den versierten Renten­beratern und Rechts­anwälten von renten­bescheid24.de!

Ja, ich möchte wissen, ob und wie ich aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche KV wechseln kann!


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