Der Wechsel aus der PKV in die GKV über die KVdR ist eine Variante für Menschen die eine Rente beziehen. Und dabei nicht wissen, dass es Regelungen seit dem 01.08.2017 gibt, die es möglich machen, dass zum Beispiel eigene Kinder als Vorversicherungszeit in der Krankenpflichtversicherung der Rentner anerkannt werden. Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz vom 01.08.2017 macht es möglich!
Rentnerinnen und Rentner die in der privaten Krankenversicherung oder freiwillig gesetzlich krankenversichert waren oder sind, können über diese Neuregelungen in die GKV umsteigen und somit aus der PKV aussteigen! Dies ist aber oft mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden, wie wir Rentenberater aus eigener beruflicher Erfahrung wissen. So zum Beispiel mit der Forderung der DRV auf Rückzahlung des Beitragszuschusses zur privaten KV und Beitragsnachforderungen für Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner. Bis hin zu dem Problem, dass die private Krankenversicherung zwar die Pflichtmitgliedschaft anerkennt. Aber nicht rückwirkend zum 01.08.2017 die pKV-Prämien zurückerstattet. An einem Beispiel werden wir Ihnen zeigen, um welches Problem es sich handelt. Kurz eine Einführung in die gesetzliche Neuregelung und den nochmaligen Änderungen zum Terminservicegesetz aus dem Jahr 2019!
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Ab dem 01.08.2017 können Rentnerinnen und Rentner, die privat kranken- und pflegeversichert sind, zu vereinfachten Bedingungen aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner wechseln.
Für die Krankenpflichtversicherung der Rentner gibt es zwingend eine Vorversicherungszeit (VVZ genannt), die bei Rentenantrag zu erfüllen ist. Seit dem 01.08.2017 gilt, dass an diese VVZ pauschal für jedes Kind drei Jahre VVZ angerechnet werden. Mit der Rechtslage zum 01.08.2017 galt dies für:
Diese Zeiten konnten oder können sogar doppelt für jeden Elternteil angerechnet werden. Selbst wenn die Ehe geschieden ist und aus dieser Ehe Stiefkinder hervorgingen, werden diese weiter bei dem jeweiligen Elternteil angerechnet, der einen entsprechenden Antrag stellt.
Diese Regelung galt ab dem 01.08.2017 für:
Neurentner mussten keinen entsprechenden Antrag stellen, die Krankenkassen prüften von Amts wegen, ob die Voraussetzungen der KvdR vorlagen.
Für Bestandsrentner gilt die Regel: nur ein eigener Antrag kann helfen, den Wechsel aus der PKV in die GKV herbeizuführen. Der Bestandsrentner muss also zwingend bei seiner Krankenkasse einen eigenen Antrag stellen. Ohne Antrag keine Prüfung! Dies kann, wie unten weiter ausgeführt, aber fatale Folgen haben!
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Die Neuregelungen zum 01.08.2017 gelten oder galten für folgende Personengruppen:
Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt die Versicherungspflicht immer am 01.08.2017 ein. Auch wenn die Feststellung und der Bescheid früher oder erst später durch die Krankenkasse erfolgt! Dies hatte für einige Versicherte fatale Folgen, wie weiter unten im Text mit Beispiel benannt!
Grundsätzlich kann man sagen, dass die Krankenversicherung für Rentner eine an sich kostengünstige Variante der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Gegenüber der privaten KV immer.
Bei einer freiwillig gesetzlichen Versicherung lohnt sich ein Preisvergleich bevor man einen Antrag auf Feststellung KVdR macht. Denn bis zu einer bestimmten Rentenhöhe ist die KVdR günstiger als die freiwillige KV. Andersherum aber auch.
Erfahren Sie genau, ob der Wechsel bzw.
Übergang in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner)
oder die GKV bei Ihnen möglich ist und welche Wege es für Sie gibt.
In der VVZ müssen alle anrechenbaren Vorversicherungszeiten erfasst sein! Es wird immer auf den Tag der Rentenantragstellung abgestellt. Wenn sich aber die Rentenart wechselt, von einer EM-Rente zur Altersrente, dann muss die VVZ immer neu berechnet werden. Oder bei Folgerentenanträgen auch! Dies wird von den Krankenkassen in Einzelfällen leider immer noch falsch gemacht!
Die nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V erforderliche Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 der Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Dies ist der Sonderfall der Hinterbliebenen-VVZ.
Im Jahr 2019 gab es aber dann eine Rolle rückwärts in der Anerkennung der anrechenbaren Vorversicherungszeiten für die Kinder.
Die grundsätzlichen Regelungen für die Anrechenbarkeit von Vorversicherungszeiten für Kinder blieb bestehen, aber mit Ausnahmen für Stief- und Pflegekinder.
Wo es ab dem 01.08.2017 keine Einschränkungen gab, gibt es bei der Anrechenbarkeit von der VVZ für Adoptiv-und Stiefkinder seit 2019 mit dem Terminservicegesetz Änderungen.
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So werden als VVZ Adoptiv-und Stiefkinder nicht anerkannt, wenn:
Damit wurde die Anrechenbarkeit von Adoptiv- und Stiefkindern an die VVZ des privat Krankenversicherten Elternteils, welcher einen Antrag auf Feststellung der KVdR stellte, erheblich eingeschränkt!
Auch in dieser Fallvariante des möglichen Wechsels ist der uns nicht unbekannte § 6 Absatz3a SGB VI zu beachten. Wer im Jahr 2020 einen Antrag stellen würde und zum Beispiel seit 5 oder mehr Jahren nur noch eine Altersrente bezieht, hat mit dieser Vorschrift weniger Probleme.
Problematisch wird es immer nur dann für die Versicherten, die wegen der zwingenden Regelung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a Satz 1 und Satz 2 SGB V mindestens 2 Jahre und 6 Monate versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig sind! Daher werden zum Beispiel Rentenbezieher, die erst kurz vor dem Rentenbeginn ihre hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufgegeben haben, nicht in der KVdR wegen Anrechnung VVZ wechseln können, wenn sie nicht mindestens 2 Jahre und 6 Kalendermonate nicht hauptberuflich selbstständig tätig waren.
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Der Bezug einer gesetzlichen Rente oder die Tatsache, dass der Rentner in der privaten Krankenversicherung versichert ist, ist kein Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a Satz 2 SGB V. Da der Beginn der Versicherungspflicht im Fall des § 6 Absatz 3a Satz 1 SGB V immer der 01.08.2017 ist, wird der Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift immer die Versicherungsfreiheit wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit sein! An einem Beispiel verdeutlicht, welches jetzt folgt, sehen Sie, welche fatalen Folgen eine verspätete Antragstellung durch einen Bestandsrentner die Aufnahme in die KVdR haben kann.
Wer also nach dem vorgenannten ausreichend viele Kinder hat oder hatte und diese auch als VVZ anrechenbar sind, hat ab dem 01.08.2017 Anspruch auf die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.
Nehmen wir an, unser Rentner bezieht seit dem Jahr 2015 eine Altersrente. Er ist privat krankenversichert und bezieht daneben noch eine Betriebsrente. Für diese muss er keine Beiträge zur KV zahlen. Mit seiner Rente bezieht er einen Beitragszuschuss für die PKV!
Im Jahr 2020 erfährt unser Rentner, dass er wegen seiner 4 Kinder, die er aus einer Ehe hat, die Vorversicherungszeit in der KVdR erfüllt. Er stellt am 01.09.2020 einen Antrag auf Mitgliedschaft in der KVdR bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese leitet den Antrag weiter an die letzte GKV des Rentners. Diese bestätigt die Mitgliedschaft in der KVdR. Der Ausschlussgrund des § 6 Absatz 3a SGB V liegt nicht vor. Die Mitgliedbestätigung erfolgt umgehend. Unser Rentner freut sich und kündigt rückwirkend zum 01.08.2017 seine PKV.
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Was er nicht weiß, ist Folgendes, die Versicherungspflicht tritt zum 01.08.2017 ein, also rückwirkend. Daher wird auch rückwirkend der Wegfall des Beitragszuschusses festgestellt. Die DRV und die Krankenkassen werden von unserem Rentner in dem gewählten Beispiel viel Geld verlangen und zwar:
Die hier auflaufenden Beitrags- und Rückforderungsschulden an die DRV und an die Krankenkasse beginnend ab dem 01.08.2017 können unter Umständen einen vier- bis fünfstelligen Betrag ausmachen.
Eine stolze Summe, die die rückwirkende Feststellung der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR, ausmachen kann!
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Tritt die Versicherungspflicht in der KVdR ein, sollte der Versicherte nach Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung die PKV und private Pflegeversicherung kündigen. Eine Rückwirkung zum 01.08.2017 wird meistens durch die PKV nicht akzeptiert. Daher sollten Sie hier die aufgelaufenen Prämien (dies können mal locker mehrere zehntausend Euro sein) klageweise versuchen durchzusetzen!
Erfahren Sie, ob und wie der Wechsel bzw. Übergang in die GKV möglich ist
und welche gesetzlichen Möglichkeiten Sie nutzen sollten!
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