Urteil LSG Sachsen Verpflegungsgeld rechtskräftig
Viele ehemaligen Polizisten und Polizistinnen aus dem Freistaat Sachsen warten seit Jahren auf die Anerkennung zusätzlicher Arbeitsentgelte. Stichwort das Verpflegungsgeld, welches nach den unterschiedlichen Besoldungsordnungen und Anweisungen der Ministerien der ehemaligen DDR für die Mitglieder der bewaffneten Organen bezahlt worden ist. Insoweit geht es um diejenigen Betroffenen, die in dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei in Sachsen seit Jahren auf eine Reaktion warten, obwohl das Sächsische LSG unter anderem am 23.01.2018, Aktenzeichen 4 RS 226/15 zu Gunsten des Klägers entschieden hatte. Das Verpflegungsgeld ist anrechenbares Arbeitsentgelt! Damit wirkt es rentenerhöhend. Viele Rentnerinnen und Rentner können mit zum Teil erheblichen Rentenerhöhungen und Rentennachzahlungen rechnen.
Urteil LSG Sachsen Verpflegungsgeld rechtskräftig! Mit dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19.12.2018, Aktenzeichen B 5 RS 11/18 R ist klar, dass der Anspruch auf das Verpflegungsgeld rechtskräftig entschieden ist. Das Land Sachsen hatte gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 23.01.2018, Az.: 4 RS 226/15 die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das Bundessozialgericht als nicht zulässig abgewiesen.
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Damit ist das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts rechtskräftig.
Urteil LSG Sachsen Verpflegungsgeld rechtskräftig: Was sagt das BSG zur Revision?
Das Bundessozialgericht hat der Revision keine grundlegenden Bedeutung zugemessen. Die Beklagte habe den Klärungsbedarf nicht schlüssig aufgezeigt, so das BSG. Die Beklagte hat in der Beschwerdeschrift auf Urteile des 5. Senats hingewiesen, wonach der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters von Verpflegungsgeldzahlungen als Arbeitsentgelt in rechtlichen Sinne des § 14 SGB IV und in tatsächlicher Hinsicht an die abstrakt-generellen Regelungen des DDR-Rechts anzuknüpfen sind.
Liegt aber schon eine Rechtsprechung des BSG zur Sache vor, so hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang und von welcher Seite er der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widersprechen möchte und warum die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist. Daran fehlte es in der Begründung des beklagten Bundeslandes. Daneben begründete die Beklagte ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit verschiedenen Urteilen von anderen Landessozialgerichten mit unterschiedlichen Entscheidungen zur Rechtsnatur vom Verpflegungsgeld beim Versorgungssystem Zoll der ehemaligen DDR. Der 22. Senat des LSG Berlin-Brandenburg und der 3. Senat des Thüringer LSG haben das Verpflegungsgeld des Zoll als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG eingestuft. Hingegen haben das LSG Sachsen-Anhalt und der 12. Senat des Thüringer LSG entschieden, dass das Verpflegungsgeld beim Zoll kein Arbeitsentgelt ist.
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Im Falle der Zugehörigkeit der Beschäftigten zum Sonderversorgungssystem der Polizei hat die Beklagte auf die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg, LSG Sachsen-Anhalt verwiesen, welche das Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt bewerten. Damit habe die Beklagte aber nicht dargelegt, warum es eine weitere Klärungsbedürftigkeit in der Sache gebe.
Urteil LSG Sachsen Verpflegungsgeld rechtskräftig: Einheit der Rechtsanwendung
Die anhängige Revision beim BSG gegen das Urteil des 3. Senats des LSG Berlin-Brandenburg ist am 27.06.2019 entschieden worden, Aktenzeichen: B 5 RS 2/18 R. Hierzu kommt noch ein anderer Beitrag, weil das BSG (5.Senat) an der Rechtsprechung, wonach die abstrakt-generellen Regelungen des DDR-Rechts als generelle Anknüpfungstatsachen zu qualifizieren sind, nicht weiterforthält, also diese Rechtssprechung aufgibt. Diese neue Rechtssprechung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis, weil das BSG auch aus Gründen der Arbeitsüberlastung sicherstellen will, dass die Sozialgerichte die höchstrichterliche Rechtssprechung einheitlich umsetzt. Denn Zweck einer Revision sei es, dass eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet wird, was in der Rechtsprechung der verschiedenen LSG beim Verpflegungsgeld Zoll-DDR nicht mehr der Fall war.
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Urteil LSG Sachsen Verpflegungsgeld rechtskräftig: Zoll ist nicht gleich Polizei
Wenn das BSG nach jüngster Rechtssprechung vom 27.06.2019 im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung beim Verpflegungsgeld Zoll darauf verweist, dass die Rechtsvorschriften der DDR keinen anderen Schluss zulassen, dass das Verpflegungsgeld beim Zoll kein Arbeitsentgelt ist, dann heisst dies auch, dass diese Rechtsprechung nur für die Mitarbeiter des Zoll der DDR gilt. Denn die Verpflegungsgelder beim Zoll wurden aus rein eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gezahlt. Hingegen gibt es bei der Polizei eine andere Rechtslage. Hierzu sind die Vorschriften der Besoldungsordnungen des MDI-DDR heranzuziehen.
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Urteil LSG Sachsen Verpflegungsgeld rechtskräftig: CDU und SPD verweigern Lösung
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgewiesen. Damit ist das Urteil des LSG Sachsen vom 23.01.2018 rechtskräftig. Noch immer verweigert die CDU/SPD Landesregierung eine Umsetzung des Urteils. Tausende Versicherte aus Sachsen warten auf ihre Rentenerhöhungen. Wer es noch nicht getan hat, sollte seine Rentenansprüche prüfen und einen Antrag bei der Landespolizeidirektion Sachsen stellen. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de empfehlen aber, dass Sie vorher einen unabhängigen Rentenberater ( gerichtlich zugelassen) konsultieren und sich eingehend beraten lassen!
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