Wer wird in der gesetzlichen Rente versicherungspflichtig
Die Rentenversicherung ist eine Versicherung der jeder beitreten kann. Sie ist eine der ältesten Pflichtversicherungen in Deutschland mit langer Tradition. Angestellte, Arbeiter, Selbstständige, Minijobber, Studenten, Schüler, aber auch Beamte und Politiker können als freiwillig Versicherte dieser Versicherung beitreten. Sie sehen es gibt zwei Varianten der Versicherungsart in der gesetzlichen Rente, einmal die Pflichtversicherung (Versicherung kraft Gesetzes) und die freiwillige Versicherung. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche Personen in der gesetzlichen Rente pflichtig versichert sein können!
Wer wird in der gesetzlichen Rente versicherungspflichtig. Die Antwort liefert das Sozialgesetzbuch Nummer 6- das gesetzliche Rentenrecht.
Wer wird in der gesetzlichen Rente versicherungspflichtig: Grundsatz
Pflichtversichert sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Alle Arbeitnehmer sind dies.
Das Gesetz stellt aber folgende Personen den Beschäftigten gleich:
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
- Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet werden,
- Teilnehmer an dualen Studiengängen,
- Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht
Die Pflichtversicherung ist ein Versicherung auf Zwang. Eine Pflichtversicherung kann nicht mündlich oder schriftlich geschlossen werden, sie entsteht kraft Aufnahme einer Beschäftigung.
Zu den pflichtversicherten Beschäftigten zählen auch:
- behinderte Menschen, die in Behindertenwerkstätten tätig sind
- Personen, die in solchen Werkstätten oder ähnlichen Einrichtungen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
- Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten.
Wer wird in der gesetzlichen Rente versicherungspflichtig: versicherungspflichtige Selbstständige
In der gesetzliche Rente wird nur ein Teil der Selbstständig Tätigen versicherungspflichtig. Dies sind unter anderem:
- selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Selbständige, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings oder Kinderpflege tätig sind und in ihrem Betrieb keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger,
- selbständig tätige Seelotsen,
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- selbständig tätige Künstler oder Publizisten,
- selbständig tätige Hausgewerbetreibende,
- Küstenschiffer oder Küstenfischer,
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben,
- Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Selbstständige der genannten Berufsgruppen müssen sich innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei ihrer zuständigen Rentenversicherung melden, damit die Versicherungspflicht in der Rente durchgeführt wird. Bei anderen Selbstständigen gibt es eine automatische Meldepflicht, wie bei selbstständigen Handwerkern.
Wer wird in der gesetzlichen Rente versicherungspflichtig: Antragspflichtversicherung
Selbstständige die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig werden, haben die Möglichkeit innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit einen Antrag auf Versicherungspflicht zu stellen. Dies ist die sogenannte Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI. Für diese Personen besteht kein Unterschied zu pflichtversicherten Beschäftigten. Sie haben den Versicherungsschutz des Alters, der Invalidität, Rehabilitation und des Todes über ihre Beitragsleistungen nach einer gewissen Zeit versichert. Die Clearingstelle der DRV entscheidet im Zweifel, ob Sie mit Ihrer Tätigkeit pflichtversichert in der Rente sind oder nicht!
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