15 Jahre Wartezeit für die Reha in der Rente
Das Thema Wartezeit in der Rente ist für viele Menschen die arbeiten, eher noch von untergeordneter Bedeutung. Sobald es aber um die Frage eines Anspruch auf eine gesetzliche Rente oder Rehabilitationsleistungen geht, spielt das Thema Wartezeit eine entscheidende Rolle. Der allgemeine Grundsatz lautet, ohne entsprechende Wartezeit keine Leistungen aus der Rente. Was sich hinter der allgemeinen Wartezeit verbirgt, können Sie hier nachlesen. In diesem Kurzratgeber geht es um die Frage, warum es eine Wartezeit von 15 Jahren gibt und in welchem Bereich der Rente sie Voraussetzung ist?
15 Jahre Wartezeit für die Reha in der Rente. Die Wartezeit von 15 Jahren ist nach aktueller Rechtslage Voraussetzung für den Zugang zu den Leistungen aus der Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzliche Rente- Sozialgesetzbuch Nummer 6. Es gibt / gab eine Altersrente, für die die Wartezeit der 15 Jahre auch Voraussetzung war, nämlich die Altersrente für Frauen. Diese Altersrente ist in § 237a Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt. Diese Altersrentenart ist ein Auslaufmodell und gilt im Kern nur für Frauen, die vor 1952 geboren worden. Diese Gruppe der Anspruchsberechtigten wäre heute (14.04.2024) gut 72 Jahre alt. Die Wartezeit von 15 Jahren spielt für den Zugang zu Altersrenten im Jahr 2024 und Zugang zu Erwerbsminderungsrenten keine wesentliche Rolle mehr.
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15 Jahre Wartezeit für die Reha in der Rente: 180 Kalendermonate Wartezeit für einen Reha-Platz
Die Wartezeit von 15 Jahren hat erfüllt, wenn diese Kalendermonate mit Beitragszeiten belegt sind. § 51 Absatz 1 SGB VI schreibt uns vor, dass für die allgemeine Wartezeit und Wartezeit 15 Jahre nur Beitragszeiten angerechnet werden können. Beitragszeiten wieder rum sind nur Kalendermonate, die mit Beiträgen aus einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Beitragszeiten belegt sind.
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„Die Wartezeit von 15 Jahren ist Anspruchsvoraussetzung für eine Reha-Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Die 15 Jahre Wartezeit müssen bei Antragstellung vorliegen, so verlangt es das Gesetz. Für die Kinderrehabilitation nach § 15a SGB VI genügt es, wenn die Eltern des Kindes die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) vorweisen können.“
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15 Jahre Wartezeit für die Reha in der Rente
Die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Reha-Maßnahme nach den §§ 9 SGB VI ff. liegen auch dann vor, wenn der oder die Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen. Im Kern müssen aber die 15 Jahre Wartezeit bei Antragstellung der begehrten Reha-Maßnahme vorliegen, so sagt es das Gesetz. 15 Jahre sind 180 Kalendermonate mit Beitragszeiten!
Ja, ich möchte 2024 eine Rente wegen Erwerbsminderung anstreben.
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