Bezug einer Erwerbsminderungsrente befreit nicht von Reha
Ich beziehe eine teilweise EM-Rente und nebenher noch Krankengeld. Kann die Krankenkasse mich zum Reha-Antrag nach § 51 Sozialgesetzbich Nummer 5 ( gesetzliches Krankenkassenrecht) auffordern, mit der Folge, dass ich eine medizinische Rehabilitation in einer Klinik machen muss. Ich habe gelesen, dass der Bezug meiner Rentenleistung die Reha als solche ausschließt. Was stimmt nun? Hier unser kleiner Kurzbeitrag zu dieser spannenden Frage!
Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente kann Reha nicht ausschließen!
Bezug einer Erwerbsminderungsrente kann Reha nicht ausschließen: Schnellfrage wegen Reha-Ausschluss bei Bezug einer EM-Rente
„Ich beziehe eine befristete Teilerwerbsminderungsrente und arbeite in Teilzeit. Seit ca. 3 Monaten bin ich wegen Krankheit arbeitsunfähig und erhalte Krankengeld. Die Krankenkasse fragt nun Informationen zu meiner Arbeitsunfähigkeit (§ 275 SGB V) an, zwecks Einschätzung, ob der Medizinische Dienst hinzuzuziehen ist. Kann mich die Krankenkasse nach § 51 SGB V auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen oder ist eine Reha über die Rentenversicherung in meinem Fall gar nicht mehr möglich, da ich bereits Erwerbsminderungsrentnerin bin?“
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Bezug einer Erwerbsminderungsrente kann Reha nicht ausschließen:Antwort auf die Schnellfrage
Danke für die gebuchte Schnellfrage. Es gibt im § 12 SGB VI- gesetzliches Rentenrecht- einen Leistungsausschluss für den Bezug von beantragten Teilhabe und Reha-Leistungen, wenn der Versicherte bestimmte Leistungen erhält, wie zum Beispiel eine Altersrente.
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Dieser Ausschluss erfasst ausdrücklich nicht den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung, egal ob volle oder teilweise EM-Rente. Die Krankenkasse kann Sie daher auch bei Bezug einer teilweisen EM-Rente zu einer med. Reha auffordern, § 51 SGB VI. Hintergrund für diese Regelung ist, dass es der DRV mit einer Reha-Maßnahme ermöglicht werden kann, eine drohende volle Erwerbsminderung abzuwenden. Insoweit dürfte eine mögliche Aufforderung durch Ihre KK nicht gegen den Leistungsausschluss nach § 12 SGB VI verstoßen, weil in Ihrem Fall eine Reha-Maßnahme nicht ausgeschlossen ist!
Bezug einer Erwerbsminderungsrente kann Reha nicht ausschließen!
Eine beantragte Reha-Maßnahme kann nur im Rahmen des § 12 SGB VI ausgeschlossen sein. Der Bezug einer teilweisen EM-Rente ist kein gesetzlich normierter Ausschlusstatbestand. Auch die volle EM-Rente nicht!
Ja, ich möchte wissen, ob meine Krankheit ausreicht für eine Erwerbsminderung!
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