35 Jahre Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob für eine beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Wartezeit von 35 Jahren erreicht wurde. Im Kern ging es um die Frage, ob Kalendermonate mit doppelter Belegung von rentenrechtlichen Zeiten auch doppelt zu zählen sind und so die Wartezeit der 35 Jahre erreicht werden kann! Im gesetzlichen Rentenrecht gilt das Monatsprinzip für die Erfassung von rentenrechtlichen Zeiten.
35 Jahre Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ein Kalendermonat mit doppelter Belegung von rentenrechtlichen Zeiten, zählt nur als ein Wartezeitmonat. Diese Kalendermonate mit doppelter Belegung von rentenrechtlichen Zeiten fallen zum Beispiel dann an, wenn Beitragszeiten und Anrechnungszeiten in einem Monat zusammenliegen.
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Der Klassiker ist ein Kalendermonat mit einer Beitragszeit aus einer Beschäftigung und einer Schulausbildungszeit.
Leitsatz der BSG-Entscheidung vom 10.11.2022, B 5 R 37/21 R:
Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind, sind nicht von den Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung geltende Höchstdauer von 96 Monaten ausgenommen. Sind Zeiten der schulischen Ausbildung bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden zunächst die am weitesten zurückliegende Kalendermonate herangezogen.
35 Jahre Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Wieso wurde gestritten?
Die Beteiligten stritten über einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Monate September bis November 2016. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt und hatte zum Rentenbeginn für die vorzeitige Inanspruchnahme, die für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen geltende Altersgrenze erreicht.
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Das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten die Klage ab, da der Kläger die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) nicht erfüllt hat. Diese Wartezeit hat der Kläger nicht erreicht, weil er in den Monaten November 1975, März und Juli 1977 studiert hatte. Nach § 51 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nummer 6 bestimmt sich, welche rentenrechtlichen Zeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren anzurechnen sind. Rentenrechtliche Zeiten sind Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Dazu zählen auch Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn sie für sie nicht auch Beitrage gezahlt worden sind. Für alle Arten rentenrechtlicher Zeiten gilt das Monatsprinzip nach, wonach ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt (§ 122 Abs. 1 SGB VI)
35 Jahre Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Entscheidungsgründe des BSG:
Die Revision des Klägers hatte in der Sache kein Erfolg. Der Kläger hatte von den erforderlichen 420 Kalendermonaten lediglich 417 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Der 5. Senat des Bundessozialgerichtes hat entschieden, dass die vom Kläger begehrte unterschiedliche Behandlung von „reinen“ Anrechnungszeiten und solchen, die mit beitragsgeminderten Zeiten zusammentreffen, nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren ist.
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Dem Gesetzgeber steht bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten, für die keine eigenen Beiträge geleistet wurden, ein Gestaltungsspielraum zu. Ausschlaggebend für die strittigen Kalendermonate war, dass bei einem sukzessiven Wechsel zwischen schulischer Ausbildung und Pflichtbeitragszeit typischerweise nur Randmonate betroffen sind, in denen von Ausbildungs- zu Pflichtbeitragszeiten oder umgekehrt gewechselt wird. Eine doppelte Berücksichtigung dieser Monate als Beitragszeit einerseits und Anrechnungszeit andererseits kommt nicht in Betracht. Deshalb entschied der BSG bei der Berechnung der zurückgelegten Wartezeit die drei Kalendermonate als beitragsgeminderte Zeit anzusehen.
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35 Jahre Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Das BSG hat entschieden, dass Kalendermonate mit der Belegung von mehr als einer rentenrechtlichen Zeit nicht als doppelte Kalendermonate gezählt werden können. Damit kann ein Kalendermonat mit einer beitragsgeminderten Zeit nicht als zwei Monate im Sinne einer gesetzlich bestimmten Wartezeit erfasst werden.
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*Autorin des Beitrages: Frau Valerie Weigelt, Jura- Studentin an der Martin-Luther-Universität zu Halle.