Mütterrente wird gekürzt
Bei ca. 144.000 Frauen, die im Jahr 2017 in Rente gegangen sind, haben entweder keine oder nur eine gekürzte Mütterrente bekommen. Zwei Drittel der Betroffenen stammen aus dem Osten Deutschlands. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von www.rentenbescheid24.de erklären, worum es in der Sache geht.
Die Mütterrente wird gekürzt wegen zu hohem eigenen Renteneinkommen, so eine Nachricht vom 22.09.2018 aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (Online-Ausgabe). Für die 144.000 Frauen, ist dies keine wirklich gute Nachricht. Sie ist aber die Folge der unterschiedlichen Behandlung der Mütterrente bei sogenannten Bestandsrentnerinnen oder den Zugangsrentnerinnen. Der Grund, warum die Frauen keine oder nur eine gekürzte Mütterrente erlangen, ist im § 70 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 niedergeschrieben.
Mütterrente 2
- aktuellen und rechtlichen Überblick zur Mütterrente 2 (Rentenpakt 13.07.2018)
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Mütterrente wird gekürzt: additive Anrechnung
Frauen, die ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen haben, bekommen für dieses Einkommen, Rentenpunkte gutgeschrieben. Dies gilt solange sie, noch keine eigene Altersrente beziehen. Wenn auf Grund der Mütterrente 1 (die erste Mütterrente seit dem 01.07.2014 für vor 1992 geborene Kinder) oder auf Grund der generellen Regelungen in § 56 SGB VI für die Kindererziehungszeiten zusätzliche Entgeltpunkte ausgewiesen werden, kann es zu einer Anrechnung der Rentenpunkte der Mütterrente an die Rentenpunkte aus Arbeit kommen.
So steht es in § 70 Absatz 2 SGB VI geschrieben. Die Folge ist, dass, wie in der Überschrift beschrieben, Mütter tatsächlich leer ausgehen können.
Beispiel Rentnerin aus dem Osten
Rentnerin R, wohnhaft in Leipzig, bezieht seit dem 01.01.2017 eine volle abschlagsfreie Altersrente in Höhe von 1500€.
Sie hat am 31.12.1994 Zwillinge geboren. Sie bleibt nach der Geburt 1 Jahr zu Hause und steigt am 01.01.1996 voll wieder in die Arbeit ein. Sie hat(te) ein Verdienst an der Beitragsbemessungsgrenze Ost.
Für ihr beitragspflichtiges Einkommen erhält unsere Rentnerin 1996, 1997 usw. immer sehr hohe Entgeltpunkte. Laut Anlage 2 a zum SGB VI werden ihr für 1996 = 81.600 DM und für 1997= 85.200 DM und 1998 = 84000 DM im Versicherungsverlauf Rentenpunkte Ost gutgeschrieben.
Für ihre Zwillinge erhält sie folgende Kindererziehungszeiten anerkannt:
Kind 1 = 01.01.1995 bis zum 31.12.1997
Kind 2 = 01.01.1998 bis zum 31.12.2000
Jahr 1996
Für das Jahr 1996 galt eine maximal erreichbare Höchstgrenze an Entgeltpunkten nach der Anlage 2 b zum SGB VI = 1,8577 Entgeltpunkte für dieses eine Jahr. Diese Entgeltpunktesumme, kann sich aus vielen kleinen Bausteinen an Entgeltpunkten zusammensetzen. Die Entgeltpunktegrenze aus der Anlage 2 b gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Da unsere Rentnerin im Jahr 1996 aus reinen Verdiensten 81.600 DM hatte, bekommt sie hierfür folgende Entgeltpunkte gutgeschrieben. Das anrechnungsfähige Durchschnittseinkommen für 1996 betrug laut Anlage 1 zum SGB VI = 51.678 DM.
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Somit ergeben sich für unsere Rentnerin folgende EP = 81.600 DM ./. 51.678 DM = 1,5790 Entgeltpunkte.
Somit war für das Jahr 1996 die Höchstgrenze von 1,8577 EP noch nicht erreicht. Für ihr erstes Kind würde sie eigentlich pro Monat im Jahr 1996 Kindererziehungszeit von je 0,0833 Entgeltpunkte erhalten. Macht bei 12 Kalendermonaten = 0,0833 x 12 = 0,0996 = 1,0000 Entgeltpunkte.
Summiert man diese Entgeltpunkte aus der Kindererziehungszeit mit den Entgeltpunkten aus der Beitragzeit für Arbeit kommt man auf 2,5790 EP (1,5790 EP + 1,0000 EP aus KEZ).
Damit übersteigen die 2,5790 Entgeltpunkte die Maximalgrenze aus der Anlage 2 a um 0,7213 Entgeltpunkte (2,5790 – 1,8577).
Diese 0,7213 EP werden jetzt laut der Vorschrift des § 70 Absatz 2 SGB VI von den 1,0000EP Mütterrente der Rentnerin abgezogen.
Verbleiben als Ergebnis (1,0000 minus 0,7213) = 0,2787 Entgeltpunkte für die Zuerkennung der Mütterrente für unsere Rentnerin aus Leipzig.
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Mütterrente wird gekürzt: Rentenverlust wegen Einkommensanrechnung
Aus unserem oben genannten Beispiel erzielt unsere Rentnerin in Höhe von einen realen Rentenverlust für ein Jahr Mütterrente von 22,14 € wegen Einkommensanrechnung mit dem neuen Rentenwert Ost von 30,69 €.
Bezogen auf 5 Jahre wären dies 110,68 € Rentenverlust, weil unsere Rentnerin neben der Kindererziehung noch arbeiten war und nicht auf Einkommen Dritter angewiesen ist. Eine Ungleichbehandlung mit denjenigen Müttern, die nach der Geburt zu Hause geblieben sind und sich um die Erziehung der Kinder gekümmert haben. Daneben noch eine reale „Bestrafung“ dafür, dass sie die Doppelbelastung Erziehung und Arbeit auf sich genommen haben.
Mütterrente wird gekürzt: Bestandsrentner werden bevorteilt
Was die Meldung der FAZ aber verschweigt, ist die Tatsache, dass die Bestandsrentnerinnen, die die neuen Mütterrenten erhalten und zu dieser Zeit schon eine Rente bezogen haben, gegenüber der Gruppe der Zugangsrentnerinnen bevorteilt werden. Diese Gruppe der Rentnerinnen und Mütter müssen keine Einkommensanrechnung befürchten.
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Wenn also unsere Rentnerin im vorgenannten Beispiel am 30.06.2014 in Rente war und sie die Kinder vor 1992 geboren hatte und auch wieder nach der Geburt mit hohem Einkommen arbeiten ging, wird es keine Anrechnung nach § 70 Absatz 2 SGB VI geben. Hier gibt es ohne Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehung einen Rentenpunkt pro Kind mehr und zwar ohne Abschlag und Kürzung. Macht im Osten zum 01.07.2018 = 30,69 Euro Brutto aus.
Mütterrente wird gekürzt: Ungleichbehandlung aus allen Richtungen
Nach Aussagen der Linken aus der Bundestagsfraktion begünstigt diese Art der Mütterrente mit der Einkommensanrechnung das „Ideal der Mütter aus dem Westen“. Wir, die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de sagen, diese Auffassung ist verkürzt und schürt unnötig die West/Ost oder Ost/Westdiskussionen in der Bevölkerung. Grundsätzlich darf man bei der Mütterrente nicht mit zweierlei Maß messen. Die Mütterrente ist nach der gesetzgeberischen Intention ein Dankeschön der Gesellschaft für die Erziehungsleistung der Mütter. Ob nun mit Arbeit daneben oder ohne, spielt eigentlich keine Rolle. Insoweit darf es für diese Fälle keine additive Einkommensanrechnung geben. Besser wäre es hier einen zusätzlichen Anreiz für die Mütter zu schaffen, nach der Geburt der Kinder wieder arbeiten zu gehen und dann auch die Rentenpunkte aus Arbeit und Kindererziehung in voller Höhe zu erhalten!
Ja, ich möchte wissen, ob meine Mütterrente für meine Kinder korrekt berechnet worden ist!
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