Wer nahe Angehörige pflegt, erhält seit dem 01.04.1995 unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rente eingetragen.
Mit Wirkung zum 01.04.1995 wurde der Personenkreis der in der Rentenversicherung pflichtig versichert ist, um die Pflegepersonen erweitert, § 3 Satz 1 Nr.1a SGB VI.
Die Höhe der einzuzahlenden Beiträge hängt von der wöchentlichen Dauer der Pflege sowie der jeweiligen Pflegestufe des Pflegebedürftigen ab. Des Weiteren wird noch nach den Bezugsgrößen Ost und West unterschieden. Die Höhe der Rentenbeiträge liegt nicht bei vollen Pflichtbeiträgen eines Durchschnittseinkommens, sondern darunter.
Für viele Menschen begründen diese Pflichtbeitragszeiten Rentenansprüche. Sie wirken sich generell positiv auf die Rentenhöhe aus.
Die Beiträge für die Pflegeversicherung zahlen nach § 170 SGB VI die gesetzliche Pflegekasse oder die private Pflegekasse.
Für 2017 gibt es Änderungen in der Pflege. Der Pflegegrad wird eingeführt. Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pflege haben sich seit dem 01.01.2017 geändert. Jetzt müssen nicht mehr 14 Stunden gepflegt werden, sondern nur noch an 2 Tagen in der Woche 10 Stunden. Wissenswertes finden Sie in unserem Beitrag zu Änderungen zur Rente 2017.