Neuregelung zur Krankenversicherung der Rentner
Was ab dem 55. Lebensjahr fast unmöglich ist, wird für viele hunderttausende Rentnerinnen und Rentner ab dem 01.08.2017 zu einer realen Chance – eine neue Regelung zur Krankenversicherung der Rentner tritt in Kraft.
Endlich horrende Prämien für private Krankenversicherungen oder hohe Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherungen loswerden. Ein Umstieg in die kostengünstigere Krankenversicherung der Rentner ist möglich. Es kann viel Geld gespart werden.
Neuregelung zur Krankenversicherung der Rentner ab dem 01.08.2017 öffnen für viele tausende Versicherte die Tür zu gesetzlichen Krankenversicherung. Was die Krankenversicherung der Rentner ist, haben wir in einem Beitrag dazu erläutert. Bitte hier nachlesen!
Neuregelung zur Krankenversicherung der Rentner: der Ausweg!
Ca. 500.000 freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner können von den Neuregelungen ab dem 01.08.17 profitieren.
Eine neue Gesetzeslage macht es ab dem 01.08.2017 möglich. Durch eine sensationelle Gesetzesänderung im SGB V wird es möglich, Kindererziehungszeiten auf die sogenannte Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner angerechnet zu bekommen. Die Vorversicherungszeit ist die 9/10 Belegungszeit.
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Diese besagt nichts anderes, als dass der Versicherte Mitglied in der Pflichtversicherung der Rentner wird, wenn man in der zweite Hälfte seines Erwerbslebens bis zur Rente mindestens 9/10 der Zeit entweder gesetzlich pflichtig oder freiwillig gesetzlich oder familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Viele der Betroffenen waren es nicht.
Der neue Gesetzeswortlaut der Regelung: § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V
Zuvor sei gesagt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner in § 5 Absatz 1 Nr.11 SGB V gesetzlich geregelt sind, siehe oben sinngemäß.
- 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V regelt die neuen Änderungen der 9/10 Belegungszeit.
Wörtlich heißt es: „ Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind(§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von 3 Jahren angerechnet.“
Erfasst werden somit folgende Fallgestaltungen:
- leibliche Kinder des Antragstellers,
- gleichgestellte Adoptivkinder,
- Stiefkinder und
- Pflegekinder!
Nicht umfasst sind Enkelkinder des Antragstellers!
Voraussetzung ist, dass die Kinder des Antragstellers am letzten Tag der Rahmenfrist, also vor dem Tag der Rentenantragstellung geboren sind und gegebenenfalls die rechtliche Stellung eines Adoptiv- Stiefkind oder Pflegekindes erlangt haben.
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Antragsteller muss Kinder nicht selbst erzogen haben!
Der Antragsteller muss das oder die Kinder nicht selbst erzogen haben. Es geht also im Gegensatz zur Zuordnung als rentenrechtliche Zeit nicht darum, ob Sie die Kinder tatsächlich erzogen haben. Es reicht somit aus, dass die Kinder da sind!
Deshalb können sogar beide Elternteile die Feststellung der KVdR beantragen, sozusagen eine Doppeltantragstellung. Daneben können sogar die leiblichen Eltern der Adoptiv-Pflege-und Stiefkinder die Feststellung der Vorversicherungszeit beantragen. Mehrfachantragstellungen sind vorprogrammiert.
Nochmal eine kurze Übersicht zu den möglichen Antragstellern!
- Eltern leiblicher Kinder,
- Adoptiveltern, die leiblichen Eltern der adpotierten Kinder
- Stiefeltern, die leiblichen Eltern der Stiefkinder,
- Pflegeeltern, die leiblichen Eltern der Pflegekinder und zwar ohne, dass diese die Kinder auch jemals tatsächlich erzogen haben müssen.
Grundsatz: je mehr Kinder desto besser!
Je mehr Kinder der Antragsteller hat, umso besser. Für jedes Kind gibt es pauschal 3 Jahre angerechnet. Die anzurechnenden Zeiten erfolgen unabhängig davon, ob das Kind in der 9/10 Zeit geboren ist oder davor. Hauptsache ein Kind ist vor dem Rentenantrag geboren.
Bestandsrentner können Antrag stellen!
Bestandsrentner können ebenso den Antrag stellen, wie die Neurentner. Wer vor dem 31.07.2017 eine Rente bezogen hat, profitiert von dieser Regelung genauso, wie der Antragsteller nach dem 01.08.2017. Somit können Bestandsrentner Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden, die vor nicht die Vorversicherungszeit erfüllt haben.
Nur auf Antrag wird über die KVdR entschieden
Die Krankenkassen entscheiden nur auf Antrag. Wenn der Versicherte privat Versichert war, entscheidet die letzte gesetzliche Krankenkasse, die vor der privaten Versicherung zuständig war. Entscheidend ist für den Bestandrentner immer die Rahmenfrist vor dem Rentenantrag. So kann also ein Rentner, der am 02.01.2008 eine Rente beantragt hat, auch die Pflichtversicherung der Rentner bekommen, jetzt zum 01.07.2018.
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Der Wechsel lohnt sich möglicherweise nicht für jeden!
Nicht für jeden der angesprochenen Rentnerinnen und Rentner lohnt sich der Umstieg wirtschaftlich gesehen. Wer eine Betriebsrente bekommt und jetzt in die Pflichtversicherung umsteigen kann, kann unter Umständen mit erheblichen Beitragsforderungen durch die Krankenkasse rechnen.
Diese muss auf eine solche Forderung in Falle der Antragstellung hinweisen, wenn der Versicherte ihr es im Rahmen der Antragsbesprechung mitteilt, dass er eine Betriebsrente bekommt. Leider kassiert diese für 10 Jahre dann den vollen Beitragssatz auf die Betriebsrente. Ärger und Streit vor Gerichten sind vorprogrammiert.
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Freiwillig gesetzlich Versichert: Wechsel kann sich lohnen!
Wer freiwillig in der GKV als Rentner versichert ist, kann genauso wie ein privat Versicherter in die Pflichtversicherung wechseln. Eine Rückkehr kann sich aus zwei Gründen rechnen:
- es fällt nur noch der halbe Krankenkassenbeitrag an,
- es entfällt die Beitragspflicht auf Vermögenseinnahmen, wie Kapitalerträge und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, welche bei dem freiwillig Versicherten verbeitragt werden müssen.
Mehrere hunderttausend Rentnerinnen und Rentner sind freiwillig gesetzlich versichert. Bei den privat versicherten Rentnern sind es ca. 800.000.
Noch eine Option zum Wechseln in die GKV!
Wer die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren nicht erfüllt, kann sich über freiwillige Beiträge die Monate bis zu einer Anwartschaft auf eine Regelaltersrente „kaufen“. Damit öffnet er sich selbst die Tür zur Prüfung der Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner. Wenn also ein Rechtsanwalt oder Steuerberater mit seinen Kindern die Zeiten der KVdR erfüllt, so wäre die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ein sicher lohnenswertes Geschäft. Daher sollten Selbstständigen und Freiberufler, diese Variante prüfen.
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Fazit zu den neuen Regelungen!
Zum 01.August gibt es Hoffnung für viele tausend Rentnerinnen und Rentner. Der Wechsel kann hunderte Euro im Monat sparen. Bevor der Versicherte wechseln will oder sogar kann, muss er genau prüfen, ob sich eine Rückkehr für ihn lohnt. Für die meisten der Anspruchsberechtigten wird dies wahrscheinlich der Fall sein. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24 prüfen, ob Sie in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkommen.
Ja, ich möchte wissen, ob ich in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann.
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.