Begleitperson zur Begutachtung ist grundsätzlich zulässig
Die Begutachtung wegen der Erwerbsminderung, Schwerbehinderung oder anderer medizinischer Sachverhalte steht an. Für viele Betroffene geht es um sehr viel. Auch um die wirtschaftliche Existenz, die Antwort auf die Frage, ob eine Erwerbsminderung vorliegt oder nicht. Unsicherheit ist da. Wie verhalte ich mich bei der Begutachtung? Bin ich richtig vorbereitet? Muss ich allein zur Begutachtung gehen oder kann ich eine Begleitung mitnehmen?
Eine Begleitperson zur Begutachtung ist grundsätzlich zulässig, so hat es das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil am 27. Oktober 2022 entschieden (Aktenzeichen B 9 SB 1/20).
Das Bundessozialgericht hat sich zur Frage geäußert, ob ein Versicherter der zu einer Begutachtung aufgefordert wurde, eine Begleitperson zur Begutachtung mitnehmen durfte und ob eine Beweisvereitelung im Rahmen der fehlenden Mitwirkung vorliegt, wenn der Arzt die Begutachtung verweigert, weil die Begleitperson nicht zur Begutachtung mitkommen sollte.
Begleitperson zur Begutachtung ist grundsätzlich zulässig: Begleitperson und Begutachtung ein Dauerbrenner
Die Rentenversicherung, das Versorgungsamt oder das Gericht ordnen im Rahmen der Sachaufklärung Begutachtungen an. Die betroffenen Versicherten sind gehalten, sich dann begutachten zu lassen, soweit dies erforderlich und ihnen auch zumutbar ist. Grundsätzlich, so sagt es das BSG, steht es den Betroffenen frei, eine Vertrauensperson zu einer Begutachtung mitzunehmen.
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Dieser Rechtsgrundsatz folgt für Familienangehörige als Begleitperson aus § 73 Absatz 2 Satz 2 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz. Diese Befugnis/ Recht umfasst auch die Begleitung zu einer vom Richter angeordneten Begutachtung.
Mit dieser Befugnis verwirklicht sich das Recht auf ein faires Verfahren und auch als Ausgleich dafür, dass die Anordnung einer medizinischen Begutachtung als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegt.
Begleitperson zur Begutachtung ist grundsätzlich zulässig: Ausschluss der Begleitperson ist aber möglich
Das Bundessozialgericht sagt aber auch, dass ein Ausschluss der Begleitperson möglich ist. Das Sozialgericht kann jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson bei der Begutachtung ohne Verletzung der genannten Grundsätze anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Dabei sind die vom Sachverständigen im Einzelfall gegen eine Begleitung angeführten fachlichen Gründe zu prüfen. Differenzierungen z.B. nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung sind in Betracht zu ziehen.
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Begleitperson zur Begutachtung ist grundsätzlich zulässig
Das Urteil des Bundessozialgerichts ist ein wichtiges Grundsatzurteil. Es sagt uns, dass im Grundsatz zu einer Begutachtung eine Begleitperson mitgenommen werden darf. Diesem Grundsatz sind aber Grenzen gesetzt. Unter anderem dann, wenn es um die Begutachtung in speziellen Fachgebieten oder die Beziehung zur Begleitperson geht. Für die berufliche Praxis des Teams von rentenbescheid24.de ist diese Entscheidung in dem Bereich Begutachtung Rente wegen Erwerbsminderung enorm wichtig!
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