Muss Erbe Rente zurückzahlen
Haften Erben dafür, dass sie zu Unrecht Rente kassierten und den Tod des verstorbenen Rentenempfängers gegenüber der Rentenversicherung verschwiegen haben? Wie ist der Fall einzuschätzen, wenn ein Miterbe nichts von der Zahlung der Rente wusste? Mit diesen Fragen hatte sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 05.10.2017, Aktenzeichen: L 10 R 2599/17, auseinanderzusetzen.
Muss der Erbe Rente zurückzahlen, wenn Miterben aus der Erbengemeinschaft die Rente eines Verstorbenen weiter kassieren und der Rentenversicherung den Tod des Versicherten Familienangehörigen verschwiegen haben? So die zu entscheidende Frage, die das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 05.11.2017 in einem Gerichtsverfahren zu entscheiden hatte. Haftet der Erbe für die überzahlte Rente?
Muss Erbe Rente zurückzahlen: Was ist passiert?
Die Deutsche Rentenversicherung nimmt die Klägerin als Erbin wegen unrechtmäßiger Rentenzahlungen in Regress/Anspruch.
Die Klägerin lebt seit Jahren in Deutschland. Sie hat zwei Schwestern und ein in Griechenland lebenden Bruder. Nach griechischem Recht ist sie zu einem Viertel Erbe ihres Vaters. Dieser war ebenfalls in Griechenland wohnhaft. Ihr Vater erhielt von der DRV eine eigene Altersrente und nach dem Tode seiner Frau eine Witwenrente. Ihr Bruder lebte mit dem Vater in Griechenland in einem Haus und kümmerte sich um ihn. Er hatte eine Bankvollmacht und eine Bankkarte für ein Konto, auf das die Rentenleistungen eingezahlt wurden. Der Vater verstarb am 20.07.2013. Die Beklagte- Deutsche Rentenversicherung- erfuhr erst im Dezember 2014 vom Tode des Versicherten. Insgesamt wurden 13.128,15 Euro Altersrente und Witwerrente in Höhe von 2.710,18 Euro weiter gezahlt.
Die Deutsche Rentenversicherung versuchte die überzahlte Rente vom griechischen Konto einzuziehen, was aber misslang. Die Renten wurden nach Überweisung immer zeitnah abgehoben. Es war zu vermuten, dass dies der Bruder der Klägerin ausführte.
Die Klägerin selbst erfuhr erst von dem Tod des Vaters von ihren Schwestern. Sie hatte nach dem Tode ihrer Mutter keine Kontakt mehr zum Vater. Der Bruder kümmerte sich um die Beerdigung. Sie erhielt auch kein Erbe und erwartete auch nichts. Zugriff auf das Konto des Vaters hatte sie nie.
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Muss Erbe Rente zurückzahlen: Bescheid und Klage
Mit Rückforderungsbescheid vom 08.06.2016 und dem Widerspruchsbescheid aus Dezember 2016 forderte die Beklagte von der Klägerin als Erbin nach griechischen Recht anteilig in Höhe von 3959,58 € überzahlte Rentenleistungen zurück. Der Klägerin sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil sie sich nach dem Tode ihres Vaters nicht um dessen Erbe gekümmert habe.
Die dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe eingereichte Klage hatte Erfolg.Das Sozialgericht Karlsruhe verneinte die grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Unkenntnis der überzahlten Rente.
Gegen diese Entscheidung legte die DRV Berufung ein. So, dass sich jetzt das LSG mit der Sache auseinandersetzen musste. Die DRV ist der Meinung, dass die Erben trotz Vertrauensschutzprüfung nicht aus der Erstattungspflicht herausfallen dürfen. Die Klägerin hätte eine Garantenstellung für die Mitteilung des Todes ihres Vaters gegenüber ihr gehabt.
Muss Erbe Rente zurückzahlen: Die Entscheidung über die Berufung
Das Landessozialgericht sah es in seiner Entscheidung anders. Grundsätzlich haften Erben für die Verbindlichkeit des Nachlasses. So stellt sich die zivilrechtliche Rechtslage dar. Eine Rosinenpickerei gibt es nicht. Im Sozialrecht sieht die Sache aber anders aus.
Der Grundsatz lautet: Wenn Erben zu Unrecht Sozialleistungen erhalten haben, müssen sie das Geld zurückzahlen. Davon gibt es aber Ausnahmen. Wusste der Erbe nichts von den Rentenzahlungen, muss er nicht in jeden Fall persönlich haften. Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sind vom Empfänger und Verfügungsberechtigten zu erstatten. In diesem Bereich kommt es immer wieder zu erheblichen Streitigkeiten, ob Banken überzahlte Renten zurückerstatten müssen. Aber die Kläger war nicht verfügungsberechtigt über das Konto ihres verstorbenen Vaters. Ausschließlich war es der Bruder.
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Muss Erbe Rente zurückzahlen: Rückforderung von überzahlter Rente
Ein kurzer Überblick bei zu Unrecht gezahlter Rentenleistung. Nach § 118 Absatz 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch sind Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten, wenn sie zu Unrecht erbracht worden sind, von den Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben, zurückzuerstatten. Die trifft auch auf die Personen zu, zu deren Gunsten der Geldbetrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Zahlungsempfänger muss nicht identisch mit dem Berechtigten sein). Oder von den Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Geldbetrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben( Verfügungsberechtige).
Für die Klägerin lagen diese Voraussetzungen nach § 118 Absatz 4 SGB VI nicht vor, so das Gericht.
Muss Erbe Rente zurückzahlen: § 50 SGB X war die Norm
Die Klägerin ist nach griechischen Recht Erbin Ihres Vaters.
Zwar ist die Klägerin Erbin ihres Vaters. Maßgebend ist insoweit griechisches Recht. Nach griechischem Recht haften die Erben nach ihrem Erbteil. Anders als im deutschen Recht. So steht es im Art. 1885 des griechischen Zivilgesetzbuches. Damit haftet die Klägerin zu einem Viertel. Aber nach §§ 119 Absatz 4 Satz 4 SGB VI bleibt ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt.
Der Gesetzgeber hat einen Vertrauensschutz beabsichtigt. Damit muss der Leistungsempfänger für Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht werden, haften. Aber § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB X verweist auf die Vertrauensschutzregelungen des §§ 48,45 SGB X. Auf die Vertrauensschutzregelung des § 45 SGB X kam es an. Es konnte offen bleiben, so das Gericht, ob der Klägerin eine Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen war.
Die Rückforderung nach § 50 SGB X scheitert einzig und allein daran, dass die Klägerin von den Rentenleistungen nichts erhielt. Nach dieser Vorschrift können Rentenleistungen nur von der Person zurückgefordert werden, die diese auch tatsächlich zu Unrecht erhielt, so ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 03.04.2014. Die Klägerin hatte keinerlei Rentenleistungen erhalten. Diese Gelder waren nicht mehr auf den Konto des Vaters. Das § 50 SGB X über den § 118 Absatz 4 Satz 4 SGB VI (Haftung nach allgemeinen Regelungen) nur dann gelten soll, wenn Geldzahlungen tatsächlich an den Schuldner/Erben geflossen sind, ist der Wille des Gesetzgebers.
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Fazit
Für die Klägerin eine gute Entscheidung. Sie haftet nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg nicht für die Überzahlung der Rente. An sich müsste der Bruder dafür haften. Ob sich der finanzielle Aufwand, den Bruder der Klägerin in Haftung zu nehmen, rechnet, steht auf einem anderen Blatt. Dennoch sollten Erben die Deutsche Rentenversicherung rechtzeitig vom Tode der Rentenbezieher informieren, damit es keinen Ärger gibt. Befragen Sie im Streitfalle versierte Rentenberater und Fachanwälte für Sozialrecht!
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