Beitragspflicht aus einer Direktversicherung
Am 08.07.2020 entscheidet des Bundesozialgericht wieder einmal zum Thema Krankenkassenbeiträge aus einer Direktversicherung! Viele hunderttausend Betroffene müssen auf ihre Betriebsrenten Krankenkassenbeiträge zahlen. Mit dem vollen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung! Ob das BSG dem Kläger in diesem Verfahren Recht geben wird, erfahren wir aus dem Terminsbericht am 09.07.2020.
Die Beitragspflicht aus einer Direktversicherung, die in einer Betriebsrente gezahlt wird, war und ist Thema vieler gerichtlicher Entscheidungen. Vieles wurde höchstrichterlich entschieden. Zum 01.01.2020 hat der Gesetzgeber einen Freibetrag in der Betriebsrente eingeführt, der die Beitragspflicht finanziell entschärfen soll. Dennoch wird weiter munter gerichtlich gefochten.
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Beitragspflicht aus einer Direktversicherung: Um was wird gestritten?
Der Kläger erhielt 2011 eine Kapitalleistung in Höhe von rund 58.400€ aus einer Direktversicherung ausgezahlt. Versicherungsnehmer war seine frühere Arbeitgeberin. Die beklagte Krankenkasse-hier die Techniker KK- setzte aus den 58.400€ für 10 Jahre monatlich 1/120-tel an Beiträgen zur Kranken-und Pflegeversicherung fest. Und zwar ab dem 01.08.2011. Einen Überprüfungs-und Erstattungsantrag des Klägers gegen den Bescheid lehnte die Techniker KK ab. Seine Klage vor dem SG Lüneburg und die Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen waren ohne Erfolg. Die Techniker KK sieht in der Kapitalleistung eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Gegen das abweisende Berfungsurteil legte der Kläger Revision beim Bundessozialgericht ein.
Beitragspflicht aus einer Direktversicherung: Die Revision des Klägers
Der Kläger ist der Auffassung, dass der vorzeitige Abruf der Kapitalleistung vor Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht zur Beitragspflicht gegenüber der Techniker KK führen kann. Der Kläger rügt darüber hinaus, ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Die Kapitalleistung sei durch den Kläger im Wege von Mehrarbeit selbst finanziert worden.
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Insoweit berufe er sich auf entsprechende höchstrichterliche Rechtssprechung. Eine Altersversorgung scheide deshalb aus, weil der Kläger noch nicht im Ruhestand war.
Fazit!
Wie das Bundesozialgericht in dieser Angelegenheit entscheiden wird, wissen wir heute am 07.07.2020 noch nicht. Nach den vorangegangenen Urteilen des Bundessozialgerichts aus ähnlich gelagerten Fällen, wissen wir aber, dass es für den Kläger nicht gut steht. Genauers werden wir am 09.07.2020 im Terminbericht erfahren und anschließend berichten!
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