Keine Anrechnung 300€ Energiegeld auf Hartz-IV Zuschuss
Am 01. Dezember 2022 gibt es für viele Millionen Rentnerinnen und Rentner die 300€ Energiepreispauschale. Viele Fragen ranken sich um das Thema Energiepreispauschale. Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel veröffentlichte auf dem Youtube-Kanal von rentenbescheid24.de verschiedene Video-Beiträge zum Thema Energiegeld für Rentner zum 01.12.2022. Unter anderem die Frage, ob die 300 Euro Energiepreispauschale die Rentnerinnen und Rentner am 01.12.2022 erhalten sollen, an den 200€ Zuschuss für Grundsicherungsempfänger angerechnet werden. Wenn der Rentner neben seiner gesetzlichen Rente noch eine Aufstockung durch die Grundsicherung erhält.
Es gibt keine Anrechnung 300€ Energiegeld auf Hartz-IV Zuschuss. Beide Leistungen kann der Rentenempfänger nebeneinander erhalten oder auch behalten.
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Keine Anrechnung 300€ Energiegeld auf Hartz-IV Zuschuss: Fragestellung die rentenbescheid24.de erreichte
Kann ich als Rentner die 300€ Energiepreispauschale beziehen und zusätzlich den Hartz-IV Zuschuss 200€, den ich im Juli 2022 erhalten habe, behalten. Oder wird die 300€ am 01.12.2022 auf den Zuschuss angerechnet? Ich bin seit Jahren Rentner und beziehe Grundsicherung. Ich habe im Juli die 200€ Heizkostenzuschlag durch das Grundsicherungsamt erhalten. Da ich Rentner bin, soll ich auch zum 01.12.2022 die 300€ EPP durch die Rentenversicherung ausgezahlt bekommen.
Keine Anrechnung 300€ Energiegeld auf Hartz-IV Zuschuss: Energiepreispauschale wird nicht auf Hartz-IV oder Grundsicherung angerechnet
Wird die 300€ auf die Grundsicherung und auf den 200€ Zuschlag angerechnet? Auf die Grundsicherung wird die 300€ Energiezuschlag die Sie am 01.12.2022 erhalten, nicht angerechnet, so sieht es § 122 Einkommensteuergesetz vor.
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Die 200€ Zuschuss die Grundsicherungsberechtigter erhalten haben, ist eine einmalige Transferleistung. Diese Transfer-Leistung und die 300€ Energiepreispauschale schließen sich gegenseitig nicht aus. Jede Leistung kann jeweils einmal gezahlt werden. Insoweit sind nur die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB XII für die Zuschussleistung 200€ und § 112 EStG für die 300€ zu prüfen. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss die Leistung gezahlt werden.
Keine Anrechnung 300€ Energiegeld auf Hartz-IV Zuschuss
Also findet, wenn Rentner am 01.12.2022 die 300€ Energiepauschale erhalten, keine rückwärtige Verrechnung mit den schon gezahlten 200€ Hartz-IV Zuschuss statt.
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