Schluss mit der Zwangsrente im Hartz IV
In Deutschland kann jeder gesetzliche Rentenversicherte an sich frei wählen, ob und wann er eine Altersrente in Anspruch nehmen will. Niemand kann einen Versicherten zwingen, seine Rente zu beantragen. Eine Ausnahme gibt es: wenn der Versicherte Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 2 bekommt. Besser bekannt als Hartz-IV Leistungen. Dort kann die Sozialagentur von dem Versicherten unter Zwang verlangen, dass dieser seinen Altersrentenantrag stellt. Sogar dann, wenn der Versicherte und Hartz-Leistungsempfänger Abschläge in Kauf nehmen muss. Eine Regelung mit katastrophalen Folgen für den Versicherten.
Schluss mit der Zwangsrente im Hartz IV. Eine Forderung die der Arbeitsmarktexperte Enzo Weber gestellt hat.
Schluss mit der Zwangsrente im Hartz IV- Ausgangslage des Rentenzwangs
Im Sozialgesetzbuch Nummer 2 ist die Grundsicherung bei Arbeitslosgkeit geregelt. Wir kennen alle diese Regelungen besser unter dem Begriff Hartz-IV.
Im System des Hartz-IV ist es zwingend, dass vorrangig eigenes Vermögen oder andere Sozialleistungen von anderen Sozialleistungsträgern in Anspruch zunehmen und entsprechende Anträge zu stellen sind, wenn diese Leistungen dazuführen, dass die Hilfebedürftigkeit beendet wird. Versicherte müssen dann ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen, § 12a SGB II.
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Nach § 13 Absatz 2 SGB II hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung erlassen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Diese Verordnung ist als Unbilligkeitsverordnung bekannt!
Innerhalb der Regelungen der Unbilligkeitsverordnung kann und darf die Sozialagentur den Leistungsempfänger von Hartz-IV bei Eintritt des 63. Lebensjahres auffordern einen Altersrentenantrag zu stellen. Immer nur dann, wenn der Versicherte auch tatsächlich anspruchsberechtigt ist und die Rentenleistung inklusive Abschlag höher ist, als die Grundsicherungsleistung.
Eine Regelung die für viele Menschen erhebliche Rentenverluste bedeuten, vor allem dann, wenn die Versicherten erst kurz vor dem Rentenbeginn in das Sozialgeld 2 gefallen sind und vorher 40 Jahre arbeiten waren.
Peter Knöppel sagt: Der Rentenzwang im Hartz-IV ist ungerecht und unsozial. Der Zwang führt oft zu hohen Rentenabschlägen und finanziellen Nachteilen der Betroffenen. Der Rentenzwang erfasst undifferenziert alle Lebenssachverhalte von Leistungsempfängern des Hartz-IV und führt deshalb zu zum Teil extrem ungerechten Ergebnissen. Unser Beispiel unten zeigt es. Denn wer nicht viele Stunden vor dem Leistungsempfang Hartz-IV gearbeitet hat, muss nicht vorzeitig in Rente gehen. Wer aber viele Jahre fleißig gearbeitet hat. muss wegen dem Rentenzwang Abschläge in Kauf nehmen. Dies ist unsozial und nicht hinnehmbar. Besonders schlimm: Der Rentenzwang gilt „nur“ für die Menschen, die 35 Jahre und mehr gearbeitet haben, für andere nicht!
Schluss mit der Zwangsrente im Hartz IV- Rentenzwang führt in vielen Fällen zu erheblichen Rentenverlusten
Zwei einfache Beispiel sollen es verdeutlichen!
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Ausgangsfall: Susi Fleißig, am 01.06. 1959 geboren, hat fleißig gearbeitet. Zwei Kinder erzogen und musste coronabedingt im Jahr am 01.04.2020 sich arbeitslos melden. Nach 2 Jahren ALG-1 Bezug muss sich Susi am 01.04.2022 beim Jobcenter wegen Hartz-IV Leistung melden. Sie erhält den Bescheid für ein Jahr. Susi hat bis Ablauf ALG-1 Bezug im Jahr 2022 = 1.500€ Brutto Rentenansprüche erworben. Die Rentenauskunft hat Susi auf Druck der Sozialagentur vorlegen müssen. So der Ausgangsfall. . Der 01.06.2022 wäre für Susi der Zeitpunkt bei dessen Ablauf sie die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen kann, wenn bei Ihr die 35 Jahre Wartezeit vorliegen würden.
Jetzt die beiden Fallvarianten, die klar machen sollen, worum es geht und worum die Regelung des Rentenzwangs so ungerecht ist
- 35 Jahre Wartezeit liegen mit Ablauf 31.05.2022 für Susi vor, Susi muss mit einem Rentenabschlag von 11,4 Prozent am 01.06.2022 die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, dies bedeutet für Susi ein finanzieller Verlust von monatlich 171€ Brutto-Rente. Bezogen auf eine Lebenserwartung von 80 Jahren wären dies 34.884 € weniger Rentenleistung.
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- die 35 Jahre Wartezeit liegen mit Ablauf 31.05.2022 für Susi mit 34 Jahre und 11 Kalendermonate nicht vor. Susi kann am 01.06.2022 die Altersrente für langjährig Versicherte nicht in Anspruch nehmen und muss deshalb keinen Rentenverlust hinnehmen.
Wenn man beide Fallvarianten miteinander vergleicht, dann stellt man schnell fest, dass Susi wenn sie fleißig gearbeitet hat, wegen dem Rentenzwang eine erhebliche Kürzung der Altersrente hinnehmen muss. Hingegen Susi vielleicht nicht weniger fleißig aber wegen weniger anrechenbarer Wartezeit oder vielleicht mit nur Teilzeitarbeit dem Rentenzwang nicht unterliegt. Wer also nur 34 Jahre – aber auch fleißig gearbeit hat- und wegen höherem Verdienst auf die gleiche Rente kommt, wie jemand der 35 Jahre gearbeitet hat, muss nicht vorzeitig in Rente gehen. Der aber 35 Jahre gearbeitet hat, schon. Dies ist ein Ergebnis, welches unsozial und ungerecht ist. Daher Schluss mit der Zwangsrente im Hartz IV.
Schluss mit der Zwangsrente im Hartz IV: Schluss mit der Zwangsrente
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de sagen: Schluss mit der Zwangsrente im Hartz-IV. Niemand sollte gezwungen werden einen vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen zu müssen, um dem Grundsatz der Nachrangigkeit des Harzt-IV zu genügen. Die Lösung schlägt Enzo Weber vor. Den Rentenzwang zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Rente abschaffen. Die Rente mit den in diesem Fall weiterzuzahlenden Hartz-IV Leistungen zu verrechnen. Die Rentenversicherung muss die Differenz zwischen beiden Summen dann an den Bund überweisen. Der Vorteil dieses Regelung liegt darin, dass der Vorrang von Rentenansprüchen erst im Nachhinein geltend gemacht wird.
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