Krankenkassenbeiträge auf Versorgungsbezüge sind verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2018 eine Richtervorlage des Sozialgerichts Osnabrück abgewiesen. § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V ist verfassungsgemäß. Das SG Osnabrück hat diese Regelung in seinem Vorlagebeschluss vom 29.11.2017, Aktenzeichen: S 34 KR 452/16- für verfassungswidrig gehalten und das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung in der Sache gebeten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage für unzulässig gehalten. Es ging um die Frage, ob die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr.5 SGB V mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Krankenkassenbeiträge auf Versorgungsbezüge sind verfassungsgemäß, so ein Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 09.07.2018, Aktenzeichen 1 BvL 2/18. Versorgungsbezüge (mit der gesetzlichen Rente vergleichbare Einkommen) werden nach § 226 SGB V mit dem Zahlbetrag der Verbeitragung zu Grunde gelegt. Gesetzliche Renten sind seit 1983 beitragspflichtig und somit auch die betrieblichen Altersrenten als Versorgungsbezüge (§ 180 Absatz 8 RVO).
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Krankenkassenbeiträge auf Versorgungsbezüge sind verfassungsgemäß: Allgemeines
Als mit der Rente vergleichbare Einkommen = Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters-, oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, die Renten der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der VBL und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Seit dem 01.01.2004 wurde der § 229 SGB V erweitert. Als Zahlbetrag gilt ein Einhundertzwanzigstel einer nicht regelmäßig wiedergehrenden Leistung als monatlicher Zahlbetrag, sofern eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt wurde.
Der bis zum 31.12.2013 allgemein geltende halbe Beitragssatz auf Versorgungsbezüge wurde auf den vollen Beitragssatz angehoben. Sehr zum Ärger vieler tausender Betroffener, § 248 Satz 1 SGB V. Die Versicherungspflichtigen zahlen den Beitrag allein, § 250 SGB V.
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Krankenkassenbeiträge auf Versorgungsbezüge sind verfassungsgemäß: Sachverhalt
Der Kläger klagte vor dem Sozialgericht Osnabrück gegen die Beitragspflicht aus einer Kapitalauszahlung wegen einer für ihn durch seinen Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung. Am 01.12.2015 erhielt der Kläger insgesamt 22.731,05 Euro als Kapitalauszahlung von der Direktversicherung. Seine Krankenkasse erhob Beiträge auf die Kapitalauszahlung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Gegen diesen Beitragsbescheid legte der Kläger Widerspruch und nach dessen Abweisung Klage beim SG ein. Dieses Sozialgericht hat mit Beschluss vom 29.11.2017 die Anfechtungsklage ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 226 Absatz 1 Satz 1 SGB V verfassungsgemäß sei. Die angegriffenen Normen verstoßen laut Ansicht des Sozialgerichts gegen Artikel 3 GG. Ab dem 01.01.2009 habe der Gesetzgeber ohne sachlichen Grund eine doppelte Belastung der Beiträge bei einer Entgeltumwandlung zugelassen.
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Krankenkassenbeiträge auf Versorgungsbezüge sind verfassungsgemäß: Entscheidung des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht hält die Vorlage schon für unzulässig, noch erfüllt er die Begründungserfordernisse des Art.100 GG. Der Vorlagebeschluss sei nicht wirksam verkündet worden und nimmt nicht Bezug auf die mündliche Verhandlung. In der Sache selbst sagt das Bundesverfassungsgericht, dass der Kläger wegen der doppelten Beitragsbelastung nicht diskriminiert sei. Der Kläger ist von der Ausgangslage, weswegen das SG vorgelegt hat, überhaupt nicht betroffen. Der Kläger wird nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr.9 SvEV priviligiert, weil er bis zur Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rente erfasst wird. Das Gericht hält aber eine Belastung von oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Nach dem Bundesverfassungsgericht gibt es einen sachlichen Grund für die Doppelverbeitragung ( Doppelbelastung). Das Gericht verweist auf seine seit 1988 laufende Rechtsprechung zur Beitragspflicht für Versorgungsbezüge ( BVerfGE 79,223; Beschluss vom 28.02.2008, 1 BvR 2137/06 und 06.09.2010, 1 BvR 739/08). Im letztgenannten Verfahren lag nach Ansicht der Verfassungsrichter eine vergleichbare Fallkonstellation, wie durch das SG entschieden, vor. Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 keinen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesehen.
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Das Bundesverfassungsgericht rügt das Sozialgericht Osnabrück. Es verkenne die Systematik der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rente und der Beitragspflicht der Arbeitnehmer und Rentner aus Arbeitsentgelt und Rente. Dort trägt er „nur“ die Hälfte der Beiträge aus beiden Einkommen.
Fazit!
Wieder ein Versuch, die Beitragspflicht aus Betriebsrenten zu kippen. Solange der Gesetzgeber dieses Problem nicht angeht, wird es keine Ruhe bei den Sozialgerichten geben. Die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherer sind gut gefüllt. Die betroffenen Versicherten fühlen sich schlichtweg betrogen, weil sie zweimal Beiträge in die GKV und Pflege zahlen müssen und dafür aber keine adäquate Gegenleistung erhalten. Das es auch anders gehen kann, zeigen zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 27.Juni 2018 (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Rentenzahlungen aus Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht in der GKV und Pflegeversicherung beitragspflichtig.
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