Krankenkassenbeiträge auf steuerfreie private Rente
Gesetzliche Krankenkassen müssen Beiträge aus verschiedenen Einkünften einziehen. Die Finanzlage ist aktuell (10-2021) sehr schlecht. Nicht nur Arbeitnehmer*innen werden mit ihrem Arbeitsentgelt verbeitragt, sondern auch Rentner*innen. Ganz schlimm kann es die Menschen treffen, die als gesetzlicher Rentenbezieher freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Bandbreite der beitragspflichtigen Einkünfte ist in dieser Konstellation sehr groß. Insbesondere deshalb, weil sich die gesetzlichen Krankenkassen über ihren Spitzenverband auf Grund des § 240 SGB V eigenes Recht geschaffen haben. Dieses ist in den sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler in der GKV niedergelegt. Aus diesen Verfahrensgrundsätzen wird ersichtlich, dass fast die gesamte Bandbreite von Einkommen beitragspflichtig in die GKV als freiwillig Versicherter werden kann. Aus unserer umfangreichen Beratungspraxis zum Thema Beitragspflicht in der GKV erläutern wir hier ein Fallbeispiel, welche Einkommen zur Verbeitragung herangeführt werden können!
Krankenkassenbeiträge auf steuerfreie private Rente! Es geht um die Frage, ob die gesetzliche Krankenkasse auf eine steuerfreie Rentenleistung aus einer Kapitallebensversicherung Beiträge vom Rentenbezieher erhalten darf.
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Krankenkassenbeiträge auf steuerfreie private Rente: Sachverhalt der Fragestellung
Im Rahmen der beliebten Schnellfrage von rentenbescheid24.de (eine Frage zu einem Problem in Sachen Rente- eine Antwort auf die Frage) wollte ein Versicherter folgendes wissen: „Ich werde am 01.01.2022 eine gesetzliche Rente beziehen. Ich dann freiwillig in der gesetzlichen KV versichert. Soweit ich weiß, muss ich auf alle Einnahmen Beiträge an meine Krankenkasse zahlen. Trifft dies auch auf eine steuerfreie private Rente zu, die als Kapitalauszahlung im Jahr 2022 erhalten werde“ (Sachverhalt leicht geändert wiedergegeben).
Krankenkassenbeiträge auf steuerfreie private Rente: Beitragspflicht aus privater Rente
Grundsätzlich regeln über § 240 SGB V die Krankenkassen in den vom Spitzenverband der GKV erlassen Beitragsverfahrensgrundsätze freiwillig Versicherter, was für Einkünfte / Einkommen usw. für die Beitragszahlung von der jeweiligen Krankenkasse herangezogen werden darf. Die Beitragsverfahrensgrundsätze sind im Juni 2021 aktualisiert worden.
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Im § 3 Absatz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze steht sinngemäß folgendes geschrieben:
Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind.
Damit ist klar gestellt, dass auch die Renten-Einnahmen aus der privaten Lebensversicherung, Rentenversicherung usw, die in Anwendung des Steuerrechts steuerfrei sind, als beitragspflichtige Grundlage zur Bemessung des Beitrages heranzuziehen ist. Die Grenze ist der Beitragszahlungspflicht ist die jeweils für das entsprechende Jahr geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Nadja Kirschner sagt: Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Einkünfte eines freiwilligen Selbstzahlers in der GKV beitragspflichtig. Oft zur großen Überraschung des Betroffenen. Dies betrifft vor allem die Betroffenen, die als gesetzlicher Rentenbezieher weiter beruflich tätig. Insbesondere hauptberuflich selbstständig Tätige oder die Versicherten, deren Vorversicherungszeiten für eine Krankenpflicht-Versicherung als Rentner nicht ausreichen!
Krankenkassenbeiträge auf steuerfreie private Rente!
Mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen ist klargestellt, dass es für private Renten, die steuerfrei sind, keine Ausnahme gibt! Diese Renteneinnahmen werden in der GKV bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragszahlung durch den jeweiligen Betroffenen herangezogen. Natürlich nur, wenn dieser freiwillig in der GKV versichert ist. Pflichtversicherte in der KVdR und privat Krankenversicherte müssen keine Beiträge an ihre Krankenkasse abführen, wenn sie Renteneinnahmen aus einer privaten Rentenversicherung oder Lebensversicherung erhalten. Bei Betriebsrenten sieht die Rechtslage für KVdR-Rentner aber anders aus!
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