Rente: Wichtige Änderungen durch das Sozialschutzpaket
Der Bundesminister Hubertus Heil veröffentlichte am 23.03.2020 den Referentenentwurf zum sogenannten Sozialschutzpaket. Dieses Paket ist eines der wichtigen staatlichen Hilfemaßnahmen, um die Corona-Krise zu bewältigen. Das Sozialschutzpaket betrifft vor allem diejenigen unserer Bevölkerung, die durch Einnahmeausfall wegen der aktuellen Krise auf staatliche Hilfen angewiesen sind. Es gibt auch eine wichtige Änderung im geltenden Rentenrecht! Die Rentenberater und Rechtsanwälte geben einen kurzen Überblick, was es für Änderungen und Erleichterungen im Sozialrecht geben soll
Rente: Es gibt wichtige Änderungen durch das Sozialschutzpaket in den Bereichen Kurzarbeitergeld, Hartz-IV-Grundsicherung!
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Für verschiedene Unternehmensbranchen werden massive Umsatzeinbußen vorhergesagt und auch erwartet. Neben den staatlichen Zuschussprogrammen für Soloselbstständige und Kleinunternehmer, welche am 23.03.2020 auf den Weg gebracht worden sind, gibt es im Bereich des Sozialrechts wichtige, aber nur befristete Änderungen. Diese Maßnahmen sollen schnell wirken und Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige, Rentnern mit geringem Einkommen usw. helfen. Die Sozialleistungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers schnell und unbürokratisch helfen, damit niemand auf Grund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in existenzielle Not gerät.
Rente: Es gibt wichtige Änderungen durch das Sozialschutzpaket: befristete Änderungen im Hartz-IV und in der Grundsicherung
Für den Bewilligungszeitrum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 ist vorgesehen, dass im Bereich des Hartz-IV und der Grundsicherung im Alter:
- die Vermögensanrechnung an bewilligte Leistungen befristet ausgesetzt wird,
- das bei den Kosten der Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Aufwendungen als angemessen angesehen werden- betrifft defacto jede Wohnungsgröße,
- Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in den Fällen der vorläufigen Entscheidung,
- die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung ermächtigt die erleicherten Bedingungen bis zum 31.12.2020 zu verlängern,
- die Jobcenter sind befugt Weiterbewilligungen über den 30.06.2020 hinaus auch ohne Antrag zu erlassen.
Rente: Es gibt wichtige Änderungen durch das Sozialschutzpaket: Kein Wegfall der Kurzarbeitergeldes bei Nebentätigkeiten in systemrelevanten Bereichen
Es gibt Wirtschaftszweige, die in unserer Gesellschaft für die Sicherheit und Versorgung unserer Bürger unverzichtbar sind. Dazu gehört das Gesundheitswesen, die Landwirtschaft und die Lebensmittelversorgung (Einzelhandel, Supermärkte usw.). Mit der Neuregelung des § 421c Sozialgesetzbuch Nummer 3 wird ein Anrechnungsverzicht auf das Kurzarbeitergeld eingeführt. Wer also mit Kurzarbeitergeld noch einen Job in einem Supermarkt oder als Erntehelfer in der Landwirtschaft aufnimmt, muss keine Kürzung des Kurzarbeitergeldes hinnehmen.
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Diese Regelung gilt für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.10.2020.
Entgelt aus einer anderen Tätigkeit die während dem Kurzarbeitergeldbezug in den systemrelevanten Branchen und Berufs verdient wird, wird dem Ist-Entgelt aus der Kurzarbeit nicht hinzugerechnet:
- soweit das Entgelt aus der neuen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbleibenden Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Sollentgeltes, für den das Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.
Das Ist-Entgelt ist im Bereich der Kurzarbeit ein wichtiger Begriff. Es ist das im Anspruchsmonat tatsächlich erzielte beitragspflichtige Bruttoentgelt zuzüglich aller dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltbestandteile.
Das Sollentgelt ist das Arbeitsentgelt, dass der Arbeitnehmer brutto ohne Kurzarbeit verdienen würde.
Wenn also der Arbeitnehmer ein arbeitsvertragliches Brutto von 3000€ hat und die Kurzarbeit am 15.03.2020 beginnt, so beträgt sein:
- Sollentgelt = 3.000€
- Ist-Entgelt = 1.500€
Die neue Beschäftigung während dem Kurzarbeitergeld ist in der Arbeitsförderungen versicherungsfrei. Mit dieser Anrechnungsverzicht auf das Kurzarbeitergeld soll verhindert werden, dass betroffene Menschen wegen dem Kurzarbeitergeld gezwungen werden, im Hartz-IV aufzustocken.
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Rente: Es gibt wichtige Änderungen durch das Sozialschutzpaket: Minijob bei kurzfristiger Beschäftigung wird zeitlich ausgedehnt
Vor allem für Erntehelfer in der Landwirtschaft wird mit der befristeten Neuregelung die Möglichkeit geschaffen, durch eine Verlängerung der Zeitgrenze der Variante der geringfügigen Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung, länger in diesem Bereich tätig zu sein. Bei der kurzfristigen Beschäftigung kommt es nicht auf die Höhe des monatlichen Entgeltes an, sondern darauf, dass die Beschäftigung kurzfristig ist. Die Zeitgrenzen werden nunmehr auf eine Höchstdauer von 5 Kalendermonate oder 115 Tage ausgedehnt.
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Rente: Es gibt wichtige Änderungen durch das Sozialschutzpaket: Freibetrag beim Hinzuverdienst an die Altersrente wird von 6300€ auf 44.590€ für 2020 angehoben
Der derzeit geltende Jahresfreibetrag beim Hinzuverdienst von 6.300€ im § 34 SGB VI wird auf 44.590€ angehoben. Der Hinzuverdienstdeckel findet keine Anwendung mehr. Diese Regelungen gelten nach dem § 302 Sozialgesetzbuch Nummer 6 befristet ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2020. Wer als Rentner in dieser aktuellen Situation in Unterstützung leisten will und dazuverdienen möchte, muss bis zum 31.12.2020 nicht befürchten, dass seine Rente gekürzt wird. Denn der Jahresfreibetrag zu Rente wird von 6.300€ massiv auf 44.590€ angehoben. Damit können Rentnerinnen und Rentner das 14-fache der Bezugsgröße von 3.185€ dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Diese Regelungen betreffen aber nur die Altersrentner.
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