Renteneintrittsalter steigen ab Geburtsjahrgang 1964 an
Pech für Geburtsjahrgang 1964. Ab diesem Geburtsjahrgang steigen die Renteneintrittsalter an. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 werden dann deutlich die Altersgrenzen für den Rentenbeginn bei den Altersrenten angehoben. Viele Menschen stellen sich ja die Frage, wann kann ich in Rente gehen? Wie sieht’s jetzt eigentlich aus, wenn ich zum Beispiel vor 1964 oder nach 1964 geboren bin, wann kann ich die Rente erreichen. Wie alt muss ich sein? Rentenberater Peter Knöppel erklärt in im Youtube-Video was sich genau nach dem Geburtsjahrgang 31.12.1963 ändert. Wir schauen einfach mal in das Gesetz rein*.
Die Renteneintrittsalter steigen ab Geburtsjahrgang 1964 an, und zwar bei der Regelaltersrente vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr. Die entsprechenden Übergangsvorschriften für einen früheren Rentenbeginn gelten dann, für die Geburtsjahrgänge nach dem 31.12.1963 nicht mehr. Für die jeweiligen Altersrenten gibt es unterschiedliche Regelungen. Starten wir mit unserer Regelaltersrente!
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Renteneintrittsalter steigen ab Geburtsjahrgang 1964 an: Die Regelaltersrente
Wir steigen schon mal in die Regelaltersrente ein. Im § 35 SGB VI steht geschrieben, dass Versicherte die Regelaltersrente nur dann beanspruchen können, wenn sie das Lebensalter für die Regelaltersgrenze erreicht haben. Und § 35 SGB VI schreibt uns vor, dass dies die Vollendung des 67.Lebensjahres ist. Daneben muss der Versicherte natürlich die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
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§ 35 SGB VI bezieht sich grundsätzlich auf die Geburtsjahrgänge ab dem 1.Januar 1964. Für die Geburtsjahrgänge davor, gibt es eine andere Regelung und zwar Übergangsregelung des § 235 SGB VI. In dieser Vorschrift steht geschrieben, dass Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, Anspruch auf die Regelaltersrente haben, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt und ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Und dieses Lebensalter ist in Tabellenwerten ausgedrückt. Und liegt vor dem 67. Lebensjahr, weil mit dem Geburtsjahrgang 1963 für die Regelaltersgrenze die Vollendung des 66. Lebensjahres und 10 Kalendermonate gilt. Wer dann genau am 01.01.1964 geboren ist, kann erst mit 67 diese Rente erreichen, so sagt es § 35 SGB VI.
Merken: Für alle Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1964 gelten die Übergangsregelungen der §§ 235 bis 236b SGB VI für die vier gängigen Arten von Altersrenten.
Renteneintrittsalter steigen ab Geburtsjahrgang 1964 an: Die Altersrente für langjährig Versicherte
Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt für die Altersrente für langjährig Versicherte, dass diese Rente mit Vollendung des 67. Lebensjahres regulär bezogen werden kann und dann auch die Wartezeit 35 Jahren nachgewiesen sein muss.
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Versicherte können diese Altersrente vorzeitig in Anspruch mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Wer also mit 63 in Rente gehen will, wird dann mit 14,4 Prozent Abschlag zu rechnen haben. Diese Vorschrift greift aber erst für Geburtsjahrgänge nach dem 31.12.1963. Die Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1964 ist der § 236 SGB VI. Das Renteneintrittsalter für den regulären Rentenbeginn für diese Geburtsjahrgänge ist dort in Tabellenwerten gesetzlich geregelt.
Wer 1960 geboren ist, kann regulär ( ohne Abschlag) die Altersrente für langjährig Versicherte mit Vollendung des 66. Lebensjahres und 4 Kalendermonaten erreichen. Wer aber mit 63 schon diese Rente haben möchte, muss dann mit 12 % Abschlag rechnen.
Der Anstieg des Renteneintrittsalters geht dann genau wie bei der Regelaltersrente bis zum 66. Lebensjahr und 10 Kalendermonate. Der Geburtsjahrgang 1963 kann regulär ohne Abschlag in die Altersrente für langjährig Versicherte erst mit Vollendung des 66. Lebensjahres und 10 Kalendermonate gehen.
Ein vorzeitiger Beginn ist laut Gesetz ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
Renteneintrittsalter steigen ab Geburtsjahrgang 1964 an: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Für alle Versicherten die eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen wollen, gilt für die Geburtsjahrgänge 1964 folgende Rechtslage. Im § 37 SGB VI steht sinngemäß geschrieben:
„Wer das 65 Lebensjahr vollendet hat und bei Beginn der Rente als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist und 35 Jahre Wartezeit erfüllt hat, kann abschlagsfrei erstmals mit Erreichen bis 65 Lebensjahres in diese Alters-Rente gehen“.
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Der frühestmögliche Rentenbeginn ist mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, dann mit maximal 10,8% Abschlag.
Die gesetzliche Regelung des § 37 SGB VI betrifft aber alle die Menschen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. Für alle die Versicherten die vor dem 01.01.1964 geboren sind, gilt bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Übergangsregelung des § 236a SGB VI.
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Wer 1961 geboren ist, kann unter Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen mit Vollendung des 61. Lebensjahres und 6 Kalendermonaten frühestmöglich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen. Regulär ohne Abschlag dann mit Vollendung des 64. Lebensjahres und 6 Kalendermonaten.
Renteneintrittsalter steigen ab Geburtsjahrgang 1964 an: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Abschlagsfrei und mit 45 Jahren Wartezeit ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich. § 38 SGB VI sagt uns, dass der Rentenbeginn erstmals mit Vollendung des 65. Lebensjahres und bei einer Wartezeit 45 Jahre möglich ist. § 38 SGB VI betrifft grundsätzlich die Geburtsjahrgänge, die ab 1964 geboren wurden. Das heißt also, für die Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1964 gelten entsprechende Übergangsvorschriften. Und diesen finden wir in § 236b SGB VI.
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In dieser Vorschrift steht geschrieben, dass alle die Versicherten die vor dem 01.01.1964 geboren sind, nach den Tabellenwerten des § 236b SGB VI früher als mit Vollendung des 65. Lebensjahres diese Altersrente beanspruchen können. Im Kern bekamen alle Versicherten die vor 1953 geboren wurden, die abschlagsfreie Rente schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Wer 1963 geboren ist, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Vollendung des 64. Lebensjahres und 10 Kalendermonate beanspruchen. Natürlich nur, wenn bei Rentenbeginn die Wartezeit der 45 Jahre erreicht ist.
Renteneintrittsalter steigen ab Geburtsjahrgang 1964 an
Die Anhebung der Renteneintrittsalter hat etwas mit dem Anstieg der Regelaltersgrenze von 65 auf das 67. Lebensjahr zu tun. Diese Regelung wurde im Jahr 2007 geschaffen und ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Damals waren die Geburtsjahrgänge 1964 noch ganz weit weg. Im Jahr 2023 sieht dies aber anders aus. Mit großen Schritten werden die Geburtsjahrgänge ab dem 01.01.1964 im Jahr 2024 das 60. Lebensjahr vollenden. Die Rente ist nicht mehr fern. Damit auch die Frage, ob und wann ich in Rente gehen kann und welche Abschläge mit drohen, wenn ich früher in Rente gehen. Daher ist für die Geburtsjahrgänge 1961-1964 eine gute Rentenplanung und Beratung notwendig.
Ja, ich möchte im Jahr 2024 eine Altersrente beanspruchen-erhalten.
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*Beitrag Rechtsstand 28.09.2023