Rentenerhöhung: Zwei wichtige Änderungen die Sie kennen sollten
Die Rentenerhöhung 2023 startet am 01. Juli 2023. Der Bundesrat stimmte der Rentenanpassungsverordnung der Bundesregierung am 16. Juni 2023 zu. Für rund 21 Millionen gesetzliche Rentner und Rentnerinnen gibt es ab dem 01.07.23 eine höhere Rente. Im Westen sind es 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten mehr Rente. Ein Jahr früher als geplant wird der Rentenwert zwischen Ost und West angeglichen! Es stehen zwei wichtige Änderungen im Zusammenhang mit der Rentenerhöhung 2023 an, die Sie kennen sollten.
Rentenerhöhung: Zwei wichtige Änderungen die Sie kennen sollten! Ein Rentner aus den alten Bundesländern, der bisher 1.000 Euro Rente erhalten hat, bekommt zukünftig 1.043,90 Euro.
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Hingegen ein Rentner aus Ostdeutschland statt 1000€ Monatsrente ab dem 01.07.2023 dann 1058,60 Euro erhalt, also monatlich 58,60 € mehr Rente. Die steigenden Löhne und der starke Arbeitsmarkt in Deutschland ermöglichen diese Erhöhungen.
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Rentenerhöhung: Zwei wichtige Änderungen die Sie kennen sollten: Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht
Zwischen Ost und West gab es unterschiedliche Rentenwerte. Dieser Unterschied wurde seit dem 1. Juli 2018 abgebaut. Eigentlich sollte es ab dem 1. Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Auf Grund der positiven Lohnentwicklung konnte die Rentenangleichung Ost an West ein Jahr früher erreicht werden.
Ab 1. Juli 2023 beträgt der aktuelle Rentenwert in Ost- und Westdeutschland einheitlich 37,60 Euro.
Rentenerhöhung: Zwei wichtige Änderungen die Sie kennen sollten: Freibetrag Einkommensanrechnung Witwen-Witwerrente ab 01.Juli 23 einheitlich
Der einheitliche Rentenwert von 37,60€ zieht eine zweite wichtige Änderung ab dem 01.Juli 2023 nach sich. In Ost wie West gibt es ab dem 1. Juli 23 nur noch einen einheitlichen Freibetrag-Einkommensanrechnungsgrenze bei der Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente, denn mit dem neuen Rentenwert 37,60€ steigt der Freibetrag bundeseinheitlich auf 992,64€. Damit hört der Unterschied auf, dass es im Osten und im Westen unterschiedliche Freibeträge bei der Einkommensanrechnung auf Witwen-oder Witwerrenten gibt. Gleiches gilt auch für die Erhöhung des Freibetrag bei Kindererziehung nach § 97 Absatz 2 SGB VI. Mit dem neuen Rentenwert 37,60€ hört in diesem Bereich der Unterschied in der Rente Ost und West auf. Der Umwertungsfaktor für Ostgehälter in der Rente wird es aber noch bis 2024 geben.
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