Wechsel PKV in GKV: Muss Beitragszuschuss zurückgezahlt werden
Der Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung ist der Wunsch vieler privat Krankenversicherter. Sie können sich nicht mehr die monatlichen Prämien in der PKV leisten. Wer Rentner ist und in die neuen Regelungen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten seit dem 01.08.2017 fällt, kann sich freuen. Es kann sogar ein Wechsel aus der überteuerten PKV in die preiswerte (ja sogar billige) Krankenversicherung der Rentner gelingen. Und zwar ohne Umwege und direkt in eine Pflichtversicherung. Was aber viele Versicherte vergessen, dieser Wechsel kann mit direkten finanziellen Folgen verbunden sein! Oft wissen die Neuversicherten nicht, dass sie zum Teil mit erheblicher Rückwirkung ihren Beitragsanteil an der KVdR an die DRV zahlen müssen und auch noch den monatlichen Beitragszuschuss zur Rente wegen der monatlichen Prämie an die DRV zurückerstatten müssen. Wer dies im Jahr 2020 macht, muss wegen den Verjährungsregelungen einen Zeitraum bis zum Beginn der neuen Regelungen zum 01.08.2017 im Auge behalten. Trotzdem ist in der Gesamtsumme der Wechsel aus der PKV in die GKV für die meisten Betroffenen ein gutes Geschäft. Sie sparen monatlich viel Geld! Sie sind dann in dieser Konstellation Pflichtmitglied in der KVdR und bezahlen ganz wenig Beiträge – im Vergleich zur PKV. Und Sie sind vollwertig in der gesetzlichen KV abgesichert und können alle Leistungen wie alle anderen Mitglieder in Anspruch nehmen!
Wechsel PKV in GKV: Muss Beitragszuschuss zurückgezahlt werden! Dies könnte eine Folge des Wechsel aus der PKV in die GKV, wenn Sie den Weg aus der privaten Krankenversicherung über die Krankenversicherung der Rentner wählen. Unter anderem müssen Sie den Beitragszuschuss zur Rente wegen der Prämienzahlung PKV an die Deutsche Rentenversicherung zurückerstatten.
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Wechsel PKV in GKV: Muss Beitragszuschuss zurückgezahlt werden: Sachverhalt in Kurzfassung
Ein Interessent von rentenbescheid24.de oder unserer Initiative www.krankenkasse-wechsel-dich.de fragte wegen eines Problems an, welches bei ihm entstanden ist, als er aus der PKV in die Krankenversicherung der Rentner wechselte. Diesen Wechsel hat er allein vollzogen.
Unser Kunde sucht Rat. Er ist 79 Jahre alt, war früher selbstständig beruflich tätig. Er ist seit schon viele Jahr Rentner mit einer vollen Altersrente.Er wechselte aus der PKV in die GKV. Und zwar wegen der Rechtsänderungen seit dem 01.08.2017. Seine Kinder wurden im als Vorversicherungszeit durch die aufnehmende gesetzliche KV anerkannt. Damit hatte er die Vorversicherungszeit zur 9/10 Belegung in der KVdR erfüllt. Also rein in die gesetzliche KV. Das unser Kunde wegen der wegfallenden PKV-Prämien richtig Geld spart, dürfte außer Zweifel stehen. Aber die Neuregelungen zum 01.08.2017 haben auch erst einmal unangenehme Folgen für ihn.
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Er soll rückwirkend bis zum 01.08.2017 seinen Anteil an der Beitragslast KVdR an die Deutsche Rentenversicherung zahlen. So sieht es der Bescheid der DRV vor. Und er muss den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung, den er seit dem 01.08.2017 von der DRV auf die monatliche Rente erhalten hat, in voller Höhe zurückerstatten. Für den Beitragsteil an die DRV wegen der KVdR für unseren Kunden kein Problem, weil er auch die Prämien die er seit dem 01.08.2017 an die PKV zahlte, von ihr zurückerstattet bekam.
Sein Problem ist, dass die DRV für einen bestimmten Zeitraum wegen der Rückforderungssumme Beitragszuschuss von knapp 7.000€ die Hälfte seiner monatlichen Rente einbehalten will. Die DRV will aufrechnen. Und zwar mit dem Rentenanspruch unseres Kunden gegen den Rückerstattungsanspruch wegen dem Beitragszuschuss. Das Problem hierbei ist, dass unser Kunde auch laufend Miete und andere Kosten hat. Deshalb war seine Frage, ob die DRV hier aufrechnen darf und ob es nicht auch andere Möglichkeiten gibt, die Forderung der DRV anderweitig zu bezahlen. Die Antwort findet sich im letzten Abschnitt zu diesem Beitrag!
Wechsel PKV in GKV: Muss Beitragszuschuss zurückgezahlt werden: Kinder sind ein Segen, gerade jetzt wichtig für die Vorversicherungszeit in der KVdR
Sie haben eigene Kinder, die schon längst erwachsen sind. Und vor allem raus aus dem Haus. Sie haben alles für ihren Nachwuchs gegeben. Und ohne dass Sie es wissen, sind Ihre Kinder auf einmal bares „Gold“ wert. Nicht nur weil es immer so ist, sondern weil der Gesetzgeber im Jahr 2017 die Tür zum Wechsel aus der PKV für Menschen aufmachte. Und zwar ist es seit dem 01.08.2017 möglich, unter Anrechnung der Kindererziehungszeiten in verschiedenen Konstellationen die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner zu erreichen. Die Krankenversicherung der Rentner ist eine Pflichtversicherung. Für diese Mitgliedschaft- die in dieser Konstellation für Bestandsrentner nur auf Antrag eintreten kann- benötigen Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent dieser Zeit den Nachweis der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese kann bestehen auf Grund:
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- einer Pflichtmitgliedschaft,
- einer freiwilligen Mitgliedschaft oder
- wegen Familienversicherung über einen versicherten Ehegatten/ Lebenspartner.
Diese 90 Prozent können seit dem 01.08.2017 auch unter Anrechnung der eigenen Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder oder Adoptivkinder erreicht werden. Für jedes dieser Kinder wird 3 Jahre Vorversicherungszeit fiktiv angerechnet. Für die Stiefkinder und Adoptivkinder gibt es noch „Sonderbedingungen“ zu beachten, damit diese als Vorversicherungszeiten anrechenbar sind, siehe § 5 Absatz 2 SGB V.
Mit diesen neuen Regelungen können es PKV-Mitglieder schaffen in die Pflichtversicherung der Rentner ( KVdR) zu wechseln. Daher sagen wir:
„Kinder sind ein Segen: im wahrsten Sinne des Wortes!
Wechsel PKV in GKV: Muss Beitragszuschuss zurückgezahlt werden: Was ist der Beitragszuschuss zur PKV
Gesetzlich Rentenversicherte, die eine Altersrente beantragen, sind überwiegend in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung entsteht immer dann, wenn der Rentenantragsteller in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 90 Prozent davon Mitglied in der gKV war. Es gibt aber auch nicht wenige Rentnerinnen und Rentner, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert sind. Diese Rentenempfänger haben nach § 106 Sozialgesetzbuch Nummer 6 Anspruch auf einen Zuschuss zur Rente wegen der Zahlung der Beiträge zur pKV oder zur freiwilligen KV. Der Rentner erhält in der Regel in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes + Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bezogen auf seine Monatsrente diesen Zuschuss von der DRV gezahlt. Die Höhe des Beitragszuschusses kann aber von dieser allgemeinen Regelung auch abweichen.
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Das die DRV den Beitragszuschuss zurückfordern kann, ergibt sich unter anderem aus § 108 Absatz 2 SGb VI. Dieser Vorschrift gilt aber nur für die Rückzahlung des Beitragszuschusses für Rentnerinnen und Rentner die freiwillig gesetzlich versichert waren. Dann findet auch keine Anhörung statt. Aber für privat Krankenversicherte gelten immer noch die Regelungen des §§ 45, 48 SGB X. Somit muss vor der Rückforderung eine Anhörung stattfinden. Und die DRV darf nur zurückfordern, wenn die Gründe des § 45 Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 SGB X vorliegen. Dann muss die DRV zum Beispiel nachweisen, dass unser Kunde die Rechtswidrigkeit der Zahlung Beitragszuschusses kannte oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die DRV dürfte es sehr schwer haben, dies unserem Mandanten nachzuweisen.
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Wechsel PKV in GKV: Muss Beitragszuschuss zurückgezahlt werden: Unser Rat Widerspruch einlegen
Die Deutsche Rentenversicherung wird in solchen Fällen den gezahlten Beitragszuschuss rückwirkend zum 01.08.2017 zurückfordern. Weil an diesem Tag- wenn die Voraussetzungen für die KVdR vorliegt- die Versicherungspflicht eintritt. Obwohl bei Bestandsrentnerinnen und Rentner noch als weiteres Moment der Antrag dazu kommen muss. Für Bestandsrentnerinnen und Rentner gilt die Regel, dass sie Antrag auf Prüfung der KVdR wegen der „Neu“-Regelung zum 01.08.2017 selbst stellen müssen und kein Prüfungsverfahren von Amts wegen stattfindet. Die Rückforderung wird durch einen Bescheid erfolgen. Gegen diesen Bescheid sollte der Versicherte um auch Zeit zu gewinnen, Widerspruch einlegen.
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Unser Ratsuchender muss sich § 108 Absatz 2 SGB VI nicht entgegenhalten lassen. Diese Vorschrift findet ausdrücklich nur auf den Rückzahlung des Beitragszuschusses für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte Anwendung. Bei der Rückzahlung des Beitragszuschusses für privat Krankenversicherte muss weiterhin vor der Aufrechnung durch die DRV eine Anhörung stattfinden. Die Rückforderung kann nur im Wege der §§ 45, 48 SGB X erfolgen. Dass heisst, unserem Versicherten muss grob fahrlässig unbekannt gewesen sein, dass er seit dem 01.08.2017 wegen seiner Kinder Anspruch auf die Aufnahme in die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR hatte. Was die DRV zu beweisen hat. Bei der komplizierten Rechtslage ein schwieriges Unterfangen. Deshalb bestehen für unseren Mandanten gute Chancen die Beitragsrückforderung nicht zuzahlen.
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf die Mitgliedschaft in der KVdR habe!
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