Viel ist zu lesen, zum Thema Rente. Da wird von Frührente, Rente mit 63 oder der abschlagsfreien Altersrente geschrieben, die man beim Rentenantrag beantragen könnte. Von einer Frührente oder einer abschlagsfreien Rente ist im Rentenantrag aber nichts zu finden. Das Gesetz gibt den Versicherten klar vor, welche Rentenarten es gibt. So stehen diese auch im Rentenantrag. Die Rentenberater vom Team rentenbescheid24.de klären auf, um was es bei den Rentenarten geht und welche Renten Sie aktuell 2019 noch beantragen können. Hier in unserem Renten-ABC zum Nachlesen!
Die gesetzlichen Rentenarten sind eindeutig bestimmt. Das gesetzliche Rentenrecht aus dem Sozialgesetzbuch Nummer 6 kennt eine Vielzahl von Rentenarten. Diese Renten werden oft mit Begrifflichkeiten, wie Frührente oder Rente mit 63 verwechselt. Dabei kennt das Gesetz eine solche Rente gar nicht. Es finden sich in anderen Gesetzen, wie dem SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) oder dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte auch noch Rentenarten, auf die wir hier nicht eingehen werden. Die bekannteste Rentenart aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Verletztenrente.
Auf dieser Seite werden die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente nicht erklärt.
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Die gesetzlichen Rentenarten: vier Gruppen von Renten
Das Gesetz unterscheidet wie folgt:
Letzte Renten sind, wie einige Altersrente Auslaufmodelle, die aktuell (Stand 08.08.2019) nicht mehr beantragt werden können ( Ausnahmen soll es geben).
Die gesetzlichen Rentenarten: Die Altersrenten
Das gesetzlichen Rentenrecht kennt folgende Altersrenten:
- Andere Altersrenten kennt das gesetzliche Rentenrecht nicht.
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Die gesetzlichen Rentenarten: Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Renten wegen Erwerbsminderung sind:
Die gesetzlichen Rentenarten: Die Renten wegen Todes
Die Renten wegen dem Tod eines Versicherten sind:
Die gesetzlichen Rentenarten: Die Renten, die es bald nicht mehr gibt!
Es gibt im deutschen Rentenrecht Arten von Renten die auslaufen. Die also der Versicherte wegen seines Geburtsjahrganges oder bestimmter Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erreichen oder beanspruchen kann. So zum Beispiel die Knappschaftsausgleichsleistung oder die teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Ebenso die Altersrente für Frauen oder die Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit.
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