Neues Merkzeichen aG
Durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 wurden weitreichende Änderungen im Recht der Schwerbehinderung umgesetzt. Das Bundesteilhabegesetz als sogenanntes Artikelgesetz bringt eine Stärkung der Schwerbehindertenvertretung und die Einführung von Werkstatträten und einer externen unabhängigen Beratungshilfe für schwerbehinderte Menschen. Auch ein neues Merkzeichen aG gibt es und ein komplett neues Merkzeichen für Taubblinde. Wir klären auf, was es mit dem neuen Merkzeichen aG auf sich hat.
Ab 2018 gibt es ein völlig neues Sozialgesetzbuch Nr. 9 und auch ein neues Merkzeichen aG. Die umfassenden Änderungen des Sozialgesetzbuches Nr. 9 beruhen auf dem Bundesteilhabegesetz 2016 mit seinen 26 Artikelgesetzen. Schon mit Geltung zum 30.12.2016 wurden für 2017 weitgehende Änderungen im noch bestehenden SGB IX vorgenommen. Unter anderem ein neuer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im § 95 SGB IX aufgenommen. Wissenswertes hierzu können Sie hier nachlesen.
Neues Merkzeichen aG: Nachteilsausgleich durch Merkzeichen
Wer behindert oder schwerbehindert ist, kann durch verschiedene gesetzliche Ansprüche wirtschaftliche oder soziale Nachteile ausgleichen. Dies nennt man Nachteilsausgleiche. Einen wichtigen Nachteilsausgleich kennen viele schwerbehinderte Menschen: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Das Was und Wie der Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie hier nachlesen!
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Ein Teil der Nachteilsausgleiche erhalten Betroffene auch, wenn in ihrem Schwerbehindertenausweis ein Merkzeichen eingetragen ist. Merkzeichen erhalten Sie entweder auf Grund der Schwerbehindertenausweisverordnung oder des SGB IX (Sozialgesetzbuch Nr. 9).
Wissenswertes zum Thema Merkzeichen können Sie hier nachlesen!
Neues Merkzeichen aG: das Merkzeichen aG
Schwerbehinderte Menschen haben nach § 145 Sozialgesetzbuch Nr. 9 Anspruch auf unentgeltliche Beförderung durch den öffentlichen Personennahverkehr, wenn sie ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind. Sie müssen für die unentgeltliche Beförderung im Schwerbehindertenausweis eine gültige Wertmarke nachweisen. Daneben verpflichtet die unentgeltliche Beförderung zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages von jährlich 72 €. So das Merkzeichen G.
Beim Merkzeichen aG, welches seine Rechtsgrundlage in § 146 SGB IX hat, gab Anfang 2017 weitreichende Änderungen. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesem Merkzeichen wurden deutlich erweitert. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden die Anspruchsvoraussetzungen für dieses Merkzeichen neu geschrieben. Wer Anspruch auf dieses Merkzeichen hat, bekommt von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einen Behindertenparkplatzausweis ausgestellt. Dieser hat die Farbe blau mit einem Rollstuhlsymbol.
Neues Merkzeichen aG: was ist neu?
Die Versorgungsämter berücksichtigten bis 2016 immer nur rein orthopädische Leiden als Voraussetzung für ein Merkzeichen aG. Anspruch hatten Betroffene mit Amputationen, Querschnittslähmungen und mit vergleichbaren Erkrankungen. Durch diverse Rechtsprechungen des Bundessozialgerichtes, unter anderem aus dem Jahr 2002 (10.12.2002) und 16.03.2016 (B 9 SB 1/15 R) , wurde aber klargestellt, dass sich der Anspruch auf das Merkzeichen aG nicht nur auf orthopädische Behinderungen bezieht, sondern auch auf innere Erkrankungen. Wir hatten in unserem Renten-ABC von beiden Entscheidungen berichtet.
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Die Menschen, die sich wegen der Schwere ihrer Behinderung nur noch mit großer Hilfe außerhalb ihres PKW bewegen können, zählen ab 2017 auch zu dem Personenkreis die Anspruch auf ein Merkzeichen aG haben können. Dazu zählen insbesondere:
- Menschen, die auf einen Rollstuhl bei schon sehr kurzen Entfernungen angewiesen sind,
- Betroffene mit neurologischen oder inneren Erkrankungen (Herz-Kreislauf; Atmungsystem),
- Gangstörung mit neurologischen Ursachen, unfähig ohne Unterstützung selbst zu gehen, bei Querschnittslähmung, MS, ALS, Parkinson (siehe Urteil 16.03.2016),
- Funktionsverlust beider Beine (nicht mehr nur Amputation),
- Funktionsverlust eines Beines an Oberschenkelhöhe ohne prothetische oder orthetische Versorgungsmöglichkeit
- Schwerste Einschränkung der Herzleistung,
- Schwerste Gefäßerkrankung,
- Metastasierende Tumorerkrankungen mit schwersten Beeinträchtigungen.
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Grundvoraussetzung für alles ist aber weiterhin ein Grad der Behinderung von 80 für das Merkzeichen aG.
Diese Klarstellungen in den Gesetzesbegründungen zum Bundesteilhabegesetz sorgen dafür, dass es jetzt keine weitergehenden Begründungen mehr bedarf, um „solche“ Beeinträchtigungen auf Grund innerer Leiden, umständlich zu begründen.
Brandneu sozusagen! Auf Antrag kann die Feststellung des Grades der Behinderung oder eines Merkzeichens auch rückwirkend erfolgen.
Dies funktioniert nur dann, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihren Ursprung in der Vergangenheit zu finden sind und dort schon bestanden haben. So steht es im § 69 Absatz 1 Satz 2 SGB IX.
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Neues Merkzeichen aG: Steuererleichterungen
Die rückwirkende „Neubeantragung“ eines GdB oder eines Merkzeichens kann sich auch für eine vergangene Steuererklärung positiv auswirken. Daher sollten Betroffene ihre medizinischen Unterlagen prüfen und gegebenenfalls unter Maßgabe des neuen § 69 Absatz 1 SGB IX einen rückwirkenden Antrag auf Erhöhung des GdB stellen. Vorsicht! Es kann auch eine Verringerung des GdB herauskommen. Daher empfehlen die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de eine fundierte fachliche Beratung beim versierten Rechtsberater!
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf einen GdB von 50 habe!
Autor des Beitrages
Frank Weise
Frank Weise berät bei rentenbescheid24 in Sachen medizinischer Fragen. Neben seinen Hochschuldiplomen ist er zusätzlich ausgebildeter Heilpratiker und weiß aus eigener Erfahrung, dass die Kombination aus herkömmlicher und alternativer Medizin zumeist der goldene Mittelweg ist.