Schwerbehinderung 2018
2018 ändert sich wieder einiges. Neue Rechtsvorschriften, die durch das neue Bundesteilhabegesetz aus dem Jahr 2016, werden in das Sozialgesetzbuch Nr. 9 eingeführt. Ab dem Januar 2018 gibt es generell ein neues Sozialgesetzbuch Nr.9. Die Rechtsnormen im SGB IX werden neu geordnet. Die Teilhabeleistungen für die Eingliederungshilfe behinderter Menschen wird aus dem Sozialhilferecht komplett in das SGB IX überführt. Aber auch eine neue Vorschrift für das Arbeitsrecht wurde in das SGB IX aufgenommen und sorgt für eine Überraschung. Ein Überraschungsei sozusagen!
Die Schwerbehinderung 2018 ist von vielen Änderungen geprägt. Unter anderem wird 2018 ein neuer Behinderungsbegriff gelten und der Gedanke der Inklusion aus der UN- BRK (UN-Behindertenrechtskonvention) verstärkt in das SGB IX übernommen.
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Schwerbehinderung 2018: Das neue Kuckucksei!
Das Bundesteilhabegesetz gilt seit 2016. Ab dem Januar 2017 gab es schon vielfältige Änderungen im Schwerbehindertenrecht. So wurden die Rechte der Schwerbehindertenvertretung deutlich ausgeweitet. Die Schwellenwerte für eine Freistellung der SBV sind von 200 auf 100 schwerbehinderte Menschen nach untergegangen. Daneben gibt es neue Regelungen für die Kostenübernahme von Schulungen der Schwerbehindertenvertretung und die Freistellung eines Stellvertreters der SBV.
Still und heimlich, wie ein Kuckucksei sozusagen, wurde eine arbeitsrechtliche Änderung in letzter Minute in das SGB IX aufgenommen. Diese hat es in sich!
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Eine Kündigung, die ein Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung/ Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter ausspricht, ist unwirksam. So steht es in § 95 Absatz 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Nr. IX. Diese Regelung ist sogar schon seit dem 30.12.2016 in Kraft.
Ab 2018 finden Sie die neuen Regelungen in § 178 Absatz 2 SGB IX (neue Fassung) wieder.
Nach dem Wortlaut der neuen Gesetzeslage gilt die Schutzvorschrift bei Kündigungen gegenüber schwerbehinderten Menschen, nicht aber gegenüber den gleichgestellten Betroffenen.
Schwerbehinderung 2018: drei Schutzmechanismen bei Kündigungen
Mit der neuen arbeitsrechtlichen Regelung gibt es ab 2018 drei Schutzregelungen, die einen schwerbehinderten Menschen oder einen gleichgestellten Behinderten vor arbeitgeberseitigen Kündigungen schützen soll:
- Kündigungsverfahren mit Zustimmung des Integrationsamtes, ab 2018 = § 168 SGB IX,
- Anhörung des Betriebs-oder Personalrates, § 102 Betriebsverfassungsgesetz und
- Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (SBV), gültig seit dem 30.12.2016, ab 2018 im § 178 Absatz 2 SGB IX.
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Schwerbehinderung 2018: welche Anhörungsfristen gelten?
Nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat das Recht innerhalb von einer Woche gegen eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung Bedenken zu äußern. Bei einer außerordentlichen Kündigung sind es 3 Tage. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch der Kündigung verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren und anzuhören.
Spezielle Anhörungsfristen sieht das Gesetz für die Schwerbehindertenvertretung im Falle einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht vor. Daher sollte der Arbeitgeber oder dessen Vertreter (Beauftragter nach § 98 SGB IX) oder der Personalverantwortliche zu mindestens die gleichen Fristen wie bei der Anhörung des Betriebsrates einhalten. Ansonsten kann es Schwierigkeiten vor dem Arbeitsgericht schon wegen der formellen Wirksamkeit der Kündigung geben.
Ein wirkliches dickes Überraschungsei für die Arbeitgeber, wenn es um die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters geht. Offen ist, ob das Anhörungsrecht nur die ordentliche Kündigung oder auch die außerordentliche, fristlose Kündigung erfasst. Das Gesetz unterscheidet hier nicht. Es erfasst das Anhörungsrecht zum Begriff der Kündigung. Klärung werden die ersten Gerichtsverfahren bringen.
Schwerbehinderung 2018 und die Rente!
Neben den Neuerungen im SGB IX gibt es noch Änderungen in der Rente für schwerbehinderte Menschen. Wer 1955 geboren ist und 2018 in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen will, wird sich bei der Berechnung eines eventuellen Abschlages nicht mehr auf die Vertrauensschutzregelungen des § 236a SGB IX berufen können. Diese laufen für bestimmte Tatbestände mit dem Geburtsjahrgang bis zum 31.12.1954 aus.
Kündigungsschutz und gleichgestellte Menschen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es nur unter dem Nachweis eines Grades der Behinderung 50. Gleichgestellte Menschen haben keinen Anspruch auf die „besondere“ Altersrente.
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Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.