Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wollen vorzeitig in Rente gehen. Also nicht bis zur Regelaltersgrenze-regulären Renteneintritt abwarten. Wer schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen will, würde dann auch Abschläge in der Rente erhalten. Diese Abschläge kann der Versicherte mit besonderen zusätzlichen Beitragsleistungen ausgleichen. Die Zahl derer die diese Variante des Renteneintritts wählen ist seit 2015 sprunghaft angestiegen. Die Beitragseinnahmen der Rentenversicherung haben sich bis 2018 auf 291 Millionen Euro (fast) verzehnfacht. Das Interesse der Versicherten die gesetzlichen Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente auszugleichen, ist deutlich gestiegen. In diesem Beitrag wollen wir allgemeine Hintergründe zur Rechtslage klarstellen.
Der Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente ist in § 187a Sozialgesetzbuch Nummer 6 gesetzlich geregelt. Wir erläutern Ihnen kurz und übersichtlich, um was es dabei geht und wie die Rechtslage im allgemeinen aussieht.
Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Ausgleichszahlung nur für zwei Alters-Rentenarten möglich
Aktuell werden in Deutschland (wir erfassen nicht ältere ausgelaufene Altersrentenarten- wie die Altersrente für Frauen und die knappschaftlichen Altersrente usw.) vier Altersrenten, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, bewilligt.
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- Regelaltersrente
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Altersrente für langjährig Versicherte und
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Eine Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente ist nur bei der Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich. Bei der Regelaltersrente und Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann ein Rentenabschlag nicht ausgeglichen werden, weil beide Rentenarten per Gesetz nur abschlagsfrei bewilligt werden können!
Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Berechnungsformel für den Ausgleichsbetrag
Die Formel zur Berechnung des Ausgleichsbetrages können Sie anwenden:
Berechnungsformel:
Ausgleichsbetrag in Euro=
geminderte Entgeltpunkte x Umrechnungsfaktor ./. verminderten Zugangsfaktor
Wie die Berechnung im Detail erfolgt, können Sie in diesem Beitrag nachlesen!
Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Wortlaut des Gesetzes
Rechtsgrundlage ist der § 187 a SGB VI „Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“.
Dort steht unter anderem geschrieben:
„Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann.“
Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: „Laufzeit des Rentenabschlages“
Die rechnerische Rentenminderung (Abschlag) gilt für die gesamte Laufzeit Ihrer vorgezogenen Rente. Wenn also zum Beginn der Altersrente feststeht, dass Sie 12,6 Prozent Abschlag auf die Rente haben würden, bleibt dieser Abschlag bestehen. Und zwar auch über die Regelaltersgrenze hinaus und auch nach dem Tode des Altersrentners bis in die Hinterbliebenenrente.
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Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Umfang der Ausgleichszahlungen
Der Minderung der Rente durch dern Abschlag kann nach § 187a SGB VI durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden. Die Höhe der Beitragszahlungen entspricht dem rechnerischen Geldbetrag als Ausgleich für die Rentenminderung. Sie ist auf diesem Betrag begrenzt. Rentenabschläge können durch die besonderen Beitragsleistungen entweder ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Jährliche Teilzahlungen sind zulässig. Eine Begrenzung der Teilzahlungen gibt es seit dem 01.07.2021 nicht mehr.
Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Erklärung des zukünftigen Rentners zur Zahlung des Rentenausgleichs
Der Versicherte muss gegenüber der Rentenversicherung nach § 187a SGB VI erklären, dass er zu einem bestimmten zukünftigen Rentenbeginn (z.B. 01.01.2031) eine Rente in Anspruch nehmen will und den Ausgleich zahlt.
Versicherter ist an seine Erklärung im Rahmen der Erklärung nach § 187a SGB VI eine Rente in Anspruch nehmen zu wollen, nicht gebunden!Ob später tatsächlich eine Rentenminderung aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente eintritt, ist für die Berechtigung zur Zahlung und die Rechtswirksamkeit der gezahlten Beiträge unbeachtlich.
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Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Zahlung des Ausgleichs und späterer Rentenbeginn
Wenn der Versicherte die besondere Rentenauskunft abfordert und erklärt, er wolle zu einem bestimmten Zeitpunkt die vorgezogene Altersrente beziehen, ist er an diese Erklärung, wie oben genannt, nicht gebunden. Er kann, muss aber nicht die Rente zum genannten Termin in Anspruch nehmen. Er kann Sie auch später, als geplant beziehen. Wenn er dann zum Beispiel bei späterem Rentenbeginn keinen Abschlag in der Rente erhält ( Regelaltersrente oder Altersrente für besonders langjährig Versicherte, ist das für die ursprüngliche Rentenminderung gezahlte Geld weg. Der Versicherte kann es von der Rentenversicherung nicht zurückverlangen.
Ausgleichsbetrag kann auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Wartezeit für die geplante Altersrente nicht erfüllt wird (35 Jahre Mindestversicherungszeit werden aus welchen Gründen auch immer zum geplanten Rentenbeginn nicht erreicht)
Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Ausgleichszahlung bringt keine zusätzlichen Wartezeiten für eine Altersrente
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Die Ausgleichszahlung wegen der Rentenminderung ist eine reine Kapitalleistung an die Rentenversicherung. Sie kaufen damit keine Wartezeitmonate für eine Altersrente. Sie bekommen also wegen der durch die Zahlung ausgeglichen Entgeltpunkte für die Rentenminderung keine Wartezeitmonate zur einer bestimmten Mindestversicherungszeit gutgeschrieben! Die Beitragsleistungen werden auch nicht einem bestimmten Zeitraum zugeordnet. Die Ausgleichsbeträge sind auch keine Pflicht-oder freiwilligen Beiträge im Sinne des SGB VI.
Peter Knöppel sagt:
Der Ausgleichsbetrag bringt keine weiteren Wartezeitmonate
für eine Altersrente!
Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Zuschläge an Entgeltpunkte durch Ausgleichszahlung
Wenn der Versicherte den oder die Ausgleichsbeträge gezahlt hat, werden ihm Zuschläge an Entgeltpunkten in der späteren Rente gutgeschrieben. So sagt es § 66 Absatz1 Ziffer 5 SGB VI. Die Rente kann eine Altersrente sein, kann aber auch eine EM-Rente oder Hinterbliebenenrente sein.
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Die Höhe des Zuschlages an Entgeltpunkten lässt sich einfach berechnen. Im Jahr 2021 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 41.451€. Für einen Entgeltpunkt Rentenminderung muss der Versicherte somit 7.726,626 Euro an Beiträgen aufwenden, um diesen auszugleichen.
Da für die Berechnung des Zuschlages an Entgeltpunkten bei eingezahlten Beiträgen und Barwerten die Verordnung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich für 2021 vom 30.11.2020 gilt, gilt für die Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkten folgender Umrechnungsfaktor: 0,0001294226.
Umrechnung Beitragsleistung Ausgleich Rentenminderung in Zuschläge anEntgeltpunkte 2021
Annahme: Versicherter zahlt am 15.11.2021 zum Ausgleich für Rentenminderung 12,6 % % einen Einmalbetrag von 58.779,06 € in die Rentenkasse ein. Er will am 01.01.2029 mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen.
Ermittlung des Zuschlages an Entgeltpunkten
58.779,06€ x Umrechnungsfaktor 0,0001294226 = 7,6074 Zuschlag an Entgeltpunkte
Zahlt unserer Versicherter den Ausgleichsbetrag in jährlichen Teilraten/Zahlungen, so wird der Zuschlag an Entgeltpunkten für den aus dem jeweiligen Jahr der Teilzahlung geltenden Umrechnungsfaktor berechnet.
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Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Anspruchsvoraussetzung für Altersrente muss zum gewünschten Rentenbeginn vorliegen
Unser Versicherter beantrag am 15.11.2021 die besondere Rentenauskunft für den Rentenbeginn zum 01.01.2030. Er will am 01.01.2030 eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Dazu sendet er seiner RV den Vordruck V 0210 zu. Im Rahmen dessen, wird eine Kontenklärung gemacht und festgestellt, dass der Versicherte am 01.01.2030 die Altersrente für langjährig Versicherte nicht in Anspruch nehmen kann, weil er die 35 Jahre Wartezeit bis dahin nicht erreicht.
Seine Rentenversicherung erteilt dem Versicherten die begehrte besondere Rentenauskunft nicht. Aus unserer Sicht korrekt, weil für den gewünschten Rentenbeginn zu mindestens auch unter zu Grundelegung weiterer fiktiver Rentenzeiten/ Beitragszeiten bis zum 31.12.2029 die Wartezeit von 35 Jahren nicht erreicht werden kann. Die besondere Rentenauskunft kann nach Rechtslage nur erteilt werden, wenn es offensichtlich ist, dass auch die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen zum geplanten Termin vorliegen können. Umgekeht gesprochen: Ist es offensichtlich, dass unser Versicherter die Anspruchsvoraussetzungen für die avisierte Rente zum gewünschten Termin nicht erfüllen kann, so hat er keinen Anspruch die Erstellung der besonderen Rentenauskunft und auf die Ausgleichszahlung!
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Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Einbeziehung von weiteren fiktiven Beitragszeiten
Für den durch die Rentenversicherung berechneten Ausgleichsbetrag werden bis zum Rentenbeginn weitere fiktive Beitragszeiten für die Zeit bis zum geplanten Rentenbeginn in einer Art Prognoseberechnung mit berücksichtigt/ einbezogen. Entscheident ist für die Erstellung der besonderen Rentenauskunft ist aber, dass für den Versicherten im Antragsmonat der Auskunft Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlten werden. Der Arbeitgeber oder der Selbstständige können hierzu auf den Vordrucken V 0210/ 0211 entsprechende Angaben machen.
Spätere Änderungen des Arbeitsentgeltes oder eine Arbeitslosigkeit oder Krankheit führen nicht zu Änderung der durch den Arbeitgeber vorausbescheinigten Zeiten.
Liegt keine Arbeitgeberbescheinigung über das künftige Arbeitsentgelt vor, können dennoch Beitragszeiten bis zum geplanten Rentenbeginn berücksichtigt werden. Die Rentenversicherung geht dann von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten des Kalenderjahres aus, für das zuletzt entweder Entgeltpunkte ermittelt worden sind, können auch Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge sein.
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Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Inhalt der besonderen Rentenauskunft
Um zu erfahren, wie hoch die besonderen Beitragsleistungen zum Ausgleich der Rentenminderung sind, muss der Versicherte eine besondere Rentenauskunft anfordern. Diese Rentenauskunft gibt folgende wesentlichen Informationen über:
- die Rentenhöhe zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn,
- die Höhe der sich zum Rentenbeginn in Abhängigkeit der Rentenhöhe sich hieraus entstehenden Rentenminderung und
- den Ausgleichsbetrag der Rentenminderung.
Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente: Lebensalter für den Beginn der Ausgleichszahlungen
Seit dem Jahr 2017 können Versicherte mit Vollendung des 50. Lebensjahres die besondere Rentenauskunft abfordern und mit den Ausgleichszahlungen beginnen. Die Erteilung der besonderen Rentenauskunft ist nur bis zum Beginn des Kalendermonats möglich, in dem die vorgezogene Altersrente beantragt wird.
Bezieht der Versicherte schon eine abschlagsbehaftete Altersrente, und hat vor Beginn dieser Rente nicht die besondere Rentenauskunft abgefordert, so kann er im Rahmen des § 187a SGB VI keine Ausgleichszahlungen mehr leisten, wenn er erst nach Beginn seiner Rente die besondere Rentenauskunft abfordert.
Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Wortlaut des § 187a Absatz 1 Satz 2, letzter Halbsatz SGB VI: „Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung setzt voraus, dass der Versicherte erklärt ……. eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen“.
In diesem Fall kann aber der Versicherte dann “ umsteigen“ auf freiwillige Beitragszahlungen nach § 7 SGB VI. Hier gilt die Grenze der Länge der Zahlung bei einer Altersvollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
Wenn aber der Versicherte schon vor Beginn seiner Altersrente Beitragsleistungen zum Ausgleich der Rentenminderung zahlte, kann diese Zahlungen bis zum Ablauf des Kalendermonats weiterleisten, in dem er seine Regelaltersgrenze vollendet.
Ausgleich Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente!
Der Antrag auf die besondere Rentenauskunft kann entweder formlos oder mit dem Formularantrag V0210 erfolgen. Die Arbeitgeberbescheinigung hierzu ist der V 0211. Die Rechtsfragen rund um das Thema Beitragsleistungen zur Rentenminderung sind komplex. Die Rechtslage ist ein Zusammenspiel aus den §§ 187a, 109 und § 76a SGB VI. Das Interesse an einer Zahlung von Beiträgen zur Rentenminderung ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Vor allem bei den Versicherten, die sehr gut verdienen und über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, ist diese Art der Geldanlage bei der Rentenversicherung, wenn man der Statistik der DRV Glauben darf, sehr attraktiv. Daneben die steuerlichen Auswirkungen solcher Beitragsleistungen nicht zu vergessen, was ein erheblicher zusätzlicher Anreiz für die Entscheidung der Zahlung solcher Beitragsleistungen sein kann!
Ja, ich möchte wissen, ob und wann ich in Rente mit oder ohne Abschläge gehen kann!
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