Kein Rentenzwang des Jobcenters bei Hartz-IV
Ein neues Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.08.2018, Aktenzeichen: B 14 AS 1/18 R bestätigt, dass es keinen ultimativen Zwang zur Rente bei Bezug von Hartz-IV Leistungen gibt. Insbesondere dann nicht, wenn der Rentenzwang durch das Jobcenter unbillig ist. Es bestätigte das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg. Das Jobcenter durfte den Versicherten nicht dazu zwingen, einen Rentenantrag für eine Altersrente mit 63 und einem Abschlag von 9,6 Prozent zu stellen, wenn demnächst auch eine abschlagsfreie vorzeitige Altersrente erreichbar ist.
Kein Rentenzwang des Jobcenters bei Hartz-IV Bezug für eine vorzeitige Altersrente mit Abschlag. Diese Rente- die Altersrente für langjährig Versicherte- ist mit einer Wartezeit von 35 Jahren und einem Lebensalter von 63 Jahren erreichbar. Für die Betroffenen ist die Situation besonders schmerzhaft, weil sie die Rente mit zum Teil erheblichen Abschlägen nehmen müssen. Diesem Zwang hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung vom 09.08.2018 einen Riegel vorgeschoben.
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Die Job-Center können jetzt nicht mehr so einfach die Menschen mit Hartz-IV Bezug in die Rente abschieben, wenn diese neben der vorgenannten Altersrente noch die Chance haben, eine wirtschaftlich günstigere Rente zu erreichen. Wie zum Beispiel die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die es den Betroffenen möglich macht, ohne Abschläge bei einer Wartezeit von 45 Jahren und einem bestimmten Lebensalter in Rente zu gehen.
Kein Rentenzwang des Jobcenters bei Hartz-IV: Ausgangslage
Der Kläger ging gegen die Zwangsverrentung durch das Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord vor. Im Klageverfahren war die Deutsche Rentenversicherung beigeladen.
Strittig war die Aufforderung der Beklagten, dass der Kläger eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen sollte und dabei einen Abschlag von 9,6 % in Kauf nehmen sollte. Dabei hätte der Kläger unbestrittener Maßen 4 Monate später in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen können.
Das Jobcenter forderte den Kläger zu Rentenantragstellung für die Rente mit Abschlägen ab August 2017 auf. Sie stellte bei der Deutschen Rentenversicherung für den Kläger den Rentenantrag.
Eine unzumutbare Härte lag nach Ansicht des Jobcenters für den Kläger nicht vor. Der Kläger selbst beantragte ab Dezember 2017 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
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Das Sozialgericht hat die Aufforderung des Jobcenters aufgehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente mit Abschlägen war nach Auffassung der Neubrandenburger Sozialrichter rechtswidrig und unbillig. Der Kläger hätte in Kürze nach § 3 der Unbilligkeitsverordnung in eine abschlagsfreie Rente gehen können. Dies seit auch bei einer Zeitspanne von 4 Monaten möglich, nicht auch bis 3 Monate.
Kein Rentenzwang des Jobcenters bei Hartz-IV: Was bedeutet „in nächster Zukunft“ laut Unbilligkeitsverordnung?
Das BSG hatte sich am 09.08.2018 nach eingelegter Sprungrevision durch das beklagte Jobcenter genau mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
Die Revision des Jobcenters hatte nach dem Terminsbericht des BSG keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hatte das SG der Klage stattgegeben und auch die Zeitspanne von 4 Kalendermonaten bestätigt. Wegen dem geringen zeitlichen Abstand zwischen einer abschlagsfreien und einer abschlagsbehafteten Rente war der Kläger von der Verpflichtung zum Rentenzwang befreit, um eine Rente zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit in Anspruch zu nehmen. Liegt zwischen dem Termin zur abschlagsfreien Rente und der Rente mit Abschlag 4 Monate, so besteht die Möglichkeit einer abschlagsfreien Rente in nächster Zukunft nach § 3 Unbilligkeitsverordnung. So haben es die Richter des BSG aufgeschrieben.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht, dass es ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme mit Abschlägen und einer abschlagsfreien Rente geben kann, die der Hartz-IV Bezieher nicht hinnehmen muss. Die vergleichsweise kurzen Restlaufzeit der Grundsicherungsleistung für Arbeitssuchende bis zum Beginn der Altersrente ohne Abschläge von 4 Monaten ist bei einer möglichen Laufzeit der Altersrente von 20 Jahren (durchschnittliche Bezugsdauer einer Altersrente) gering, so dass der Verweis auf die dauerhaft geminderte Rente unbillig ist.
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Kein Rentenzwang des Jobcenters bei Hartz-IV: Auslegungsspielräume durch das Jobcenter
In nächster Zukunft bedeutet nicht die in dem Referentenentwurf zur Unbilligkeitsverordnung zu erst erwähnten 3 Kalendermonate. Diese sind später gestrichen worden. Insoweit hat das BSG völlig offen gelassen, ob nicht auch 5 oder 8 Kalendermonate noch im Rahmen der Regelung der Unbilligkeitsverordnung sind. Der Verordnungsgeber wollte keine strikte Zeitgrenze einführen.
Damit wird möglicherweise auch für Versicherte, die mit einer Rente wegen Schwerbehinderung oder anderen Renteneintrittsterminen auf Grund späterer Geburtsjahre nach 1954 eine Chance eröffnet, eine bessere Rente zu bekommen, als die durch Zwang beantragte Rente mit 63 mit Abschlägen. Ein richtungsweisendes Urteil. Die Sozialgerichte werden viel Arbeit wegen dem Rentenzwang bekommen!
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Unser Tipp
Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sie zwingend bei Vorliegen einer wirtschaftlich besseren Rente prüfen sollten, ob sie nicht den Rentenantrag trotz drohenden Zwang durch das Job-Center stellen. Im Notfall die Ansprüche auch durch oder Widerspruch, Klage einstweiligen Rechtsschutz suchen!
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