Beitragserhöhungen der PKV bestätigt
Am 19.12. 2018 verhandelte der 4. Senat des Bundesgerichtshofs (IV ZR 255/17) ab 9.00 Uhr in einer für die Praxis wichtigen Rechtsfrage. Müssen die Treuhänder, die die Prämienerhöhungen der PKV bestätigen, unabhängig sein? Ist diese Frage durch Zivilgerichte als einzelnes Tatbestandsmerkmal überhaupt überprüfbar? Wir hatten auf www.krankenkasse-wechsel-dich.de vom Sachverhalt des Klageverfahrens berichtet. Nun das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018.
Der Bundesgerichtshof hat die Beitragserhöhungen der PKV bestätigt. Die Bewertung, ob ein Treuhänder im rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne unabhängig ist, ist nicht durch Zivilgerichte zu prüfen. Die Bestellung und Einschätzung seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit erfolgt nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz durch die BaFin. Sozusagen ein vorgeschaltetes Verfahren, um festzustellen, ob die Personen, die als Treuhänder die Prämienerhöhungen der beantragenden privaten Krankenversicherung bestätigen, wirtschaftlich und rechtlich unabhängig von der PKV sind, die sie hierzu beauftragen.
Insgesamt für viele klagende Versicherte ein sicher enttäuschendes Urteil, auf den ersten Blick. Auf den zweiten Blick möglicherweise doch nicht.
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Für die private Krankenversicherungswirtschaft ein Aufatmen, denn es haben hunderttausende Rückforderungsfälle in den Startlöchern gestanden, mit Millionen-Rückzahlungsansprüchen. Dennoch, so unsere Einschätzung, wird der Streit um die Prämienerhöhungen der PKV in eine zweite Runde gehen. Denn der BGH urteilte, dass die Beitragserhöhungen in der privaten KV nicht allein deshalb unwirksam sind, weil ein für solche Anpassungen gesetzlich vorgeschriebener Treuhänder möglicherweise nicht unabhängig ist.
Beitragserhöhungen der PKV bestätigt: Urteilsgründe
Genau aus dem letzten Satz lassen sich die weiteren offenen Fragen aus dem Urteil herleiten.
Der Treuhänder muss ordnungsgemäß bestellt worden sein. Dieser Vorgang der Bestellung ist ein rechtlicher Vorgang. Die Bestellung erfolgt ausschließlich durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht- BaFin.
Der Bestellungsvorgang und die Prüfung der Unabhängigkeit ist nach Auffassung der höchsten deutschen Zivilrichter kein Tatbestandsmerkmal, welches einer Prüfung der Zivilgerichte bei der Frage der Rechtsmäßigkeit der Beitragsanpassungen berechtigt. Hierzu müsste ein anderer Rechtsweg erfolgen. Dann stellt sich noch die Frage, ob ein einzelner Betroffener im Wege einer gesonderten Überprüfung die Bestellung des Treuhänders nach § 157 VAG rechtlich angreifen kann? Diese Frage müsste noch geklärt werden.
Somit verbleibt ihm nach Sicht des Urteils vom 19.12.2018 nur der Weg offen, dass er die Kalkulation und die Schritte der Prämienprüfung durch den Treuhänder rechtlich angreifen kann. Dieser Weg ist ihm laut dem Urteil des BGH vom 19.12.2018 nicht verwehrt. Die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen unterliegen laut Ansicht der BGH-Richter der richterlichen Kontrolle der Zivilgerichte. Dazu bedarf es auch einer Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Treuhänders. Damit die Berechnung der Prämienerhöhung für den einzelnen Betroffenen nachvollziehbar wird.
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Beitragserhöhungen der PKV bestätigt: Bestellung des Treuhänders
Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in Krankenversicherungsaufsichtsverordnung oder in dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Eine entsprechende Regelung ist in § 157 Absatz 1 VAG enthalten. Die Aufsichtsbehörde darf einen Treuhänder nur bestellen, wenn diese Person zuverlässig, fachlich geeignet und vom Versicherungsunternehmen unabhängig ist. Das Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einem Fachbeitrag vom 17.07.2017 klargestellt, dass sie an ihrer Rechtspraxis der Bestellung der Treuhänder festhält. Als Treuhänder darf nicht bestellt werden, wer mit dem Versicherungsunternehmen oder verbundenen Unternehmen ein Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag geschlossen hat.
Die Tatsache, dass ein bestellter Treuhänder von der Versicherung wirtschaftlich abhängig ist, also auf Grund von Honorarverträgen Geld bekommt, ist BaFin kein rechtlicher Grund die Unabhängigkeit des Treuhänders in Zweifel zustellen. Denn die umsatzmäßige Abhängigkeit nach § 319 Absatz 3 Nr. 5 HGB, wie sie für Wirtschaftsprüfer geschaffen wurde, gilt für die Treuhänder nach Auffassung der BaFin nicht. Weder im Versicherungsaufsichtsgesetz noch im Versicherungsvertragsgesetz finden sich Regelungen, die eine umsatzmäßige Abhängigkeit im Rechtssinne für den Treuhänder definieren.
Eine solche Regelung müsste durch den Gesetzgeber, ähnlich den § 319 HGB, vorgenommen werden.
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Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2019 hat die Rechtsfrage geklärt, ob eine Prämienanpassungen allein wegen der Tatsache unwirksam sein kann, dass ein Treuhänder wirtschaftlich vom Versicherungsunternehmen abhängig ist. Der BGH hat aber nochmals klar gestellt, dass die Frage der Berechnung und Herleitung der Prämienanpassung durch den Treuhänder im Auftrag des Versicherungsunternehmen sehr wohl der zivilgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Damit auch die Prämienanpassungen durch das Krankenversicherungsunternehmen. Es ist zu vermuten, dass die Prämienanpassungen der PKV weiter Zivilgerichte beschäftigen werden.
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