Der Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse
Die Rückkehr oder Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse ist in verschiedenen Varianten und Optionen möglich. In unserem Beitrag geben wir eine Übersicht, über einige legale Möglichkeiten von der privaten Krankenversicherung oder der freiwilligen Versicherung in die gesetzliche Krankenkasse als Pflichtmitglied zu wechseln. In weiteren Artikeln beschreiben wir dann die einzelnen, hier aufgezeigten Varianten des Wechsels im Detail und geben Hintergrundwissen.
Eines sei vorangestellt, der Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse ist kein einfaches Unterfangen. Es erfordert planvolles Vorgehen. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung klappt nicht in jedem Fall. Daher ist es auch notwendig, die Chancen und Risiken richtig einzuschätzen, damit eine Rückkehr in die GKV auch wirklich funktioniert. Manchmal reicht sogar schon ein Tarifwechsel oder die Möglichkeiten von speziellen Alterstarifen in der privaten Krankenkasse.
Der Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse: verschiedene Varianten im Überblick
Der Wechsel von der privaten Krankenkasse oder freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse in die gesetzliche Kasse als Pflichtmitglied ist unter anderem in diesen Varianten möglich:
- abhängiges Beschäftigungsverhältnis unter 55 Jahren, durch Reduzierung des Jahreseinkommens unter die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze,
- abhängiges Beschäftigungsverhältnis über 55 Jahre, wenn der Betroffene in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
- selbstständig Tätiger (gewerblich oder freiberuflich) unter 55 Jahren,
- selbstständig Tätiger über 55 Jahren,
- Rentner, der privat oder freiwillig gesetzlich versichert ist,
- Witwe oder Witwer, die privat krankenversichert sind.
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Variante 1 : abhängiges Beschäftigungsverhältnis unter 55 Jahren
Bei einem Versicherten, der unter 55 Jahre alt und abhängig beschäftigt ist, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung die meist einfachste Variante. Soweit er sein 55.Lebensjahr noch nicht erreicht hat, kann er schon allein durch die Erhöhungen der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkommen, wenn sein Einkommen dann unter dieser Grenze bleibt. Dies ergibt sich aus den § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 4 und § 186 Absatz 1 und § 191 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Nr. 5 (gesetzliche Krankenversicherung). Oder er passt sein Einkommen der Beitragsbemessungsgrenze einfach nach unten an. Wobei das Wort einfach bitte nicht so verstanden werden sollte. Damit es mit einem Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse klappen kann.
Variante 2: abhängiges Beschäftigungsverhältnis über 55 Jahre und freiwillige Versicherung
Personen, die nach der Vollendung des 55.Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind generell versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs.5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren, vgl. § 6 Absatz 3 a SGB V.
Freiwillig gesetzlich Versicherte, die über 55 Jahre alte sind, können nach dem Wortlaut dieser Vorschrift jederzeit in die gesetzliche Krankenpflichtversicherung zurückkehren, weil sie vor dem 55. Lebensjahr freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und somit auch nicht versicherungsfrei waren.
Das Ende einer freiwilligen Krankenversicherung ist in § 191 Sozialgesetzbuch Nr. 5 geregelt.
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Variante 3: selbstständig Tätiger unter 55 Jahren
Der selbstständig Tätige, der unter 55 Lebensjahre ist, muss, um in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, seine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufgeben. In § 5 Absatz 5 Nr. 1 SGB V steht, dass derjenige, der hauptberuflich selbstständig tätig ist, nicht versicherungspflichtig ist.
Der selbstständig Tätige muss somit eine abhängige Beschäftigung starten, damit er nach § 5 Absatz 1 und § 186 SGB V Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse werden kann. Die Aufgabe seiner hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit bedeutet, dass der Selbstständige seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit de facto aufgibt. Es darf nicht mehr soviel verdient werden, dass es sein Haupterwerb ist.
War der Selbstständige während seiner beruflichen Tätigkeit freiwillig gesetzlich versichert, ist ein Wechsel in die Versicherungspflicht gleichsam mit der Aufgabe seiner hauptberuflichen Tätigkeit verbunden, da eine selbstständige Tätigkeit immer in der Regel zur Versicherungsfreiheit führt.
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Variante 4: Selbstständig über 55 Jahren
War der Selbstständige in der privaten Krankenversicherung versichert, kann er einen Wechsel nur herbeiführen, wenn er seine hauptberufliche Tätigkeit aufgibt und in die Familienversicherung seines Ehe-oder Lebenspartners wechselt.
Oder er sucht den Weg über Arbeitslosengeldleistungen, wenn er in der Arbeitslosenversicherung versichert war.
Oder er geht den harten Weg über das Ausland und meldet sich dort mit einer Beschäftigung in einer gesetzlichen Krankenversicherung an. Dies geht aber nicht in jedem europäischem Ausland.
Eine weitere Option ist, dass die selbstständig Tätigen, die über 55 Jahre alt sind, eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse über § 6 Absatz 3a SGB V anstreben können. Diese Vorschrift hat es in sich.
Der Betroffene muss in der Rahmenfrist der 5 Jahre mindestens 1 Tag Krankenversicherungspflicht in der GKV nachweisen. Ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse ist in dieser Variante sehr schwierig.
Eine weitere Möglichkeit ist es, dass der Selbstständige versucht, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status zu ändern. Viele Selbstständige arbeiten eigentlich, ohne es selbst zu wissen, wie versicherungspflichtige Beschäftigte. Wird rückwirkend für 4 Jahre ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis durch die Clearingstelle bindend festgestellt, kann sich eine solche Entscheidung positiv auf einen Wechsel zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung auswirken. Denn der „Selbstständige“ wäre dann in allen Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtig versichert.
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Variante 5: Rentner privat versichert
Im Allgemeinen ist zu sagen, dass ein Wechsel für Rentner zurück zur gesetzlichen Krankenkasse schwierig ist. Generell zu behaupten, der Wechsel wäre unmöglich, ist falsch. Rentner, die privat krankenversichert sind, haben mehrere Wechselmöglichkeiten. Die erste geht über den Weg der Familienversicherung. Die zweite Möglichkeit ist, dass der Rentner über die neuen Rechtsänderungen zum 01.08.2017 in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) zurückkommen kann. Wir haben berichtet, bitte hier nachlesen. Die nächste denkbare Variante wäre eine Rückkehr über eine Arbeitslosenversicherung im Ausland. Die letzte Variante ist die Rückkehr in die Krankenversicherung der Rentner über die abgeleitete Krankenversicherung eines Ehepartners oder Lebenspartner bei einer Hinterbliebenenrente/Witwen-Witwerrente.
Variante 6: Witwen-und Witwerrente
Eine gesetzliche Möglichkeit des Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse der Rentner ist der Todesfall eines Ehe-oder Lebenspartners. Wird für den Verstorbenen die Vorversicherungszeit in der KVdR festgestellt, so kann dies dazu führen, dass Betroffene einen Anspruch auf Rückkehr in die KVdR der Rentner haben, wenn sie selbst einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
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- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
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Fazit zum Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse
Ein Wechsel ist generell in verschiedenen Fallgestaltungen möglich. Über dem 55. Lebensjahr ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse schwieriger. Die vorstehenden Fallgestaltungen stellen nur eine Übersicht der möglichen Varianten dar. In weiteren Beiträgen zum Thema gehen die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de detalliert auf die einzelnen Fallgruppen ein.
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.