Fremdrente für einen ehemaligen DDR-Bürger
Erstmals soll ein deutsches Sozialgericht der Klage eines ehemaligen DDR-Bürgers entsprochen haben. Die Deutsche Rentenversicherung wurde verurteilt, einen ursprünglichen Feststellungsbescheid für Fremdrenten als Grundlage für die Rentenberechnung heranzuziehen.
Die Fremdrente für einen ehemaligen DDR-Bürger wurde in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen, S 6 R 472/17, durchgesetzt. Wenn man den Medien im Internet Glauben schenken soll, soll dies das erste Mal gewesen sein. Unter Maßgabe des bekannten Sachverhaltes, dass ein oder mehrere sogenannte Herstellungsbescheide Fremdrentenzeiten für ehemalige DDR-Bürger feststellten, die vor dem 18.05.1990 in die damalige BRD ausreisten und als anerkannte Flüchtlinge galten, ist dies sicher nicht die erste Entscheidung in dieser Frage. So hat das Landessozialgericht NRW mit Urteil vom 24.02.2006, Az.: L 14 RA 97/03, in einem solchen Fall entschieden. Es ging um die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, einen sogenannten Herstellungsbescheid nach Erlass des Altersrentenbescheides aufzuheben, um die Altersrente danach mit Wirkung für die Zukunft neu zu berechnen.
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Fremdrente für einen ehemaligen DDR-Bürger: Um was geht es im SG-Verfahren
Der Kläger hatte 1985 von der damaligen Bundesversicherungsanstalt einen sogenannten Herstellungsbescheid (Feststellungsbescheid) erhalten, wonach ihm für die Zeit vom Juli 1969 bis zum 13.03.1984 Fremdrentenzeiten nach § 15 FRG zuerkannt worden sind.
Bei Rentenantragstellung und Erteilung des Rentenbescheides hat es die DRV versäumt, die entsprechenden Herstellungsbescheide aus 1985 aufzuheben. Denn nach dem bis zum Juli 2017 geltenden Art.38 RÜG waren diese Bescheide zwingend (wörtlich unter Bezugnahme auf den Herstellungsbescheid) aufzuheben. Eine Aufhebung ist nicht in der Erteilung des Rentenbescheides oder eines Kontenklärungsbescheides zu sehen, wenn in diesem nicht wörtlich die Herstellungsbescheide aufgehoben werden. Deshalb, so die Ansicht des SG Aachen, ist die Deutsche Rentenversicherung an die Feststellungen in den Herstellungsbescheiden gebunden. Sie muss die Altersrente des Klägers unter Maßgabe der Fremdrentenzeiten neu feststellen und berechnen. Dann dürfte der Kläger auch eine neue und wahrscheinlich höhere Rente bekommen.
Fremdrente für einen ehemaligen DDR-Bürger: Kann die DRV den Herstellungsbescheid auch nach Rentenerteilung mit der Wirkung für die Zukunft aufheben?
Das Landessozialgericht NRW hat es in seiner Entscheidung aus 2006 so gesehen und gesagt, dass die DRV berechtigt sei, den Herstellungsbescheid nach Erlass des Rentenbescheides aufzuheben und die Rente dann neu zu berechnen und zwar mit dem Entgelten, wie sie sich aus den § 256a SGB VI ergeben. Die Revisionsentscheidung zu diesem Urteil ist am 15.01.2007 unter dem Aktenzeichen: B 13 R 43/06R gefallen.
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Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 23.08.2005 die Antwort auf diese wichtige Frage offengelassen: „
Damit muss der Senat weiterhin die Frage unbeantwortet lassen, ob Art 38 Satz 2 Halbsatz 2 RÜG eine Aufhebung der Feststellungen im Herstellungsbescheid nach Erlass der Rentenbewilligung mit Höchstwertfestsetzung unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X ausschließt, wenn der Rentenversicherungsträger spätestens bei Erlass des „Rentenbescheides“ seiner Pflicht aus Art 38 Satz 2 Halbsatz 2 RÜG nicht nachgekommen ist, zu entscheiden, ob die im Herstellungsbescheid getroffenen Anrechnungsentscheidungen noch mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen, und es damit unterlassen hat, ggf. daraus die notwendigen rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (z.B Aufhebung des Herstellungsbescheides)“, vgl. Urteil des BSG vom 23.08.2005, Aktenzeichen: B 4 RA 21/04 R.
Fremdrente für einen ehemaligen DDR-Bürger: Wie geht es weiter?
Ob die DRV Berufung eingelegt hat, ist uns nicht bekannt. Sie kann aber auch so unsere Einschätzung, den Herstellungsbescheid nach der Neuberechnung der Rente aufheben und die Änderung der Rente wieder vornehmen. Ob dies dann rechtmäßig ist, oder der Art.38 RÜG eine Sperrwirkung gegenüber den § 48 SGB X hat, ist offen. Eines muss noch gesagt werden, die Entscheidung des SG Aachen ist keine Entscheidung darüber, ob das FRG generell für die betroffenen Personengruppe der DDR-Aussiedler, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, anzuwenden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13.12.2016 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.2011 abgewiesen. Ein herber Rückschlag für viele Betroffene.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf Fremdrentenzeiten als DDR-Aussiedler habe!
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