Kann ich meine Rente frei wählen
Habe ich als Rentner die Möglichkeit meine Rente frei zu wählen, oder mit auszusuchen in welcher Höhe ich diese nehme und ob ich auf meine Rente sogar verzichten kann! Diese Fragen wollen wir mit diesem Beitrag für rentenbescheid24.de beantworten.
Wann kann ich meine Rente frei wählen, so eine Frage, die uns über rentenbescheid24.de via mail erreichte. Dieser interessanten Frage wollen wir auf den Grund gehen! Daneben werden wir auch noch klären, ob der Versicherte auf seine Rente freiwillig verzichten kann!
Kann ich meine Rente frei wählen: Der Verzicht auf die Rente
Nach § 46 SGB VI kann der Versicherte auf Sozialleistungen entweder voll oder zum Teil verzichten. Sozialleistungen sind auch alle Leistungen der Deutschen Rentenversicherung. Der Verzicht kann wirksam für die Zukunft widerrufen werden! Der Verzicht kann im Verhältnis zu anderen Personen und Sozialleistungsträgern unwirksam sein.
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Der Verzicht muss gegenüber der deutschen Rentenversicherung schriftlich erklärt werden. Es bedarf in der Regel keiner vorherigen Anhörung, weil der Verzicht ein Recht des Versicherten ist. Der Verzicht ohne Schriftform ist unzulässig. Die Deutsche Rentenversicherung muss den Versicherten auf das Schriftformerfordernis hinweisen.
Kann ich meine Rente frei wählen: Unwirksamkeit des Verzichts gegenüber Dritten
Ein Verzicht kann unwirksam sein, wenn er Personen und andere Leistungsträger belastet oder andere Rechtsvorschriften umgegangen werden sollen.
Dies kann vorliegen, wenn:
- Der Berechtigte auf Wartezeiten in der Rente verzichten will, dies ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Rentenrechts, weil diese vorschreiben ob und wie Beiträge und Rentenzeiten bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen sind,
- Der Verzicht auf die Rentenanpassung,
- Der Versicherte durch den Verzicht seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern entgehen will,
- Der Verzicht dazu führen kann, der der Versicherte Sozialleistungen wie die Grundsicherung in Anspruch nehmen will,
- Der Ausgleichsberechtigte im Versorgungsausgleich auf die für zu seinen Gunsten ergebenden Rentenpunkte verzichtet, um diese den anderen Ex-Partner wieder zukommen zu lassen,
- Der Versicherte zu Lebzeiten zu Lasten seiner Ehefrau/ Kinder auf die nach seinem Tode entstehenden Rentenansprüche verzichten will, ein solcher Verzicht ist rechtlich unwirksam.
Nur auf Einzelansprüche bei der Rente kann verzichtet werden, so zum Beispiel auf die Auszahlung der monatlichen Rente.
Kein Verzicht auf das Rentenstammrecht
Der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach ist unverzichtbar. Hier kann es keinen Verzicht geben.
Bei einem Verzicht auf eine Erwerbsminderungsrente durch einen Versicherten wird geprüft, ob der Grund für die Erwerbsminderung nicht weggefallen ist. Deshalb sollte hier ein Verzicht sorgsam durchdacht werden.
Kann ich meine Rente frei wählen: Die Wahl als Teilrente
1992 wurde in das Rentenrecht des SGB VI eine Regelung aufgenommen, die die Möglichkeit eines Wahlrechtes zwischen einer Vollrente oder Teilrente vorsieht. Dabei geht es um Teilrente der Altersrenten. Bis zum 30.06.2017 gab es Teilrenten in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente.
In § 42 Absatz 3 SGB VI ist eine arbeitsrechtliche Regelung enthalten. Es geht um die Möglichkeiten der Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen bei Bezug einer Teilrente zu Gunsten des Arbeitnehmers.
§ 42 SGB VI ist ein Gestaltungsrecht
Versicherte können bestimmen, ob sie ihre Altersrente als Voll- oder Teilrente in Anspruch nehmen möchten. Dies ist ein Gestaltungsrecht. Es gilt für alle vorgezogenen Altersrenten und die Regelaltersrente.
Das Wahlrecht auf Teilrente besteht nicht bei der Erwerbsminderungsrente oder bei Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten).
Kann ich meine Rente frei wählen: Die Wahlrecht der Teilrente kein Verzicht!
Die Teilrente wird aus allen rentenrechtlichen Zeiten berechnet und zwar in anteiliger Höhe. Sie ist keine eigene Rentenart.
Sie kann unabhängig vom Hinzuverdienst ausgewählt werden. Sie kann aber auch in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst zur Rente als nur als Teilrente gezahlt werden.
Für die Wahl als Teilrente ist ein Antrag erforderlich. Dies für den Fall, dass der Versicherte die Teilrente von sich aus haben möchte, unabhängig vom Hinzuverdienst.
Die beantragte Teilrente ist kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I. Der Versicherte ist in seinem Gestaltungsspielraum nicht eingeschränkt. Er kann sogar zu Lasten Dritter handeln.
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Die Teilrente ist als voller Prozentanteil wählbar.
Sie muss mindestens:
- 10 Prozent betragen und
- höchstens 99 Prozent der Vollrente!
Die Teilrente die durch den Hinzuverdienst errechnet wird, kann auch niedriger als 10 Prozent sein. Versicherte die durch einen Hinzuverdienst errechnete Teilrente beziehen, können diese wiederrum als neue Teilrente beantragen.
Hintergrund ist, dass der Versicherte den bestmöglichen Hinzuverdienst neben der Rente erreichen möchte!
Renten, die nach § 302 Absatz 1 und 2 SGB VI seit 1992 als Regelaltersrenten zu leisten sind oder als Regelaltersrenten gelten, können grundsätzlich nur als Vollrenten geleistet werden.
Kann ich meine Rente frei wählen: Die Höhe der Teilrente
Bei der Wahlteilrente ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller in Anspruch genommenen Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente.
Bei der Teilrente, die durch den Hinzuverdienst entsteht werden die in Anspruch genommenen Rentenpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen Rentenwertes, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors berechnet, § 66 SGB VI. Daneben kann es für den Teilrentenbezieher noch Zuschläge an Rentenpunkten nach § 66 Absatz 3 a SGB VI geben.
Übersetzt heißt dies nichts anderes, als das für die durch die Teilrente „nicht verbrauchten Rentenpunkte“ bei einer späteren Vollrente entweder keinen oder einen niedrigeren Abschlag haben.
Die Wahl der Teilrente bedeutet aber auch, dass die nicht genommene Rentenleistung (der Teil der Rente) später bei der Vollrente nicht durch die Rentenversicherung nachgezahlt wird. Er ist dann weg!
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Kann ich meine Rente frei wählen: Das Wahlrecht bei den Altersrenten
Der Versicherte hat bei der Anzahl der gesetzlich vorgesehenen Altersrente die Qual der Wahl. Er kann, wenn er 35 Jahre Wartezeit erreicht hat unter Umständen drei Altersrenten beantragen:
- die Altersrente für langjährig Versicherte,
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- oder die Regelaltersrente.
Der Rentenantragssteller kann aber auch bei 45 Jahren Wartezeit unter anderem mehrere Altersrenten beantragen:
- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach neuem Recht 01.07.2014,
- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beginnend ab dem 65. Lebensjahr
- und die Regelaltersrente!
Fazit
Der Versicherte hat Gestaltungs- und Verzichtsrechte im Rentenrecht. Dabei sollte er genau abwägen, was für ihn am günstigsten ist. Unterschätzt werden zurzeit immer noch die Möglichkeiten der neuen Teilrente und Hinzuverdienst zum 01.07.2017. Die Rentenberater und Rechtsanwälte beraten und berechnen für Sie Ihre Teilrente und den Hinzuverdienst.
Ja, ich möchte wissen, wie hoch meine neue Teilrente neben Verdienst ist!
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