Keine doppelte Mütterrente
Ein aktuelles Urteil des LSG Thüringen belegt es. Mütter und Väter, die beide gleichzeitig ein Kind erzogen haben, können nicht gleichzeitig für dieses Kind jeweils die Kindererziehungszeiten zuerkannt bekommen. Es gilt das Prinzip entweder oder. Oder die Eltern teilen die Zeiten auf. Aber eine doppelte Anerkennung gibt es nicht. Urteil des LSG Thüringen vom 10. Januar 2019, Aktenzeichen:L 2 R 760/17. Die Rentenberater und Rechtsanwälte vom Team rentenbescheid24.de erklären, worum es in diesem Streit ging.
Keine doppelte Mütterrente für Eltern, die beiden ein Kind gleichzeitig erzogen haben. Nur ein Elternteil kann sich auf die Mütterrente freuen. Der andere Elternteil geht leer aus, so die Entscheidung des Gerichts. Wissenswertes zum Thema Kindererziehungszeiten können Sie hier nachlesen!
Keine doppelte Mütterrente: Sachverhalt um den gestritten wurde
Der Kläger hat sich nach der Geburt der gemeinsamen Tochter Elternzeit genommen und zwar für die gleiche Zeit wie die Kindsmutter. Er hat seine Tochter neben der Mutter gleichberechtigt erzogen. Die Kindererziehungszeit wurde durch die beklagte Rentenversicherung seiner Ehefrau zugeordnet. Der Vater des Kindes beantragte gleichwohl bei der Beklagten für den entsprechenden Zeitraum der Erziehung auch die Zuerkennung der Kindererziehungszeiten. Die DRV lehnte die begehrte Anerkennung ab. Das Sozialgericht hat die durch den Kläger eingereichte Klage abgewiesen. Gegen die Klageabweisung legte der Kläger Berufung ein.
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Keine doppelte Mütterrente: Berufungsentscheidung des LSG Erfurt
Am 10.Januar 2019 wies das Landessozialgericht Erfurt mit Urteil die Berufung zurück. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten erfolgt nach dem § 56 Sozialgesetzbuch Nr.6.
§ 56 Absatz 2 Satz 1 SGB VI regelt allgemein, dass für die Erziehung von Kindern bis zum 3. Lebensjahr als Ausgleich dafür, dass der erziehende Elternteil in der Zeit der Kindererziehung wenig bis keine eigenen Rentenanwartschaften durch Beitragszeiten aufbauen kann, ein gesetzlicher Ausgleich von 1 Entgeltpunkt pro Jahr Kindererziehungszeit durch die Rentenversicherung auf das Rentenkonto gut geschrieben wird (genauer 0,0833 EP pro Monat). In § 56 Absatz 2 Satz 2 bis Satz 10 SGB VI ist die Zuordnung der KEZ für die erziehenden Eltern abschließend geregelt.Die Zuordnung der Kindererziehungszeit kommt immer nur einem Elternteil zu Gute. So will es das Gesetz.
Die Zuordnung einer Kindererziehungszeit für beide Elternteile ist im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen!
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Verfügungsrecht über die KEZ
Die Eltern können über die Zuordnung der Kindererziehungszeit einvernehmlich verfügen, im Juristendeutsch heißt es disponieren! Soll heißen, die Eltern können gemeinsam bestimmen, dass entweder der Mutter allein oder dem Vater allein die gesamte Kindererziehungszeit zugeordnet werden kann. Den Eltern können die Kindererziehungszeit auch zu gleichen Teilen jeweils im monatlichen Wechsel zugeordnet werden, wenn eine der gesetzlichen Regelungen nicht möglich ist.
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Eine doppelte Zuordnung für die gleiche Zeit für beide Eltern gemeinsam ist aber gesetzlich nicht vorgesehen. Deswegen konnte die Berufung kein Erfolg haben. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Fazit
Die Berufungsentscheidung ist eindeutig. Hier wurde die KEZ für die Mutter zuerkannt. Aber nicht nur deshalb, weil es per Gesetz immer für die Mutter gilt. Nein, der Grund war der, dass keine rechtzeitig übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 2 Satz 3 SGB VI vorlag. Und auch keine Feststellung getroffen wurde, welcher der beiden Elternteile das Kind überwiegend erzogen hat. Damit wurde die KEZ der Mutter des Kindes zugeordnet. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei gleichberechtigt erziehenden Elternteilen ist eine Frage, die immer mit Augenmaß und Bedacht geklärt werden sollte. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de beraten Sie zu Ihren Fragen über die Mütterrente.
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf die Kindererziehungs-oder Berücksichtigungszeiten habe.
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