Keine Mütterrente für Adoptiveltern
Die Mütterrente 1 oder die Mütterrente 2 sorgen immer wieder Streit vor den deutschen Sozialgerichten. Am 26.September 2019 hat das Bundessozialgericht eine Revision einer Adoptivmutter abgewiesen. Sie wollte für die Kindererziehung ihrer adoptierten Tochter eine höhere Altersrente unter Anrechnung des Zuschlages für die Kindererziehungszeiten haben. Das Aktenzeichen des Gerichtes: B 5 R 6/18 R. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de berichten vom Klageverfahren.
Keine Mütterrente für Adoptiveltern, wenn diesen nicht die Kindererziehungszeiten im Rahmen des § 307 d SGB zugeordnet werden können. So hat des das BSG am 26.September in einer Entscheidung über eine Revision entschieden.
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Keine Mütterrente für Adoptiveltern: Sachverhalt, um den gestritten wurde
Die Klägerin wollte ab dem 01.Juli 2014 eine höhere Altersrente beanspruchen. Sie war zu diesem Zeitpunkt schon Bezieher einer Altersrente ( 01.08.2007 Regelaltersrente). Sie beantragte den pauschalen Zuschlag an 1 persönlichen Entgeltpunkt für ihre vor 1992 geborene Adoptivtochter. Sie adoptierte mit ihrem Ehemann zwei Kinder. Für eines dieses Kinder, am 4.07.1983 geboren und am 25.11.1983 in Pflege genommen, erhielt sie diesen einen pauschalen persönlichen Entgeltpunkt zugesprochen.
Für ihr am 29.07.1977 geborenes Kind bekam sie diesen Zuschlag an abschlagsfreien persönlichen Entgeltpunkten nicht. Denn dieses Kind nahm sie am 11.02.1980 in die Adoptionspflege auf.
Mit der neuen Mütterrente 1 stellte die DRV für die Klägerin fest, dass sie für ihre zweite adoptierte Tochter Anspruch auf den Zuschlag nach § 307 d SGB VI hatte. Für ihre zuerst adoptierte Tochter aber nicht. Gegen diese Ablehnung legte die Klägerin Widerspruch und in beiden ersten Instanzen erfolglos Klage und Berufung ein.
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Das Landessozialgericht urteilte, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 307 d SGB VI nicht vorliegen. Für die Klägerin sei nicht die erforderliche Kindererziehungszeit für den zwöften Monat nach Ablauf der Geburt ihrer ersten Tochter angerechnet worden. Das LSG wies die Berufung ab.
Keine Mütterrente für Adoptiveltern: Revision
Die Klägerin legte gegen das abweisende Berufungsurteil Revision beim BSG ein. Sie sah einen Verstoß gegen Verfassungsrecht. Auf Grund der Dauer des Adoptionsverfahrens können Adoptiveltern keinen Anspruch nach § 307 d SGB VI erlangen, wenn auf den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des adoptierten Kindes abgestellt wird.
Keine Mütterrente für Adoptiveltern: Das BSG entschied gegen die Klägerin
Sie hat keinen Anspruch auf die um einen Entgeltpunkt höhere Altersrente. So hat es das BSG sinngemäß entschieden. Die Klägerin kann nicht den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkt für ihre zuerst adoptierte Tochter erlangen.
Im Rahmen der am 01.07.2014 neu eingeführten Mütterrente 1 bekommen Eltern für vor 1992 geborene Kinder eine pauschalen Zuschlag an 1 persönlichen Entgeltpunkt pro Kind, wenn sie für dieses Kind wenigstens den 12.Kalendermonat nach dem Geburtsmonat des Kinder als Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI anerkannt bekommen haben. Auf Deutsch heißt dies: Für die betroffene Mutter oder Vater des Kindes muss im Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid der 12. Kalendermonat nach der dem Geburtsmonat des Kindes als Kindererziehungszeit erfasst und zugeordnet sein.
Mütterrente 2
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Den abschlagsfreien und pauschalen Entgeltpunkt bekamen die Rentnerinnen und Rentner nur, wenn sie am 30.06.2014 Anspruch auf gesetzliche Rente hatten.
Zwar lag bei der Klägerin der Rentenbezug zum 30. Juni 2014 vor. Aber ihr war keine Kindererziehungszeit für ihre Tochter zugeordnet worden.
Keine Verpflichtung zur Schaffung einer Sonderregelung
Der Gesetzgeber war zum 01.07.2014 nicht verpflichtet, eine Sonderregelung für Adoptiveltern zu schaffen. Weder Art.3 noch Art. 6 Grundgesetz wurden durch die Regelungen des neuen § 307 d SGB VI ( in der Fassung zum 01.07.2014) verletzt. Dass der Gesetzgeber die Zuordnung der Kindererziehungszeit auf den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats für den pauschalen Zuschlag an Entgeltpunkten festlegte, ist vertretbar.
„Das Abstellen auf den letzten Monat der rentenrechtlich relevanten Kindererziehung diente der Verwaltungspraktikabilität und sollte eine möglichst zügige Umsetzung des Gesetzes ermöglichen. Diese Ansätze sind nicht zu beanstanden.“, vgl. BSG-Urteil vom 26.09.2019.
Die Regelung des § 307 d SGB VI schließt Adoptiveltern nicht von den höheren Rentenleistungen aus. Diese Vorschrift stellt auf die zeitliche Zuordnung der tatsächlichen Erziehung eines Kindes ab. Für ihre zweite adoptierte Tochter hat die Klägerin den pauschalen Zuschlag nach § 307 d SGB VI erhalten. Da sie diese nach ca. 4 Monaten nach der Geburt bei sich aufgenommen hat. Bei der ersten Tochter lag die Aufnahme weit nach dem 12. Kalendermonat vor.
Keine Mütterrente für Adoptiveltern: Mütterrente 2 schafft Sonderregelung
Die Mütterrente 2 hat für Adoptiveltern eine Sonderregelung und ein gesondertes Antragsrecht auf Zuerkennung der Kindererziehungszeiten geschaffen. So steht es in § 307 d Absatz 5 SGB VI geschrieben. Wenn ein Adoptivelternteil am 31.12.2018 Anspruch auf eine Rente hatte und die Zuschläge nach §307 d Absatz 1 oder Absatz 1 a SGB VI nicht berücksichtigt worden, so kann dieser Elternteil auf Antrag den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, wenn nach dem 12. Kalendermonat nach Ablauf der Geburt Kindererziehungszeiten innerhalb des Zeitraumes von 36. Kalendermonaten oder von 30 Kalendermonaten vorlagen. Für die Klägerin bedeutet dies, dass sie ab dem 11.02.1980 die Kalendermonate an KEZ für ihre erste Tochter erhalten kann, wenn niemand anders schon die Kindererziehungszeiten zuanerkannt bekam. Ein Antrag dürfte es nach der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2019 allemal wert sein.
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