Volkspolizisten der DDR haben kein Anspruch auf Verpflegungsgeld
Wir hatten am 28.11.2020 berichtet. Das Bundessozialgericht wollte am 09.12.2020 in mehreren Revisionsverfahren entscheiden, ob ehemalige Mitarbeiter des MDI-DDR Anspruch auf Rentenerhöhung haben, weil das Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt anzurechnen ist. Zig-tausende Menschen haben in verschiedenen Bundesländern dieses Verpflegungsgeld anerkannt bekommen. Viele weitere tausende Menschen warten in Sachsen und Thüringen auf diese mögliche Rentenerhöhung. Heute, am 09.12.2020, hat das BSG die Hoffnung dieser Menschen zerschlagen. Das Bundessozialgericht hat die Ansprüche abgewiesen.
Volkspolizisten der DDR haben kein Anspruch auf Verpflegungsgeld. Viele tausende Rentnerinnen und Rentner werden leer ausgehen. Wiederrum viele tausende Menschen, die wegen unterinstanzlichen Urteilen, wie in Sachsen-Anhalt geschehen, das Verpflegungsgeld anerkannt bekommen, werden bangen müssen, wie der Versorgungsträger nun entscheiden wird.
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Die Volkspolizisten der DDR haben kein Anspruch auf Verpflegungsgeld: Kurz und Knapp
In der Leitentscheidung vom 09.12.2020, B 5 RS 1/20 R, hat der fünfte Senat des Bundessozialgericht den Anspruch auf Einbeziehung des Verpflegungs-und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 AAÜG abgewiesen.
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>Das Verpflegungsgeld war nicht Bestandteil der Besoldung der Polizisten und Mitarbeiter des MDI-DDR. Es handelte sich nicht um ein lohnsteuerpflichtiges Entgelt. Das Verpflegungsgeld hatte ausschließlich, so die Kasseler Richter betriebsfunktionale Zielsetzung.
Dies ergibt sich aus der „Gesamtschau der für den zu beurteilenden Zeitraum in der ehemaligen DDR geltenden Regelungen“. Das Verpflegungsgeld sollte nicht die Arbeitsleistung entgolten werden. Die Zahlung stellte eine losgelöste Maßnahme im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dar. Damit schließt das BSG an die Rechtsprechung zum Verpflegungsgeld der Zollverwaltung der DDR an. Es diente der kostenlosen Vollverpflegung, um die Einsatzfähigkeit der Bediensteten der Volkspolizei sicherzustellen. Die kostenlose Verpflegung war ein Sachbezug, der grundsätzlich anzunehmen war
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„Die vor allem zu Beginn nicht unerhebliche Höhe des Verpflegungsgeldes im Verhältnis zur Besoldung und der Umstand, dass das Verpflegungsgeld zur Deckung eines existenziellen Bedarfs diente, führt im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller relevanten Gesichtspunkte nicht zu einer Bewertung als Arbeitsentgelt.“, aus den Urteilsgründen im Terminsbericht.
Die Volkspolizisten der DDR haben kein Anspruch auf Verpflegungsgeld
Die Folgen dieser Entscheidung werden weitreichend sein. Viele tausende Anspruchssteller/innen werden leer ausgehen. Offen bleibt auch, wie die einzelnen Bundesländer reagieren werden, die schon tausende Bescheide zu Gunsten der Anspruchssteller ausgestellt haben und die Renten sich deswegen erhöht haben. Ob Bescheide mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden können bleibt abzuwarten. Ein schwarzer Tag für viele Versicherte!
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