Wartezeitmonate wegen nicht versicherungspflichtigen Minijob
Die Wartezeit für die gesetzlichen Altersrenten sind unterschiedlich lang. So kann der Versicherte mit der Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Jahren Wartezeit in den Ruhestand treten oder mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge mit 45 Jahre Wartezeit in Rente gehen. Das Gesetz sagt uns, welche rentenrechtlichen Zeiten als Wartezeiten für die jeweiligen Altersrente gelten. So sind versicherungspflichtige Beitragszeiten als Wartezeit für die 45 Jahre gem. § 51 Absatz 3a SGB VI anzurechnen. Als Pflichtbeitragszeiten fallen darunter auch versicherungspflichtige Minijobs. Was ist aber mit den nicht versicherungspflichtigen Minijobs?! Werden dort auch Kalendermonate an Wartezeiten angerechnet und wenn ja, wie geht dies vonstatten?
Wartezeitmonate wegen nicht versicherungspflichtigen Minijob sind für die Wartezeiten von 5 Jahren, 35 Jahre und 45 Jahre anzurechnen. Diese Regelung gilt nach § 244a Sozialgesetzbuch Nummer 6.
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Dort steht sinngemäß geschrieben: Wenn für den Versicherten Entgeltpunkte aus einem versicherungsfreien Minijob errechnet werden, so wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Kalendermonaten angerechnet, wenn die Entgeltpunkte durch den Wert 0,0313 geteilt wird.
Da diese Regelung auch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt, ist die Ermittlung der zusätzlichen Kalendermonate auf für viele Menschen wichtig, die ab dem 01.01.2021 die Grundrente beanspruchen können.
Denn alle Wartezeiten, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Ausnahme der ALG-1, ALG-2 und- Arbeitslosenhilfezeiten und freiwilligen Beitragszeiten gelten, gelten auch für die Grundrentenzeiten. Was die Grundrentenzeiten sind, können Sie hier nachlesen!
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Bei wem also noch Kalendermonate an Wartezeiten für die 35 Jahre oder 45 Jahre oder für die Grundrentenzeiten fehlen, kann mit den zusätzlichen Kalendermonaten aus Wartezeiten nicht versicherungspflichtiger Minijobs hier noch erheblich aufbessern oder sogar Rentenansprüche erfüllen.
Wartezeitmonate wegen nicht versicherungspflichtigen Minijob: Wie werden die Kalendermonate ermittelt?
Die Kalendermonate aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung zu ermitteln, ist relativ einfach.
Kalendermonate Wartezeiten aus versicherungsfreien Minijob berechnen
Nehmen wir an, unsere Versicherte Helga hat aus Arbeitsentgelt des versicherungsfreien Minijob rund 0,5050 Entgeltpunkte erhalten. Diese Zuschläge an Entgeltpunkte werden nach der gesetzlichen Regelung des § 244a SGB VI durch den Faktor 0,0313 geteilt.
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Rechnung:
- 0,5050 geteilt durch 0,0313 = 0,5050 ./. 0,0313
- Ergebnis: 16,13
Aufrundung!!!
Nach § 121 Absatz 3 SGB VI wird das Ergebnis zu Gunsten von Helga auf 17 Kalendermonate aufgerundet!
Unser Helga würde also für Ihre Wartezeit 45 Jahre oder für die Grundrentenzeiten nochmals 17 Kalendermonate an Wartezeiten gutgeschrieben bekommen.
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Wartezeitmonate wegen nicht versicherungspflichtigen Minijob
Damit spielen die Kalendermonate an Wartezeiten, die sich aus nicht versicherungspflichtigen Minijob ergeben eine wichtige Rolle für die Wartezeiten für eine Altersrente oder gegebenenfalls auch für die Grundrente. Denn jeder Monat zählt. In der Rentenauskunft oder im Rentenbescheid sind die Zuschläge an Entgeltpunkte für versicherungsfreien Minijob extra ausgewiesen und zwar vor der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte.
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