Welchen Inhalt hat der Rentenbescheid
Immer wieder zu hören und zu lesen. Ich habe meinen Rentenbescheid bekommen. Wenn man interessiert durch das gesetzliche Rentenrecht blättert, fällt schnell auf, dass so richtig nirgendswo steht, was eigentlich ein Rentenbescheid ist. Wir klären auf, um was es bei einem Rentenbescheid geht und was dieser eigentlich beinhaltet.
Checkliste Rentenbescheid: hier herunterladen
Welchen Inhalt hat der Rentenbescheid oder aus welchen Anlagen er besteht, findet sich nicht im Sozialgesetzbuch Nr. 6 wieder. Die Deutsche Rentenversicherung hat den Aufbau und den Inhalt ihres Bescheides in eigener Verantwortung festgelegt.
Das gesetzliche Rentenrecht regelt „nur“ den Beginn eines Rentenverfahrens und den Abschluss. Und genau dort finden wir eine erste Antwort auf unsere Frage, welchen Inhalt der Rentenbescheid hat.
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Welchen Inhalt hat der Rentenbescheid: Der Beginn des Rentenverfahrens
Wer eine gesetzliche Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente haben möchte, muss einen Antrag stellen. So steht es im § 115 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Muss der Antrag schriftlich gestellt werden?
Ein klares Nein! Im § 115 SGB VI steht nicht geschrieben, dass der Antrag auf eine Rente schriftlich zu erfolgen hat. Die generelle Grundnorm für die Stellung von Anträgen auf Sozialleistungen finden wir im § 16 Sozialgesetzbuch Nr. 1. Auch dort steht nicht geschrieben, dass ich den Rentenantrag schriftlich stellen muss, um die Rente zu erhalten. Es genügt als Antrag für eine Rente daher:
- ein mündlich gestellter Antrag, auch gegenüber einer anderen Sozialbehörde, diese ist verpflichtet den Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten,
- der Antrag kann auch gegenüber einem Mitarbeiter der Rentenversicherung mündlich gestellt werden, dieser hat den Antrag schriftlich zu protokollieren und den Eingang zu bestätigen
- der Antrag kann sogar bei der Gemeinde oder einer amtlichen Vertretung Deutschlands im Ausland gestellt werden, § 16 SGB I.
Die Zahlung einer Rente ist somit nicht an ein zwingendes Schriftformerfordernis beim Rentenantrag gebunden.
Dennoch müssen zur Bearbeitung des Rentenantrages sogenannte Rentenantragsformulare, wie R 0100 oder R 0240 ausgefüllt werden, damit der Leistungsanspruch konkret umgesetzt werden kann. Ohne den geht es heute nicht mehr!
Welchen Inhalt hat der Rentenbescheid: Das Ende des Rentenverfahrens
Am Ende des Verfahrens über den Rentenantrag ist die deutsche Rentenversicherung verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen. Im Gesetz steht nicht Rentenbescheid, sondern „Die Entscheidung über eine Leistung bedarf der Schriftform“, vgl. § 117 SGB VI. Damit ist für den unbefangenen Leser immer noch nicht klar, warum die schriftliche Mitteilung über die Gewährung oder Nichtgewährung einer Rente ein Rentenbescheid ist. Dies ergibt sich erst im Zusammenspiel mit § 117 SGB VI und der entscheidenden Normen der §§ 31, 33 Sozialgesetzbuch Nr. 10. Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung einer Rente ist ein Verwaltungsakte. Dieser bedarf nach der Spezialregelung des § 117 SGB VI der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist zwingend.
Rentenbescheid steht so nicht im Gesetz!
Aber warum heißt die Entscheidung der DRV über die Rente eigentlich Rentenbescheid? Dies hat sich sprachlich über viele Jahrzehnte eingebürgert. Im gesetzlichen Rentenrecht finden Sie den konkreten Begriff „Rentenbescheid“ nicht definiert. Die Verknüpfung der schriftlichen Entscheidung über eine Rente, nennt sich einfach Rentenbescheid!
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Welchen Inhalt hat der Rentenbescheid: Welchen Inhalt hat der Rentenbescheid?
Ein Rentenbescheid ist zu begründen. So steht es in § 35 Sozialgesetzbuch Nr.10. Dieser Paragraf gibt für die Deutsche Rentenversicherung den Rahmen vor, wie der Rentenbescheid inhaltlich ( mit schriftlicher Begründung) auszusehen hat. Daraus hat sich in den vielen Jahren der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung eine Begründungspraxis eingespielt, die es den „normalen“ Versicherten es sehr schwer macht, den Rentenbescheid zu verstehen! Immer wieder wurde der Aufbau des Rentenbescheides verändert. So zuletzt zum 2015 und 2017. Der Rentenbescheid hat folgenden Aufbau:
- Erste Seite: Bewilligung der Rente: Höhe der Bruttorente, Höhe der Nettorente, allgemeine Hinweise zur Rentenberechnung und die Rechtsmittelbelehrung
- Anlagen zum Rentenbescheid: zurzeit sind es bis zu 9 Anlagen die ein Rentenbescheid haben kann, vor den Verwaltungsänderungen waren es bis zu 21 Anlagen zum Rentenbescheid, die auch so nummeriert waren
- Anlage 01 „Wegweiser zur Berechnung der Monatsrente“ oder Anlage 02 „Der Versicherungsverlauf“, die Anlage 06 „ Die Persönlichen Entgeltpunkte“ und zuletzt „Das Zusammentreffen von Rente und Einkommen, als Anlage 21.
Welchen Inhalt hat der Rentenbescheid: Neue Anlagen zum Rentenbescheid zum Januar 2017
Diese Anlagenbezeichnung hat die allgemeine Rentenversicherung (leider) aufgegeben. Heute sind die Anlagen nicht mehr mit numerischen Überschriften versehen. Anlagen zum Rentenbescheid Stand 2015
In einem Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom Januar 2017 wurden die neuen Anlagen zum Rentenbescheid bekannt gegeben. Die vollständige Liste können Sie hier einsehen.
Die Anlagen im Rentenbescheid lauten heute unter anderem:
- „Berechnung der Zinsen,
- Entgeltpunkte für ständiges Arbeiten unter Tage,
- Entgeltpunkte für verdrängte deutsche freiwillige Beiträge,
- …. und zuletzt Zusammentreffen mehrerer Ansprüche“.
Die Berechnung der Rente und der Versicherungsverlauf finden sich wie immer im vorderen Teil des Rentenbescheides. Da aber keine klare Aufzählung mehr vorhanden ist, wird es für den Kunden viel schwieriger sich mit dem Rentenbescheid „zu Recht“ zu finden.
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Welchen Inhalt hat der Rentenbescheid: Renteninformation oder Auskunft oder Kontenklärungsbescheid?
Der Rentenbescheid ist keine Renteninformation oder Rentenauskunft. Er ist auch kein Kontenklärungsbescheid. Diese besondere Form des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung hat mit der Bewilligung der eigentlichen Rente nichts zu tun. Der Kontenklärungsbescheid stellt rentenrechtliche Zeiten verbindlich fest, § 149 Absatz 5 SGB VI. Wissenswertes zum Thema der Renteninformation oder Rentenauskunft und dem Kontenklärungsbescheid können Sie hier nachlesen!
Fazit!
Der Rentenbescheid ist eine verbindliche Regelung über die beantragte Rente. Er ist ein Verwaltungsakt der Deutschen Rentenversicherung. Er greift somit immer in die Rechte des Antragstellers ein, ob positiv oder negativ. Der Rentenbescheid sollte deshalb sorgfältig geprüft werden. Es geht meistens immer um viel Geld und die finanzielle Absicherung für die Zukunft. Die Beratung und Überprüfung durch unabhängige Rentenberater wird allgemein empfohlen.
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