Kein Anspruch auf höhere Rente bei vorzeitiger Rente mit Abschlag
Wer eine vorzeitige Altersrente wegen langjährig Versicherter in Anspruch nahm, hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente durch Verrringerung des Abschlages, weil er wegen Auslaufen der Altersteilzeit gezwungen war, die Rente mit Abschlag in Anspruch zu nehmen. Und zwar auch in dem Fall, dass der Versicherte bei Rentenbeginn die Wartezeit für die 45 Jahre erfüllt hat, aber noch nicht das entsprechende Lebensalter erreichte. Das stellte das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 17.06.2020 klar (Urteil vom 17.06.2020, Aktenzeichen:B 05 R 02/19R).
Der Kläger hat kein Anspruch auf höhere Rente bei vorzeitiger Rente mit Abschlag, so eine Entscheidung des BDG vom 17.06.2020.
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Kein Anspruch auf höhere Rente bei vorzeitiger Rente mit Abschlag:Sachverhalt
Der Kläger beansprucht eine höhere Rente. Er bezieht eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einer Wartezeit von 35 Jahren. Er möchte eine höhere Altersrente haben. Und zwar soll der Zugangsfaktor zu seinen Gunsten ab dem 01.09.2014 auf 0,964 erhöht werden. Somit nur noch einen Abschlag von 3,6 Prozent haben, statt 10,8 Prozent. Sein Zugangsfaktor beträgt 0,892 statt 0,964.
Der Kläger, 1952 geboren, vereinbarte 2006 mit seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Altersteilzeit mit Beginn September 2007. Im Blockmodell sollte er bis 02/2011 arbeiten und anschließend bis August 2014 in die bezahlte Freistellung gehen.
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Die ATZ wurde das das Arbeitsamt gefördert. Im Juli 2014 beantragte er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und auch die Altersrente für langjährig Versicherte bei der beklagten Rentenversicherung. Die jeweiligen Wartezeiten von 35 und 45 Jahre hatte er erfüllt. Die beklagte DRV teilte im mit, dass er erst ab September 2015 in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen kann, weil er dann das 63. Lebensjahr vollendet hat. Auf Grund der Übergangsregelung des § 236 Absatz 3 SGB VI nahm er dann die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.09.2014 mit Vollendung von 62 Jahren in Anspruch. Die Beklagte bewilligte die beantragte Altersrente. Sie wies im Rentenbescheid die Altersrente mit einem Abschlag von 10,8 % aus, oder als Zugangsfaktor mit 0,892.
Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch, Klage und Berufung beim Landessozialgericht ein.
Kein Anspruch auf höhere Rente bei vorzeitiger Rente mit Abschlag: Die Revision des Klägers
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte trotz gleicher Lebensleistung für ihn nicht zu Gute komme. Er musste im Anschluss an die ATZ die Rente beantragen, weil er ansonsten bei Antrag auf ALG-1 die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit hätte erstatten müssen. Er ist der Meinung, dass deshalb der Abschlag für ihn nur 3,6 % betragen dürfe, weil dieser nur vom 01.09.2014 bis Ende August 2015 zu berechnen sei.
Kein Anspruch auf höhere Rente bei vorzeitiger Rente mit Abschlag: Urteil des BSG in Kurzfassung
Bei der höchsten Instanz der Sozialgerichte Deutschlands hatte der Kläger keine Chance. Er hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente unter Zugrundelegung des höheren Zugangsfaktors von 0,964 statt 0,892.
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Der Kläger hat „nur“ Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte unter Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 236 SGB VI. Er konnte die Altersrente schon mit 62 Jahren in Anspruch nehmen. Mit 10,8 Prozent Abschlag. Denn der Abschlag berechnet sich für den Kläger bis zum Beginn der Regelaltersgrenze- hier noch das 65. Lebensjahr.
Der Zugangsfaktor (möglicher Abschlag) bestimmt sich bei vorzeitigen Altersrenten immer zu dem Zeitpunkt in der sie in Anspruch genommen worden und der Differenz an Kalendermonaten mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Altersgrenze der Altersrente für besonders langjährig Versicherter ist für die Berechnung des Abschlages ohne Belang. So hat es auch schon das BSG am 11.12.2019, B 13 R 7/19R entschieden. Dies soll heißen, dass der Kläger nicht den Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte Endtermin für die Berechnung seines Abschlages aus seiner Rente ab dem 01.09.2014 beanspruchen kann. Sondern es ist die für ihn geltende Regelaltersgrenze – mit Vollendung 65. Lebensjahr maßgebend. Damit beträgt der Zugangsfaktor 0,892. Dies bedeutet, dass der Kläger für die Zeit vom 01.09.2014 bis zum 30.08.2017 = 36 Kalendermonate zu je 0,3 % Abschlag hinnehmen muss. Das BSG sah auch keinen Verstoß gegen Artikel 14 Grundgesetz und Artikel 3 Grundgesetz. Er hat für sich die frühere Rente in Anspruch genommen. Er hätte auch zu einem späteren Zeitpunkt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen können.
Fazit
Der Kläger konnte mit seiner Klage nicht gewinnen. Der 13. Senat des BSG hatte schon im Dezember 2019 die Richtung in einem ähnlich gelagerten Fall vorgegeben. Einfach Pech für den Kläger. Daneben wäre ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente wegen § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen! Dieser Fall verdeutlicht wieder einmal, wie wichtig eine gute Planung der eigenen Rente ist.
Ja, ich möchte wissen, wann und wie ich in Rente gehen kann!