Keine Begrenzung der Entgeltpunkteberechnung bei der Mütterrente?
Am 16. Oktober stehen insgesamt acht Verfahren vor dem Bundessozialgericht wegen der Berechnung der Rente im Zusammenhang mit der Mütterrente an. Im Detail geht es darum, ob die Deutsche Rentenversicherung berechtigt ist, die Entgeltpunkte der Mütterrente für Kindererziehungszeiten und die Entgeltpunkte für Beitragszeiten zusammen auf eine Höchstbetrag zu begrenzen. Dies nennt sich in Juristenkreisen „additive Anrechnung“. Es sind 8 Klageverfahren, die ihren Ursprung beim Sozialgericht Dresden und dem Landessozialgericht Sachsen in Chemnitz haben. Über den konkreten Ausgang des /der Verfahren werden wir berichten.
Keine Begrenzung der Entgeltpunkteberechnung bei der Mütterrente, so fordern es die Kläger/innen in den acht Revisionsverfahren, die beim BSG anhängig sind. Sie werden durch die Leitentscheidung des 13. Senats des BSG , Aktenzeichen B 13 R 14/18R, am 16.10.2019 um 10.00 Uhr entschieden.
Keine Begrenzung der Entgeltpunkteberechnung bei der Mütterrente? Kern der Auseinandersetzung
Die Klägerinnen in den Verfahren beziehen Altersrenten entweder nach dem 30.06.2014 oder vor dem 01.Januar 2019.
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Die beklagte DRV berücksichtige bei den jeweiligen Rentenberechungen Kindererziehungszeiten (KEZ) für 24 Kalendermonate, als Pflichtbeitragszeiten. Für jeden Kalendermonat der Kindererziehungszeit werden 0,0833 EP-Ost zu Grunde gelegt. Die Klägerinnen haben ihre Kinder im Osten Deutschland ( Beitrittsgebiet) erzogen. Damit werden für 1 Jahr fast 1 Entgeltpunkt an KEZ berücksichtigt. Da aber die Klägerinnen während der Kindererziehung noch im weiteren Umfang beruflich beschäftigt waren und damit sozialversicherungspflichtiges Entgelt bezogen haben, kommt es zur sogenannten additiven Anrechnung. Soweit die Monate der Kindererziehung auch mit sonstigen Beitragszeiten belegt sind, wird durch Addierung der Entgeltpunkte der Beitragszeiten und der Entgeltpunkte für die KEZ eine Gesamtentgeltpunktezahl ermittelt. Liegt die Summe dieser Entgeltpunkte über dem Höchstwert der Anlage 2 b zum Sozialgesetzbuch Nummer 6, so werden die Entgeltpunkte für die KEZ soweit gekürzt, bis die Begrenzung der Anlage 2 b (Wert für das entsprechende Jahr) erreicht ist.
Gegen diese Begrenzung wenden sich die Klägerinnen mit ihren Revisionen.
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Keine Begrenzung der Entgeltpunkteberechnung bei der Mütterrente? Gründe
Die Klägerin halten die Begrenzung der Entgeltpunkte für rechtswidrig.
Sie werden ungerecht behandelt und zwar gegenüber den Personen,
- die während der Kindererziehung nicht oder nur im geringen Umfang rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren oder sind und
- wegen der sachlichen Ungleichbewertung der KEZ bei Bestandsrentnern oder ZUgangsrentnern.
Bei Bestandsrentnern, wird durch pauschalierten Zuschlag nach § 307 d SGB VI an persönlichen Entgeltpunkten, keine Anrechnung der sonstigen Beitragszeiten durchgeführt. Also keine additive Anrechnung. Bei Zugangsrentnern schon. Wenn ein Bestandsrentner zum Beispiel in der Zeit der Kindererziehung allein durch seine Tätigkeit die Höchstzahl der maximal möglichen Entgeltpunkte nach der Anlage 2 b des SGB VI erreicht, so bekommt er dennoch den Zuschlag an dem einem Entgeltpunkt nach § 307 d SGB VI. Hingegen der Zugangsrentner in der vergleichbaren Situation keinen Entgeltpunkt an KEZ erhalten würde. Deshalb wenden sich die Klägerinnen gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte.
Fazit!
Sicher acht spannende Gerichtsverfahren. Für die Mütter dieser Verfahren geht es um möglicherweise viel Geld, was ihnen durch die additive Rentenanrechnung des § 70 Absatz 2 SGB VI verloren geht. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von www.rentenbescheid24.de werden über den Ausgang des Verfahrens berichten.
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