Keine höhere Mütterrente
Neues Urteil rund um die Mütterrente. Es ging um seine Serie von Revisionen, die beim Bundessozialgericht anhängig waren. Am 16. Oktober 2019 wies das höchste Deutsche Sozialgericht alle Verfahren zurück. Im Kern ging es um die Frage, ob die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten und Entgeltpunkte für Beitragszeiten ,wenn diese für einen gleichen Zeitraum anfallen, auf eine bestimmte Höhe begrenzt werden dürfen. Stichwort additive Anrechnung! Das Bundessozialgericht hat diese Begrenzung für zulässig erachtet. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de sagen warum! Aktenzeichen des BSG: B 13 R 14/18 R.
Keine höhere Mütterrente für die klagenden Mütter, die eine Vielzahl von Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig machten. Und den 13. Senat des BSG mit grundsätzlichen Fragen zur Anrechnung von Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten im Rentenrecht beschäftigten. Die Klägerinnen stammten alle aus Sachsen. Im Kern steht im Streit, dass die Mütter einen Anspruch auf eine höhere Rente durchsetzen wollten. Und zwar unter unbegrenzter Anrechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten aus der Kindererziehung.
Keine höhere Mütterrente: Sachverhalt um den gestritten wurde (stark gekürzt)
Die klagenden Mütter beziehen Altersrenten. Und zwar nach dem 30.06.2014 (Stichtag Mütterrente 1) und vor dem 01.01.2019. Damit sind sie Bestandsrentnerinnen für die Mütterrente 2.
Die DRV als Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Mütterrente 1 für jedes vor 1992 geborene Kind 24 Kalendermonate Kindererziehungszeiten. Kindererziehungszeiten werden mit monatlich 0,0833 Entgeltpunkten bewertet. Für ein Jahr gibt es fast einen Entgeltpunkt für ein Kind. Während der Kindererziehung waren die Klägerinnen im zeitlichen Umfang (unterschiedlich) und gegen unterschiedliche hohes Entgelt SV-versicherungspflichtig beschäftigt.
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Waren die Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten auch mit sonstigen Beitragszeiten (ua. Pflichtbeitragszeiten) belegt, addierte der beklagte Rententräger die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten zu den für die Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkten= additive Anrechnung.
Der Rententräger musste aber auf Grund der Regelung des § 70 Absatz 2 SGB VI und der Anlage 2b zum SGB VI die hier ermittelten Entgeltpunkte begrenzen- deckeln. Daher konnte es passieren, dass die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten gekürzt wurden, wenn die Summe beider Entgeltpunkte über den Grenzwerten der Tabelle Anlage 2 b für das betreffende Jahr lagen.
Diese Begrenzung sahen die Mütter nicht ein, und zogen vor das Gericht. Leider muss man sagen, ohne Erfolg!
Keine höhere Mütterrente: Argumente gegen die Begrenzung der Entgeltpunkte durch die Mütter
Als Gründe für die unbegrenzte Anrechnung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten gaben die Mütter an, dass :
- die Vorschrift des § 70 Absatz 2 SGB VI gegen Art.3 Absatz 1 Grundgesetz verstoße,
- es bestehe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Personen, die nicht oder nur im geringen Umfang während der Kindererziehung beschäftigt waren (Mütter im Westen profitieren sehr von der additiven Anrechnung),
- Bestands-und Zugangsrentner werden bei der Mütterrente 1 oder Mütterrente 2 sachlich ungerechtfertigt ungleich behandelt,
- Bestandsrentner (Bezieher von Renten vor dem 30.6.2014) erhalten für ihre vor 1992 geborenes Kind einen abschlagsfreien Zuschlag von 1 Entgeltpunkt pro Kind pro Jahr, ohne Anrechnung von parallel liegenden sonstigen Beitragszeiten,
- bei Zugangsrentnern führen sonstige Beitragszeiten neben der Kindererziehung zu einer Decklung der Entgeltpunkte nach § 70 SGB VI.
Keine höhere Mütterrente: Die Entscheidung des Gerichtes
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente. Die beklagte Rentenversicherung hat zu Recht, die bei der Rentenberechnung erfassten Kindererziehungszeiten entweder nicht oder nur im begrenztem Umfang berücksichtigt.
Nach § 70 Absatz 2 SGB VI ist diese Regelung nicht zu beanstanden, so die Kasseler Richter des 13. Senats. Nach § 70 Absatz 2 SGB VI können Kindererziehungszeiten und sonstige Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zusammenfallen. Dann werden die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten auch um die 0,0833 EP für Kindererziehungszeiten erhöht. Aber nur bis zur Grenze der Entgeltpunkte der jeweiligen Höchstwerte aus der Anlage 2b zum SGB VI.
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Diese Anlage gibt die Entgeltpunkte in der Höhe wieder, wie sie unter zu Grundelegung der Verdienste bei der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden.
Keine höheren Entgeltpunkte als in der Anlage 2b möglich
Wer mit seinem Jahreseinkommen an der Beitragsbemessungsgrenze in der Rente verdient, kann keine höheren Entgeltpunkte bekommen, als die Höchstwerte aus der Anlage 2b. Wenn eine Mutter neben der Kindererziehung noch arbeiten geht und dabei an der Beitragsbemessungsgrenze verdient, bekommt dann die Entgeltpunkte aus der Kindererziehung für die Rente nicht mehr gut geschrieben!
Keine höhere Mütterrente: § 70 Absatz 2 SGB VI ist nicht verfassungswidrig
Das BSG ist davon überzeugt, dass § 70 Absatz 2 SGb VI nicht verfassungswidrig ist. Die höchsten Gerichte Deutschlands haben sich mehrfach mit dieser Regelung befasst und die Beitragsbemessungsgrenze für nicht verfassungswidrig gehalten. Unter anderem der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007, 1 BvR 858/03 und der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgericht vom 16.12.2016, 1 BVR 287/14.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.03.1996- 1 BvR 609/90 kommt zu keinem anderen Ergebnis. In dem damaligen Verfahren wurde durch das BVerfG die Rechtslage für verfassungswidrig erklärt, weil damals die Kindererziehungszeiten nur zu einem deutlich unterhalb der Höchtsgrenze liegenden Wert (75 % des Durchschnittseinkommens im Jahr mit 0,0625 EP monatlich) anerkannt wurden. Zeiten des Verdienstes aus sonstigen Beitragszeiten konnten nur bis zu diesem Wert berücksichtigt werden. Damit ist die Situation von damals mit der am 16.10.2019 entschiedenen Fallage eine andere.
Keine höhere Mütterrente: Kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzips
Die klagenden Mütter konnten nicht mit der Ansicht durchdringen, dass die Kindererziehung nicht als Geldbeitrag durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt werden. Deshalb müsse nach dem versicherungsrechtlichen Prinzip der Äquivalenz von tatsächlich erbrachter Vorleistung der Kindererziehung eine begrenzungsfreie Anrechnung der Entgeltpunkte erfolgen. Diesen Einwand hat das Gericht abgewiesen. Die Rentenbeiträge für die Kindererziehungszeiten werden durch den Bund bezahlt (§ 177 SGB VI). Es handelt sich nicht um Rentenversicherungsbeiträge, die sich nach dem Beitragsrecht individuell zuordnen lassen. Daher gibt es kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip.
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Keine höhere Mütterrente: Zugangs-und Bestandsrentnerinnen
Der 13. Senat ist auch der Auffassung, dass die unterschiedliche Rechtslage von Zugangs-und Bestandsrentnerinnen nach dem § 307 d SGb VI nicht verfassungswidrig ist. Die pauschale Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten durch einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist eine „bevorzugende“ Pauschalisierung. Die DRV durfte aus Gründen der Verwaltunsvereinfachung zwischen Bestands-und Zugangsrentnerinnen differenzieren. Es liegt auch keine Diskrimmierung nach der Herkunft der Klägerinnen vor. Es kann sein, so das BSG, dass es im Osten der BRD ein anderes Erwerbsverhalten gab als im Westen und das es auch Unterschiede bei der Häufigkeit der Höchstwertbegrenzung gibt. § 70 Absatz 2 SGB VI knüpft nicht an der Herkunft der Klägerinnen an, sondern an Berechnungskriterien aus dem Rentenrecht.
Fazit
Damit keine höhere Mütterrente für die ostdeutschen Klägerinnen. Obwohl deren Argumente für das Gericht nachvollziehbar waren, konnten sie kein Erfolg haben. Dies haben auch schon frühere BSG-Entscheidungen gezeigt. Der Gang vor das Bundesverfassungsgericht wurde angekündigt. Aber eines dürfte klar sein. Die Hürden vor dem BVerfG sind sehr hoch. Wie der Nichtannahmebeschluss aus 2016 zeigt. Wir wünschen der Mutter, die die Verfassungsbeschwerde einlegen will, viel Erfolg. Für eine höhere Mütterrente!
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