Keine Unfallrente
Man verlässt das Haus oder die Wohnung und will auf Arbeit fahren. Dann passiert es oft, dass man in einen Unfall verwickelt wird. Für solche Fälle ist man in der Regel neben der Kfz-Haftpflicht auch über die Berufsgenossenschaft abgesichert. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Von einer solchen Ausnahme berichten wir in unserem Beitrag.
Der betroffene Kläger hatte keine Unfallrente nach einen Verkehrsunfall erhalten. Das Landessozialgericht Mainz musste sich mit diesem Fall beschäftigen und eine Entscheidung treffen (LSG Mainz, Urteil v. 27.09.2012, Az.: L 4 U 225/10).
Keine Unfallrente bekommen: was ist passiert?
Der angestellte Elektriker erlitt auf der Fahrt von seiner Freundin zur Arbeit einen Verkehrsunfall. Er zog sich schwere Verletzungen an der Wirbelsäule zu und beantragte bei seiner Unfallversicherung die Anerkennung eines Wegeunfalles und eine Entschädigung.
Der Betroffene machte sich, nach dem er bei seiner Freundin übernachtete, auf den Weg zur Arbeit. Auf einer Landstraße, die noch nicht schneefrei war, geriet er mit seinem PKW ins Schleudern und prallte gegen einen Baum. Er zog sich besagte schwere Verletzungen an der Wirbelsäule zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die beantragte Anerkennung eines Wegeunfalls ab. Damit gibt es auch keine Unfallrente oder Entschädigung, so die Berufsgenossenschaft.
Arbeitsunfall kann auch Wegeunfall sein
Wegeunfälle sind nur versichert, wenn sich auf dem Arbeitsweg ereignen und die Fahrt mit der Tätigkeit im Betrieb, in welchem der Betroffene arbeitet, zusammenhängt. Zwischen der Arbeit und der Hauptwohnstätte ist dies im Allgemeinen kein Problem, bei Unfällen einen versicherten Wegeunfall anzuerkennen. Wissenswertes zum Thema Wegeunfall können Sie hier nachlesen!
Für den betroffenen Elektriker war aber das Problem, dass er von der Wohnung seiner Freundin auf Arbeit gefahren ist. Seinen eigentlichen Wohnsitz hatte er bei seinen Eltern. Daher lehnte die Unfallkasse die begehrte Entschädigung ab. Sie ist der Meinung, dass der Zweck auf Arbeit zu fahren, von rein privater Natur sei. Daher bekommt er keine Unfallrente oder Entschädigung.
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Wegeunfall: Streckenvergleich ist erforderlich
Bei einem Wegeunfall muss nicht immer die Wohn- oder Arbeitsstätte das Ziel sein. Es kann auch ein anderer Ort sein. Dieser Ort muss aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes mit der eigenen Wohnung gleichbedeutend sein.
Versichert ist nach dem gesetzlichen Unfallrecht eine Strecke nur, wenn sie in einem vergleichbaren Verhältnis zu dem Arbeitsweg von oder zur eigenen Wohnung steht.
Im konkreten Fall betrug die Strecke vom Wohnhaus der Eltern zur Arbeit ca. 7 Kilometer. Der Weg von seiner Freundin zur Arbeit betrug über 55 Kilometer, somit achtmal so viel.
Das Bundessozialgericht hat bei Streckenvergleichen Grenzen gezogen, mit der sich auch das Landessozialgericht Mainz, welches über diesen Fall zu entscheiden hatte, befassen musste. Das BSG hatte in der Vergangenheit entschieden, dass eine Wegstrecke die 10-mal länger ist, gesetzlich nicht mehr unfallversichert ist. Auf diese Rechtslage kam das LSG Mainz zurück. Sie gaben der beklagten Unfallversicherung Recht. Eine 8-fach längere Wegstrecke erreich zwar noch nicht die Grenze der BSG Rechtsprechung. Es gab aber noch andere Argumente gegen die Annahme eines Wegeunfalles.
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Kein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit
In gerichtlichen Befragungen teilte er mit, dass er drei bis viermal in der Woche bei seiner damaligen Freundin übernachtete. Seine ehemalige Lebenspartnerin sagte aber aus, dass er nur an den Wochenenden bei ihr übernachtete. Mit diesen Aussagewiderspruch stand für das Gericht fest, dass der Elektriker seinen eigentlichen Hauptwohnsitz immer noch bei seinen Eltern hat. Die Übernachtungen bei seiner Ex-Freundin waren lediglich Besuche. Damit war der Unfallversicherungsschutz nach Auffassung der Richter am LSG weggefallen. Die Fahrt von ihr zur Arbeit waren ausschließlich privater Natur, den er wollte bei seiner Freundin sein. Daher konnte der Unfall nicht als Arbeitsunfall gewertet werden.
Der Elektriker verlor somit seine Klage beim LSG Mainz.
Werkzeugwurf mit Folgen!
Wer zum Beispiel einem Kollegen ein Arbeitswerkzeug zuwirft, muss damit rechnen, dass dieser durch den Wurf verletzt werden kann. Die Berufsgenossenschaft hat in einem solchen Fall die Ankennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt, da es sich um eine betriebsfremde Tätigkeit handelte. So hatte es das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil ( Aktenzeichen: AZ.: 13 Sa 269/13) bestätigt.
Aufgepasst!
Wer seinen Arbeitskollegen aus Versehen während der Arbeit verletzt, trifft keine Haftung, § 105 SGB VII. Es muss sich aber um eine betriebliche Tätigkeit handeln. Wenn aber jemand ein Werkzeug wirft und den anderen Kollegen an den Kopf trifft, handelt es sich nicht mehr um einen Vorgang nach § 105 SGB VII. In dem hier entschiedenen Fall war die Folge gravierend. Der getroffene Mitarbeiter erlitt eine schwere Augenverletzung und musste mehrfach operiert werden. Der geschädigte Mitarbeiter klagte gegen den Werfer und bekam 25.000€ Schmerzensgeld anerkannt. Er bekam aber keine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft, weil die Handlung seines Kollegen nicht mehr als betriebliche versicherte Tätigkeit vom § 8 SGB VII gedeckt ist.
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Faustregel:
Immer wenn man auf Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit etwas erledigt oder macht, was nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ist, ist nicht gesetzlich unfallversichert.
Ja, ich möchte wissen, ob mein Unfall auf Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit ein Arbeitsunfall ist.