Rentenversicherung erkennt ALG-1 Zeiten für die Rente nicht an
Großer Ärger mit der Deutschen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung speichert in dem Versicherungskonto der Versicherten viele rentenrechtliche Zeiten. Darunter auch Pflichtbeitragszeiten, Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen, beitragsfreie Zeiten, wie Hochschulzeiten oder Fachschule, Wehrdienstzeiten und viele mehr. Für bestimmte Zeiträume hat die Deutsche Rentenversicherung die für die Zeiten eingereichten Belege gelöscht. Dies betrifft vor allem Zeiten vor 2002. Sehr zum Ärger für Versicherte, die um die Anerkennung einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte kämpfen, weil ihnen wegen unklarer Zuordnung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeldzeiten jetzt auf einmal Wartezeitmonate nicht mehr anerkannt werden. Paradox ist aber, dass genau diese Zeiten früher einmal durch die DRV aufgenommen und entsprechend gespeichert wurden. Wir klären auf, um was es in unserem Praxisfall geht und warum diese Vorgehensweise durch die DRV nicht mehr nachvollziehbar ist.
Die Rentenversicherung erkennt ALG-1 Zeiten für die Rente nicht an, weil die Bundesagentur für Arbeit wichtige Daten und Nachweise flächendeckend gelöscht hat. Nun müssen die Versicherten, die eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstreben, auf einmal noch Nachweise für die Rechtsnatur von ALG-1 Zeiten erbringen.
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Viele können dies nicht mehr, weil ihnen die Belege und Nachweise fehlen. Oftmals hilft hier nur noch die Krankenkasse weiter, die zum Glück viele der Versicherungstatbestände bei sich gespeichert hat. Dennoch sorgt diese Vorgehensweise bei vielen unserer Kunden für helle Aufregung. Wir berichten aus einem Praxisfall, der uns begegnet ist, und der für viel Ärger bei unserer Kundin sorgte.
Rentenversicherung erkennt ALG-1 Zeiten für die Rente nicht an: Wartezeit 45 Jahre
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte- Im Volksmund Frührente oder Rente mit 63 ohne Abschlag genannt- benötigt der Versicherte eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren. Auch Wartezeit von 45 Jahren genannt. Zu diesen Zeiten zählen Pflichtbeitragszeiten und auch Beitragszeiten, wie ALG-1 Zeiten oder Zeiten des Bezugs von Krankengeld als Sozialleistung durch die Krankenkasse.
ALG-1 Zeiten 2 Jahre vor Rentenbeginn zählen als Wartezeit dazu
Für die Zeiten des Bezugs von ALG-1, welche 2 Jahre vor Rentenbeginn liegen, zählen nach dem Wortlaut des Gesetzes voll mit dazu. Soweit so Gut. Wenn aber diese Zeiten schon vor 20 oder 30 Jahren lagen, wird es problematisch. Im Versicherungsverlauf des Versicherten sind diese Zeiten zwar als Zeiten des Bezugs von AFG-Pflichtbeitragszeiten gekennzeichnet, nicht aber zwingend als Zeiten des Bezugs von ALG-1. Als diese Zeiten gespeichert worden, lagen aber der DRV die entsprechenden Nachweise für die rechtliche Zuordnung nicht vor. Die Agentur für Arbeit hatte diese Zeiten der DRV gemeldet, weil sie Beiträge zur Rentenkasse für ihre Versicherten zu melden und abzuführen hatte.
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Arbeitslosenhilfe oder Hartz-IV Zeiten zählen nicht zu den 45 Jahren dazu
Damit die DRV bei einer späteren Rentenantragstellung für die abschlagsfreie vorzeitige Rente weiß, um welche Zeiten es sich dabei handelt, verlangt sie jetzt von den Versicherten entsprechende Nachweise. Denn nur ALG-1 Zeiten werden anerkannt! Oftmals können die Versicherten die Nachweise nicht mehr erbringen. Sie haben dann Angst um ihre abschlagsfreie Rente, weil sie immer davon ausgegangen sind, dass sie die 45 Jahre erreicht haben.
So auch unsere deutsche Kundin, welche im fernen Amerika lebt. Sie hat laut aktueller Rentenauskunft 2019 insgesamt 509 Kalendermonate anrechenbare Wartezeit auf die 45 Jahre. 23 weitere zusätzliche Kalendermonate sind wegen der vorgenannten Zurodnungsfrage offen. Als wir dies unserer Mandantin schriftlich mitteilten, viel diese aus allen Wolken. Sie hatte gedacht, dass sie 532 Kalendermonate schon fest gebucht hat. denn sie wollte eigentlich noch 12 Kalendermonate freiwillige Beitragszeiten nach entrichten, damit die 540 Kalendermonate erreicht werden.
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Dafür haben wir für unsere Mandantin vor den 31.03.2019 einen Antrag auf freiwillige Beitragszeiten für 2018 gestellt. Jetzt stellte sich für sie die Frage, wie soll sie diese fehlenden 23 Kalendermonate nachweisen. Sie lebt in der USA und hat nicht alle Unterlagen parat. Gott sei Dank viel ihr ein, dass sie die Nachweise für den Bezug und die Bewilligung dieser Zeiten in einem Ordner hatte, den sie zum Glück mit in die USA genommen hat. Ohne diesen wäre sie in der Tat aufgeschmissen gewesen, denn sie war vor ihrer Ausreise in die USA privat krankenversichert.
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Und sie wusste nicht mehr genau, bei welcher gesetzlichen KV sie in der Zeit des Bezugs von ALG-1 und Unterhaltgeld versichert war. Eines war aber auf jeden Fall sicher, unsere Mandantin wusste sehr genau, dass die betreffenden 23 Kalendermonate nur aus Arbeitslosengeld 1 und Unterhaltsgeld bestehen konnten. Denn die DRV hatte diese Zeiten früher so erfasst und zwar rechtlich bindend mit einem Kontenklärungsbescheid.
Rentenversicherung erkennt ALG-1 Zeiten für die Rente nicht an: Kontenklärung ist entscheidend
Wenn die deutsche Rentenversicherung Zeiten des Bezugs von ALG-1 und Sozialleistungen in einem Versicherungsverlauf erfasst, dann mit einer Speicherung oder späteren Kontenklärung. Bei einer Kontenklärung ergeht ein Bescheid, dies erfolgt in aller Regel im Zeitraum von 6 Jahren. Dass heisst, die DRV erfasst die Zeiten verbindlich. Dies gilt aber leider nicht für die Rechtsnatur der gespeicherten Zeiten. Wenn also die AFG-Zeiten als Pflichtbeitragszeiten gespeichert sind, ist damit aber nicht bestätigt, ob es sich um echte ALG-1 Zeiten handelte.
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Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de sagen: „Ein Unding, was hier mit den Versicherten getrieben wird“.
Die Angst und die Sorge, dass die versicherungsrechtlichen Zeiten nicht reichen, wird auf den Rücken der Versicherten ausgetragen, obwohl diese Zeiten früher einmal rechtlich erfasst worden sind. Daneben kostet es die Versicherten Zeit, Nerven und Geld, die Daten aus der Vergangenheit zu beschaffen. Wenn dies nicht möglich ist, werden sie ihrer Wartezeiten einfach beraubt.
Die Rechtslogik könnte helfen!
Für wenn irgendwann einmal in seinem Versicherungsverlauf für eine kurze Zeit (nicht mehr als 1 oder maximal 2 Jahre) hintereinander Zeiten der Arbeitsförderung eingetragen sind, kann sich sicher sein, dass dies nur ALG-1 Zeiten sind. Dies ergibt sich immer aus logischen Gesichtsgründen der rechtlichen Einordnung. Wer also 10 Jahren arbeiten war und dann 1 Jahr ALG-1 bekommen hat und danach wieder arbeiten war, für den kann es nur ALG-1 Zeiten gegeben haben. Wer aber über 3 oder 4 Jahre hintereinander diese Zeiten absolviert hat, kann nur einen Teil davon als ALG-1 Zeiten anerkannt bekommen, der Rest dürfte im Regelfall vor 2005 Arbeitslosenhilfe gewesen sein. Danach war es meistens Hartz-IV.
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In ganz engen Ausnahmefällen können auch längere Zeiten des Eintrags von AFG-Zeiten ALG-1 kombiniert mit Unterhaltsgeld sein.
Leider können die Versicherten nicht mit einer logischen Einordnung der Rechtsnatur der Zeiten durch die DRV rechnen. Diese will Nachweise haben.
Fazit
Wer die 45 Jahre Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erreichen will, wird manchmal auf eine harte Geduldsprobe bei der DRV gestellt. Diese will bestimmte Zeiträume wegen der rechtlichen Einordnung nochmals nachgewiesen haben. Wer keinen Nachweis hat, steht quasi wie der Dumme da! Oft hilft nur noch der Blick in die Akte bei der Bundesagentur für Arbeit- wenn noch nichts gelöscht wurde. Oder aber als letzter Ausweg bei der Krankenkasse, die die Verläufe über Jahrzehnte gespeichert hat. Im Normalfall!
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