Verlängerung der Zahlung von Waisenrente
Das Sozialschutzpaket II macht es möglich. Volljährige Waisenrentner, die nicht älter als 27 Jahre alt sind, erhalten „normalerweise“ auch dann Waisenrente, wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht mehr als vier Kalendermonate liegen. Diese Übergangsfrist ist wegen dem Sozialschutzpaket II im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise verlängert worden. Wenn der Waisenrentner wegen der Corona Krise unerwartet seine Berufsausbildung nach dem Ende der Schulausbildung nicht wie geplant am 01.09.2020 antreten kann, sondern zum Beispiel erst am 01.11.2020. Wir klären auf, was geregelt ist.
Verlängerung der Zahlung von Waisenrente im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Dass neue Sozialschutzpaket II macht es möglich. Erwachsene Waisenrentenempfänger können im Jahr 2020 für den Übergangszeitraum von zwei Ausbildungsabschnitten die Waisenrente weiter beziehen. So sehen es die neue gesetzlichen Regelungen des sogenannten Sozialschutzpaketes II vor. Im Original heißt dieses Gesetz:Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-
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Verlängerung der Zahlung von Waisenrente: Allgemeine Regelungen zur Zahlung von Waisenrenten über das 18.Lebensjahr hinaus
Kinder erhalten nach dem Tod ihres leiblichen Elternteils eine Waisenrente. Dieser Anspruch besteht deshalb, weil der Unterhalt durch den verstorbenen Elternteil wegfällt. Der Staat springt sozusagen als Unterhaltsverpflichteter ein. Der Anspruch auf die Waisenrente besteht im Grundsatz nur bis zum 18.Lebensjahr. Längestens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn der oder die Waise sich in einer Schul-oder Berufsausbildung befindet. Oder wenn der Waise sich in dem Übergang nach einer beendeten Schulausbildung von maximal 4 Kalendermonaten und einer zukünftig zu beginnenden Berufsausbildung befindet. Wird die Schul-oder Berufsausbildung wegen Wehrdienst oder Zivildient unterbrochen, so verlängert sich die Waisenrente auch über das 27. Lebensjahr hinaus.
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Verlängerung der Zahlung von Waisenrente: Übergangszeitraum verlängert bei Waisenrente nach dem SGB VI
Das sogenannte Sozialschutzpaket II ändert den § 304 SGB VI ab.
Nach dem Absatz 1 des § 304 wird ein neuer Absatz 2 hinzugefügt. Dieser lautet wie folgt:
„Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite
eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder
2.
die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.
Damit erfasst diese Übergangsvorschrift zwei Tatbestände für die Weiterzahlung der Waisenrente für Erwachsene:
- wenn eine Schul-oder Berufsausbildung oder ein freiwlliger Dienst wegen der COVID-Krise nicht angetreten werden kann oder
- wenn die Übergangszeit von 4 Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nach § 48 Absatz 4 SGB VI wegen der COVID-Krise sich verlängert.“
Verlängerung der Zahlung von Waisenrente: Entschädigungsleistung als Rente auf unbestimmte Zeit und Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Die hierfür maßgebende Vorschrift ist der § 218g Sozialgesetzbuch Nummer 7.
Diese Vorschrift sagt folgendes aus:
1.vorläufige Rentenleistung wird auf unbestimmte Zeit weitergezahlt
Wenn der gesetzliche Unfallversicherte für die ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall eine Rente als vorläufige Entschädigung erhält und diese Rentenleistung innerhalb des Zeitraumes der COVID-19 Krise endet, dann würde er normalerweise erst dann eine unbefristete Rente erhalten, wenn ein zweites Rentengutachten die Feststellungen hierzu trifft.
Damit die Rente stimmt!
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- Rentenbescheid prüfen ist ein Muss!
In dem Sozialschutzpaket II ist geregelt, dass für den Fall, dass der 3-Jahreszeitraum innerhalb der COVID-Krise endet, die Rente sofort auf unbestimmte Zeit zu zahlen ist.
2. Übergangszeitraum Waisenrente wird verlängert
Wie bei der gesetzlichen Rente wird der Übergangszeit der Waisenrente zwischen zwei Ausbildungsabschnitten verlängert, wenn es wegen der Corona-Krise zu Verzögerungen kommt, die der Waise nicht zu vertreten hat.