4 Widerspruchsverfahren gegen die Rentenversicherung und Krankenkasse
Manchmal stellt man sich als Rentenberater und Rechtsanwalt die Frage, wie Sozialleistungsbehörden mit dem Geld der Versicherten umgehen. Ein Fall aus der Praxis zeigt, wie die Rentenversicherung und eine Krankenkasse mit den Rechten eines bei ihm Versicherten herumgesprungen sind. Und dafür jeweils zwei Widersprüche kassiert haben. Und auch jeweils die Kosten der Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X zu tragen hatten und haben! Hier unser Beitrag: vielleicht auch zum Kopfschütteln!
Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel hat vier Widersprüche gegen die Rentenversicherung und Krankenkasse eingelegt! Zwei gegen die Rentenversicherung und gegen die Barmer. In Angelegenheiten,die nicht hätten sein müssen, wenn die entsprechenden Sachbearbeiter einfach die gestellten Anträge richtig gelesen oder sachlich korrekte Entscheidungen getroffen hätten.
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Ein ganz normaler Rentenantrag sollte es werden. Unser Kunde am 15.04.1955 geboren, beauftragte uns für ihn einen Rentenantrag für eine abschlagsfreie Altersrente zum 01.06.2020 zu stellen. In diesem Antrag haben wir Fettdruck auch beantragt, dass ihm die abschlagsfreie Altersrente ab dem 01.02.2021 als 99% Teilrente zu gewähren ist. In der Zeit vom 01.06.2020 bis zum 31.01.2021 als Vollrente. Hintergrund ist, dass unser Kunde seine Frau, die einen Pflegegrad 3 hat, pflegt und die Rentenpunkte/Beiträge zur Pflege auch über der Regelaltersgrenze auf seinem Versicherungskonto gutgeschrieben haben wollte.
Wörtlich hieß es im Rentenantrag zum 01.06.2020 als Begründung: „Unser Mandant pflegt seine Ehefrau und möchte die Rentenpunkte für die Pflege mit Pflegegrad 3 auch über die Regelaltersgrenze hinaus in Anspruch nehmen. Ich bitte dies zu berücksichtigen“.
Im Rentenantrag R 100 und R 810 haben wir ausdrücklich für unseren Mandanten den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung beantragt.
Vier Widersprüche gegen die Rentenversicherung und Krankenkasse: Widerspruch Nummer 1 gegen die Rentenversicherung
Der Rentenbescheid kam. Aber ohne Entscheidung über den beantragten Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Am 22.07.2020 legten wir gegen den Rentenbescheid der DRV Rheinland mit Begründung Widerspruch ein. Die DRV Rheinland lehnte die Zahlung des Beitragszuschusses ab, weil die Krankenkasse unseres Mandanten prüfen musste, ob dieser Anspruch auf die nahtlose Weiterversicherung in der GKV nach § 188 SGB V hatte.
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Am 18.08.2020 kam der Abhilfebescheid der DRV Rheinland. Am 02.10.2020 die Mitteilung der DRV, dass diese die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 380,80€ übernimmt.
Vier Widersprüche gegen die Rentenversicherung und Krankenkasse: Widerspruch Nummer 2 gegen die Rentenversicherung
Wie im Sachverhalt schon dargestellt, hatten wir im Rentenantrag ausdrücklich darum gebeten, dass die DRV Rheinland die Altersrente ab dem 01.02.2021 als 99% Teilrente zahlt. Am 09.12.2020 erinnerten wir die DRV ausdrücklich daran und baten schriftlich, diesen Termin zu berücksichtigen. Damit wir die Rechte unseres Mandanten nachweisen konnten, erledigten wir den erneuten Antrag via Fax mit Sendeprotokoll.
Was passierte? Die DRV reagierte nicht, wie erhofft. Sie sandte unseren Mandanten einen Rentenbescheid, der die Altersrente ab der Regelaltersgrenze als Vollrente auswies. Und nicht als 99% Teilrente. Also legten wir am 27.01.2021 Widerspruch gegen den Rentenbescheid und Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des ursprünglichen Rentenantrags und dem Erinnerungsschreiben vom 09.12.2020 ein. Mit neuem Rentenbescheid vom 29.01.2021 bewilligte die DRV Rheinland endlich die beantragte 99%-Teilrente zum 01.02.2021. Damit unser Mandant weiter Anspruch auf die zusätzlichen Rentenpunkte für die Pflege seiner Frau hat.
Wir haben am 15.02.2021 der DRV Rheinland unsere Kostennote von 452,20€ nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Stand 01.01.2021 gesandt. Mit dem freundlichen Hinweis dass die DRV die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, weil der Rentenbescheid vom 29.01.2021 eine volle Abhilfe auf den von uns eingelegten Widerspruch darstellte. Und die DRV Rheinland die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X zu tragen hat.
Vier Widersprüche gegen die Rentenversicherung und Krankenkasse: Widerspruch Nummer 3 gegen die Barmer Krankenkasse
Am 27.08.2020 übersandte die Barmer Pflegekasse/ Krankenkasse unserem Mandanten ein Schreiben- ohne Rechtsmittelbelehrung- Hinweis auf sein Widerspruchsrecht. Sie teilte unserem Kunden sinngemäß mit, dass dieser ab dem 01.06.2020 eine volle Altersrente beziehen und seine Regelaltersgrenze am 01.06.2020 erreicht habe und er deshalb keinen Anspruch mehr auf die Beitragszahlung für die Pflege seiner Frau habe. Diesen Bescheid legte uns unser Kunde erst im Januar 2021 vor. Er musste sich keine Sorgen machen, die Widerspruchsfrist war nicht abgelaufen. Unser Kunde konnte gegen den Aufhebungsbescheid vom 27.08.2020 innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen, § 66 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz. Den der Bescheid der Barmer vom 27.08.2020 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Wir legten gegen den Bescheid vom 27.08.2020 Widerspruch mit der Begründung ein, dass unser Mandant richtigerweise ab dem 01.06.2020 eine Altersrente als Vollrente von der DRV ausgezahlt bekam. Er aber auf Grund seines Geburtsdatums seine Regelaltersgrenze nicht am 01.06.2020, sondern zum 15.01.2021 vollenden würde. Damit die Versicherungsfreiheit erst mit Ablauf des 31.01.2021 eintreten würde!
Unser Widerspruch zeigte Wirkung!
Die Barmer teilte mit neuen Bescheid vom 02.02.2021 unserem Kunden mit, dass er nunmehr für die Zeit vom 01.06.2020 bis zum 31.01.2021 weiter Anspruch auf die zusätzlichen Rentenbeiträge für die Pflege seiner Frau hat.
Da auch hier die sogenannte Abhilfe eingetreten ist, haben wir der Barmer Krankenkasse/ Pflegekasse am 15.02.2021 einen Kostenfestsetzungsantrag für Auslagen und Gebühren, die unserem Kunden durch unsere Beauftragung entstanden sind, in Höhe von 452,20€ nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gem. § 63 SGB X in Rechnung gestellt.
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Vier Widersprüche gegen die Rentenversicherung und Krankenkasse: Widerspruch Nummer 4 gegen die Barmer Krankenkasse
In einem weiteren Schreiben vom 02.02.2021 teilte die Barmer unserem Mandanten mit, dass sie ab dem 01.02.2021 keine Rentenbeiträge mehr an die Rentenkasse für die Pflege seiner Frau überweisen wird. Grund! Er bezieht eine volle Altersrente und hat die Regelaltersgrenze erreicht. Damit wäre der Tatbestand der Versicherungsgfreiheit in der gesetzlichen Rente eingetreten. Dies wäre an sich absolut korrekt. Wenn da nicht der Rentenbescheid der DRV vom 29.01.2021 als 99% Teilrente ab dem 01.02.2021 wäre. Und deshalb keine Versicherungsfreiheit nach den gesetzlichen Vorschriften des SGB VI eintreten kann, weil dies bei der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente voraussetzt und keine Teilrente.
Das Schreiben der Barmer vom 02.02.2021 enthielt wieder keine Rechtsmittelbelehrung zu Gunsten unseres Mandanten.
Am 15.02.2021 haben wir den vierten und bisher letzten Widerspruch gegen den Bescheid der Barmer vom 02.02.2021 eingelegt und den Rentenbescheid der DRV als Nachweis für die Teilrente übersandt. Auch hier wird die Barmer ihre Entscheidung rückkängig machen müssen. Und die Kosten des Widerspruchsverfahrens von 452,20€ nach § 63 SGB X übernehmen müssen.
Vier Widersprüche gegen die Rentenversicherung und Krankenkasse
Kaum zu Glauben aber wahr. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de haben wegen einem einfachen Rentenantragsverfahrens für eine Altersrente gegen die Rentenversicherung und Krankenkasse unseres Mandanten jeweils 2 x Widerspruch einlegt. Mit der Folge, dass insgesamt zusätzliche Kosten von (380,80 und 3 x 452,20€) in Höhe von 1.737,40€ entstanden sind. Die die beiden Leistungsträger jeweils zu tragen haben. Wer ist eigentlich dafür verantwortlich, dass solche Entscheidungen getroffen werden? Die Versichertengemeinschaft muss dafür gerade stehen!
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