Zu alt um in die GKV zurückzukehren
Sehr oft wird behauptet, dass ein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung (Wechsel PKV in GKV) immer dann ausgeschlossen ist, wenn der Privatversicherte über 55 Jahre alt ist. Rechtsgrundlage für die Versicherungsfreiheit in diesem speziellen Fall ist der § 6 Absatz 3 SGB V. Eine manchmal falsch verstandene Regelung.
Zu alt um in die GKV zurückzukehren, ist oft zu hören, wenn Menschen die 60 oder 70 Jahre alt sind und aus der privaten Krankenversicherung in die GKV wechseln wollen. Wir sagen: Dies kann so in der Allgemeinheit nicht stimmen.
Zu alt um in die GKV zurückzukehren: Das Grundproblem
Wer über 55 Jahre alt ist, kann in der Regel nicht mehr aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche KV wechseln. Ein Standardsatz der viel zu oft zu hören ist. Der im Kern falsch ist. Viele besorgte Kunden können die monatlichen Prämien der PKV nicht oder nur noch schwer zahlen und müssen auf Erspartes zurückgreifen. Oft scheuen sie den Gang zum Sozialamt, weil sie sich schämen oder nehmen sogar die übelste Variante der Absicherung im Krankheitsfalle in Kauf: den Notlagentarif!
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Wir erläutern die Grundstruktur des § 6 Absatz 3 a SGB V. Nicht vorhandene Tatbestandsmerkmale können nicht in diese Norm hinein interpretiert werden. Dies wird aber leider sehr oft getan. Unter anderem durch falsche Rechtsauslegung. Manchmal sind es auch Richtlinien oder Rundschreiben von Sozialleistungsträgern, die diese Rechtsauffassungen befeuern. Der GKV-Spitzenverband hat in einer Ergebnisniederschrift zu Fachkonferenz Beiträgen vom 20.03.2019 unter dem Tagesordnungspunkt 4 folgende Rechtsaufassung zu dem brisanten Thema geäußert:
„Ergebnis: Mit Blick auf die gesetzgeberische Intention kann kein Zweifel daran bestehen, dass die durch § 6 Abs. 3a SGB V angeordnete Versicherungsfreiheit von Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres einen Versicherungspflichttatbestand erfüllen, nicht nur gilt, solange betroffene Personen im Erwerbsleben stehen, sondern (und erst recht) auch dann, wenn diese Personen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Nur ein solches Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V.“
Der GKV-Spitzenverband stößt sich an folgender Fallkonstellation:
Mit Erreichen der vorzeitigen Altersrente geht der 63 Jahre alte Hugo in seine Rente. Er war immer privat krankenversichert. Als er 67 Jahre alt wird, nimmt er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für monatlich 1000€ auf. Nach dem Wortlaut des § 6 Absatz 3 a Satz 1 SGB V war Hugo die letzten 5 Jahre vor Beginn seiner neuen Tätigkeit kein Mitglied in der GKV. Somit wäre er an sich versicherungsfrei in seiner neuen Tätigkeit. Aber neben dem Satz 1 gibt es noch den Satz 2 des § 6 Absatz 3 a SGB V. Hugo ist weder 2,5 Jahre von der 5 Jahresfrist versicherungsfrei, noch von Versicherungspflicht befreit noch hauptberuflich selbstständig tätig. Er war als Rentner einfach nur Rentner und somit in der GKV nichtversichert.
Nach dem Wortlaut des § 6 Absatz 3 a Satz 2 SGB V ist Hugo mit Aufnahme seiner Arbeitnehmer-Tätigkeit in der GKV versicherungspflichtig. Beendet er seine Tätigkeit zwei Jahre später, hat er über § 188 Absatz 4 SGB V einen Anspruch auf die Fortführung seiner Krankenversicherung als freiwillig gesetzlich Versicherter.
Zu alt um in die GKV zurückzukehren: Die Interpretation des GKV-Spitzenverbandes
Der GKV Spitzenverband argumentiert, dass der § 6 Absatz 3a SGB V in diesen Fällen so auszulegen ist, dass der Tatbestand der Versicherungsfreiheit, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständige Tätigkeit immer dann erfüllt ist, wenn die betroffene Person diese Voraussetzung zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erfüllt hat. Der GDV sagt nichts anderes, als dass dann generell per Gesetz der Ausschluss nach § 6 Absatz 3 Satz 2 SGB V vorliegt. Begründet wird dies mit der gesetzgeberischen Intention bei der Schaffung dieser Regelung.
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Und genau diese Aussagen machen stutzig. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass es diese Regelung so gibt, wie es der GDV behauptet, so hätte er den § 6 Absatz 3 a Satz 2 SGB V nicht geschaffen oder hätte mit einer Klarstellung dafür gesorgt, dass die spätere Aufnahme einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung in solchen Fällen per se nicht zu einer Aufnahme in die GKV führen kann. Der GKV stellt zum einen fest, dass die Versicherungsfreiheit grundsätzlich bei Beendigung der Erwerbstätigkeit endet. Will aber bei Neuaufnahme einer Beschäftigung von Personen mit über 55 Jahren Lebensalter die Versicherungsfreiheit in solchen Fällen dann wieder aufleben lassen.
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Und genau hieran stößt sich der Verfasser des Beitrags. Denn die Auslegung von Gesetzen ist an Vorgaben gebunden. Und ein nicht vorhandenes Tatbestandsmerkmal, wie es der GKV-Spitzenverband in der § 6 Absatz 3 a Satz 2 SGB V hinein interpretiert, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Voraussetzung des Satzes 2 , mindestens die Hälfte des 5 Jahreszeitraumes versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig, sind ist immer dann erfüllt, wenn die betroffene Person diese Voraussetzung zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbslebens erfüllt hat. Dann hätte es des Satzes 2 im Gesetz gar nicht bedurft.
Bei wortgetreuer Auslegung des § 6 Absatz 3 a Satz 2 SGB V (wobei hier klargestellt wird, dass die Auslegung einer Rechtsnorm nach dem Wortlaut Teil der Methodenlehre ist) und der Gesetzgeber den § 6 Absatz 3a Satz 2 SGB V geschaffen hat. Richtig ist, dass die Versicherungsfreiheit nach der Beendigung des Erwerbslebens endet und sich nicht fortführen lässt.
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Zu alt um in die GKV zurückzukehren: Bei Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnis wird die Versicherungspflicht bewertet
Der GKV-Spitzenverband verkennt hier aber, dass der § 6 Absatz 3 a SGB V bei der Bewertung, ob eine Versicherungspflicht besteht oder nicht, nicht auf das Ende des Erwerbslebens des Betroffenen abstellt, sondern auf den Beginn der neuen Beschäftigung. Die Gesetzesauslegung die der GKV-Spitzenverband betreibt, ist eine Ausdehnung des Wortsinns des Tatbestandes des § 6 Absatz 3 a Satz 1 und Satz 2 SGB V, die im Gesetz keine Stütze findet. Zu Guter letzt sei noch erwähnt, dass die Niederschrift des GKV keine rechtliche Bindung hat. Entscheidend ist letztendlich, wie Gerichte solche Sachverhalte bewerten.
Dabei gibt uns das Gesetz und die daran anschließende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Vorlage, wie § 6 Absatz 3 a SGB V auszulegen ist. Ein anschauliches Urteil mit einem Prüfschema des § 6 Absatz 3 a SGB VI finden wir im Urteil des BSG vom 27.06.2012, Aktenzeichen: B 12 KR 11/10 R, unter Verweis auf die durch die Revision angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts.
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Zu alt um in die GKV zurückzukehren: Zünglein an der Waage ist der § 6 Absatz 3 a Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Nr.5
Der § 6 Absatz 3 a SGB VI ist eine schwer durchschaubare Rechtsnorm.
§ 6 Absatz 3 a SGB VI sagt folgendes aus:
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei:
- wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren (Satz 1) und
- wenn, diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit (Satz 2):
- versicherungsfrei,
- von der Versicherungspflicht befreit oder
- nach § 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren (hauptberuflich selbstständige Tätigkeit).
Nicht gesetzlich versichert ist eine Person nach Satz 1, die weder:
- in der GKV versicherungspflichtig ist,
- freiwillig gesetzlich versichert ist,
- familienversichert ist oder
- wegen eines Rentenantrags in der KVdR antragspflichversichert ist.
Die Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 3 genannten Person gleich (Ehe mit einem Beamten, mit einem Selbstständigen oder Arbeitnehmer, der wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist)
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Für Menschen, die nach § 5 Absatz 1 Nr.13 SGB V = Auffangpflichtversicherung, versicherungspflichtig sind, gilt § 6 Absatz 3a Satz 1 SGB V nicht.
Es findet bei der Prüfung, ob eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3 a SGB V vorliegt, immer eine 2 oder 3-stufige Prüfung statt
Erst wird der Satz 1 voll durchgeprüft und dann Satz 2 oder noch Satz 3 des § 6 Absatz 3 a SGB V.
Weiter aufgepasst!
Eine allgemeine Nichtversicherung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 6 Absatz 3 a Satz 2 SGB V. Die gesetzliche Nichtversicherung als Mitglied in der GKV ist ein Tatbestandsmerkmal des § 6 Absatz 3 a Satz 1 SGB V. Wer nur einen Tag in der GKV in der Rahmenfrist der 5 Jahre vor dem Tag des Beginns der versicherungspflichtigen Tätigkeit, versichert war, wird zwingend Mitglied in der GKV. Das Lebensalter des Versicherte spielt keine Rolle mehr. Nur dann nicht, wenn er, z.B. über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient.
Zu alt um in die GKV zurückzukehren: Nichtversicherung
Eine Nichtversicherung im Rahmen des § 6 Absatz 3 a Satz 2 SGB V ist kein allgemeines Tatbestandsmerkmal aus dieser Rechtsnorm. Der Begriff der Nichtversicherung steht nicht im § 6 Abs.3 a Satz 2 SGB V geschrieben. Nur wer zum Beispiel wegen einer selbstständigen Tätigkeit nach § 5 Absatz 5 SGB V versicherungsfrei ist, fällt in den Tatbestand des § 6 Absatz 3 a Satz 2 SGB V. Oft wird allgemein für den § 6 Absatz 3 a Satz 2 SGB V aus der Versicherungsfreiheit der hauptberuflichen Selbstständigen eine Nichtversicherung hergeleitet. Was aber sachlich und rechtlich falsch ist.
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Auch das Argument des Gesetzgebers, dass mit dem § 6 Absatz 3a SGB V eine klare Abgrenzung zwischen der GKV und PKV erreicht werden soll, ist kein Tatbestandsmerkmal, welches im § 6 Absatz 3 a SGB V steht. § 6 Absatz 3a SGB V dient ausschließlich zur Abgrenzung und Zuweisung zwischen der GKV und PKV. Er soll verhindern, dass privat Versicherte nicht in die GKV wechseln können. Die jahrelang günstige Beiträge in der PKV genießen konnten und nunmehr im Alter von den günstigen Beiträgen in der GKV profitieren wollen. Diese Art der „Rosinenpickerei“ soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem § 6 Absatz3A SGb V ausgeschlossen werden. Ein absurdes Argument, wenn man bedenkt, dass die monatlichen Prämien in der PKV alles andere als günstig sind. Vor allem wenn man über 50 Jahre alt ist.
Fazit
Nur wenn die Tatbestandsmerkmale des § 6 Absatz 3a Satz 1 und Satz 2 SGB V vorliegen (oder nicht vorliegen), kann der Versicherte nicht in die GKV wechseln. Zu mindestens nicht in dieser gesetzlichen Variante!
Ja, ich möchte wissen, ob ich als 55 Jähriger oder älter aus der PKV in die GKV wechseln kann.
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