Gibt es in Österreich eine Mindestpension
Die politische Diskussion um die Grundrente ist in Deutschland voll entbrannt. Die SPD hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer Grundrente am 21.Mai 2019 veröffentlicht. Diese Grundrente- wenn sie denn jemals kommen sollte- soll nach dem Willen der SPD ohne eine Bedürftigkeitsprüfung in Kraft treten. Oft hören die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de von der österreichischen Rente. Mit 14 Monatszahlungen und höheren Rente. Für uns war die Frage spannend, ob es in Österreich eine Grundrente/ Mindestrente nach dem deutschen Modell gibt oder welchen Weg Österreichs geht, um niedrige Renten aufzustocken.
Gibt es in Österreich eine Mindestpension, ähnlich wie es in Deutschland mit der Grundrente geplant ist. Die Rentenberater und Rechtsanwälte haben sich die allgemeine Rechtslage zur österreichischen Rente mal genauer angeschaut und erstaunliches festgestellt.
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In einem Zeitungsartikel des Kuriers aus Österreich vom 14.04.2018 war erstaunliches zu lesen:
„Nach 40 Jahren Arbeit Mindestpension über 1200 €. Türkis-Blau einigte sich auf eine Mindestpension über 1200€ für jene, die lange gearbeitet, aber wenig verdient haben.“
Gibt es in Österreich eine Mindestpension? Die Gesetzeslage zur Rente in Österreich
Um einen Vergleich ziehen zu können, muss ein Blick in die Rentengesetze Österreich geworfen werden.
Vorab sei noch dem interessierten Leser gesagt. In Österreich heißen die Altersgelder Pensionen. Dies hat nichts mit den Pensionen der Beamten zu tun.
Eine Rechtsgrundlage für das österreichische Rentenrecht ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vom 09. September 1955 in der aktuellen Fassung vom 22.März 2019 und das allgemeine Pensionsgesetz und weitere Rechtsgrundlagen.
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Österreich hat die allgemeine Sozialversicherung gesetzlich geregelt. Diese umfasst die:
- Krankenversicherung,
- Unfallversicherung und
- Die Pensionsversicherung in den Zweigen der Pensionsversicherung der Arbeiter, der Pensionsversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung,
- daneben regelt der § 2 Absatz 2 ASVG noch weitere Sonderversicherungen, für die dieses ASVG nur gilt, wenn das ASVG für diese Sonderversicherungen Gesetzesregelungen bereithält.
Das ASVG ist sozusagen der Rahmen für noch weitere Pensions-und Sozialgesetze in Österreich, wie das
- allgemeine Pensionsgesetz vom 01.01.2005,
- gewerbliche Sozialversicherungsgesetz 1978,
- Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Tätiger 1978 und das
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz 1978.
In § 221 ASVG ist niedergeschrieben, dass die Pensionsversicherung die Vorsorge für folgende Versicherungsfälle trifft:
- Versicherungsfall für das Alter,
- Der geminderten Arbeitsfähigkeit – Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit
- Versicherungsfall des Todes und
- für den Versicherungsfall der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.
- 222 ASVG gibt einen umfangreichen Katalog von Leistungen aus der Pensionsversicherung wieder. Unter anderem auch für den Versicherungsfall des Alters- die Alterspensionen.
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Dann regelt nachfolgend das ASVG den Eintritt des Versicherungsfalles/ Erreichen des Anfallalter und die Art der Versicherungszeiten.
Gibt es in Österreich eine Mindestpension? Die Alterspension Voraussetzungen im Überblick
Anspruch auf die Alterspension = Regelpension hat der männliche Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 180 Kalendermonate Wartezeit nach § 236 Absatz 1 Ziffer 2 a zum Stichtag vorliegen. Für die versicherten Frauen ist es die Vollendung des 60. Lebensjahres, welches als Eintritt der Regelalterspension vorausgesetzt wird. Von den 180 Kalendermonaten müssen aber mindestens 84 Kalendermonate mindestens wegen einer Erwerbstätigkeit als Mindestversicherungszeit nachgewiesen sein, § 4 Absatz 1 APG.
Mit dem Stichtag wird der Tag bezeichnet, der als Tag des Eintritts des Versicherungsfalles gekennzeichnet ist. Dann müssen auch die Anspruchsvoraussetzungen der Pensionsleistung erfüllt sein. Bei Pensionsleistungen wegen dem Alter kann er ähnlich wie im deutschen Rentenrecht (§ 99 SGB VI) mit dem Monatsersten zusammenfallen oder im laufenden Monat zum nächsten Monatsersten, wenn auch ein Antrag gestellt wurde, § 227 ASVG.
Welche Arten von Alterspensionen gibt es überhaupt in Österreich?
Zu den Alterspensionen zählen die:
- Alterspension,
- Korridorpension,
- Schwerarbeitspension,
- Langzeitversichertenpension als vorzeitige Alterspension und die
- Langzeitversichertenpension für Schwerarbeiter als vorzeitige Alterspension.
Gibt es in Österreich eine Mindestpension? Mindestpension oder Ausgleichzulage
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In Österreich gibt es keine Mindestpension. Um die aufgeworfene Frage gleich zu beantworten. Sie wird in Österreich umgangssprachlich als Mindestpension bezeichnet, meint aber in Wirklichkeit die Ausgleichszulage. Das ASVG hält nach §§ 292, 293 und 294 eine Ausgleichzulage für eine geringe Alterspension für den Versicherten bereit.
Beträgt das Einkommen/ Pension weniger als 933,06 € für einen Alleinstehenden und hat dieser in Österreich seinen Wohnsitz, dann kann er auf Antrag eine Rentenaufstockung beantragen. Im Falle des Zusammenlebens mit einem Ehepartner ist das Einkommen auf 1398,97 € festgelegt. Gesetzlich werden diese Beträge als Richtsatz bezeichnet, § 293 ASVG.
Erreicht also die Pension zuzüglich eines weiteren Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, so hat er Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
Dabei wird auch das gesamte Nettoeinkommen des oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners berücksichtigt. Wird das Nettoeinkommen des Ehepartners nicht nachgewiesen, so gilt ein Nettoeinkommen in Höhe von dem Dreißigfachem der Höchstbeitragsgrundlage als Nettoeinkommen. Die Höchstbeitragsgrundlage gilt nach §§ 45 und 108 ASVG pro Tag im Jahr 2019 = 174 € (siehe Anmerkung 2 zum § 108 Absatz 3 ASVG).
Faustformel:
Ausgleichszulage ist die Differenz zwischen der Summe der Pension in Brutto, Nettoeinkommen und möglichen Unterhaltsansprüchen des Pensionsberechtigten gegen seine Eltern abzüglich des gesetzlichen Richtsatzes.
Beispiel alleinstehend
Anton Alleinstehend hat eine Pension von 700€ Brutto und kein weiteres Einkommen. Dann beträgt sein Richtsatz 933,06 €. Davon werden 700 € Brutto Pension abgezogen. Anton erhält auf Antrag 233,06 € Ausgleichzulage. Macht insgesamt 933,06€ Brutto. Davon werden noch 5,1 Prozent Krankenversicherungsbeitrag abgezogen = Auszahlungsbetrag 885,47 € Netto monatlich.
Beispiel mit Ehepartner
Anna Krank erhält eine Invalidenpension mit Kinderzuschuss von 400€ Brutto- sie hat kein weiteres Einkommen. Sie lebt mit ihrem Mann Anton in Ehe in einem gemeinsamen Haushalt. Er verdient monatlich 900€ Netto.
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Ausgangspunkt der Berechnung ist der Familienrichtsatz von 1.398,97 € und die Erhöhung für ein Kind von 143,97 €- Macht insgesamt 1.542,94 € aus. Davon werden die eigene Pension der Anna + Kinderzuschlag von 400€ und die 900€ Einkommen des Anton abgezogen (1.300€). Verbleiben eine Differenz von 242,94 € als Ausgleichzuschlag. Damit erhöht sich die Pension der Anna auf 642,94 €. Davon sind wieder 5,1 % KV-Beitrag abzuziehen.
Bedürftigkeitsprüfung?
In Österreich wird also bei dem Ausgleichzuschlag Einkommen des Ehepartners oder Lebenspartner, der im gemeinsamen Haushalt wohnt, mit zur Bewertung des Ausgleichzuschlages herangezogen. Dies ist eine Bedürftigkeitsprüfung! In Deutschland will die SPD diesen Weg nicht gehen.
Der Unterschied zu Deutschland ist aber, dass es in Österreich generell höhere Richtwerte gibt. Hingegen in Deutschland bei der Grundrente der Versicherte es auf maximal 35 Jahre Grundrentenbewertungszeiten bis maximal 0,8 Entgeltpunkte bringen kann.
Gibt es in Österreich eine Mindestpension? Erhöhung bei 30 Jahren Arbeit
Hat der Alleinstehende 30 Jahre Pflichtversicherungszeiten wegen einer Erwerbstätigkeit nach dem § 292 ASVG nachgewiesen, so erhöht sich sein gesetzlicher Richtwert auf 1.048,57€ (Stand 2019) und ist damit höher als der Richtwert für einen alleinstehenden Versicherten, der die 30 Jahre nicht nachweisen kann. Damit hat er auch Anspruch auf einen höheren Ausgleichswert, wenn seine Pension nicht entsprechend hoch genug ausfällt.
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Fazit
Mit Stand Dezember 2018 betrug in Österreich bei allen erfassten Altersrentenbezieher die durchschnittliche Altersrente 1.490,63 € Brutto. Bei einer Langzeitversichertenpension betrug mit Stand 31.12.2018 für Männer die monatliche Pension im Durchschnitt 2.530,40 € und bei Frauen 1.730,81 € Brutto monatlich. Es werden 14 Monatspensionen ausgezahlt.
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