Mieteinnahmen während der KVdR
Die Krankenversicherung der Rentner ist eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentnerinnen und Rentner nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Nummer 5. Um diese Pflichtmitgliedschaft ranken sich immer wieder verschiedene Meinungen, denen wir auf den Grund gehen wollen. So zum Beispiel die Frage, ob ich als KVdR-versicherter Rentner meine Mitgliedschaft verliere, wenn ich aus nicht gewerblicher Vermietung und Verpachtung Mieteinnahmen habe. Werde ich dann, freiwillig gesetzlich versichert? Muss ich dann volle Beiträge auf meine Rente und Mieteinnahmen zahlen?
Mieteinnahmen während der KVdR sind in der Regel keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit nach § 5 Absatz 5 SGB V. Inbden Fällen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit neben dem Rentenbezug würde Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) eintreten. Mit der Folge dass der betroffene Rentner sich freiwillig gesetzlich versichern müsste. Und das seine Mieteinnahmen in diesem Fall voll beitragspflichtig würde und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
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Mieteinnahmen während der KVdR: keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit
Die Vermietung von eigenen Wohnungen und das Erzielen von Einkünften hieraus, stellt sich grundsätzlich nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit dar. So hat es auch schon das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30 März 2006, Aktenzeichen B 10 KR 2 /04 R entschieden. Das heißt die reine Vermietung und Verpachtung aus dem privaten Bereich heraus, ist reine Vermögensverwaltung. Sie unterliegt einem untergeordnetem Zeitaufwand und somit keiner hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. Damit kann es auch nicht zu einer Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 5 SGB V kommen.
Ob eine gewerbefreie Vermietung und Verpachtung vorliegt, entscheidet auch der Steuerbescheid.
Mieteinnahmen während der KVdR: gewerbliche Vermietung
Wenn der Versicherte mit Gewerbeschein wegen Vermietung und Verpachtung werden beitragsrechtlich in der GKV unter Umständen anders behandelt. Dies dann, wenn die erzielten Einkünfte aus der Vermietung steuerrechtlich solchen aus einem Gewerbebetrieb zugeordnet werden. So hat es auch der GKV-Spitzenverband in seinen grundsätzlichen Hinweisen zum Thema Hauptberufliche selbstständige Tätigkeit vom 20.März 2019 (Ergebnisniederschrift über die Sitzung Fachkonferenz Beiträge) festgestellt.
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Aber bevor es zu einem Versicherungsausschluß aus der KVdR kommen kann, muss im Einzelfall gesondert geprüft werden, ob eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit oder eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt. Es gibt gesetzlich keine Definition was hauptberufliche selbstständige Tätigkeit überhaupt bedeutet. Wer seine gewerbliche Vermietung nur nebenberuflich betreibt, also das wirtschaftliche und zeitliche Gepräge seiner Tätigkeit gegenüber dem Rentenbezug geringer ist, als 20 Stunden in der Woche, der wird nicht wegen § 5 Absatz 5 SGB V aus der KVdR ausgeschlossen. Die Abgrenzungskriterien zwischen der hauptberuflichen und nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit sind umfassend. Wir werden darüber in einem gesonderten Beitrag berichten.
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Fazit zum Thema Mieteinnahmen während der KVdR
Im Normalfall führt die Mieteinnahme aus privater Vermietung bei einem Bezieher einer gesetzlichen Rente nicht dazu, dass dieser seinen Status als krankenversicherter Rentner in der KVdR verliert. Dennoch sollte sich jeder einzelne Altersrentner genau versichern, ob sein Status als Mitglied in der KVdR in Gefahr ist. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de beraten Sie in den Fragen der KVdR und der Beitragspflicht.
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