Ändert sich die Rente, wenn sich die Durchschnittsentgelte ändern
Viele Fragen beantworten die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de. Es geht um die Rente, Rentenhöhe, die Rentenberechnung, Fragen zur Krankenversicherung der Rentner, zum Rentenbeginn, zur Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente und vieles mehr. In einer neuen Frage ging es darum, ob sich die Rente der Höhe nach nochmals ändern kann, wenn das Durchschnittsentgelt, welches für die Berechnung der Entgeltpunkte der Rente mit maßgebend ist, sich nachträglich ändert. Hier unsere Antwort!
Ändert sich die Rente, wenn sich die Durchschnittsentgelte ändern, so die Frage eines Kunden von rentenbescheid24.de?
Ändert sich die Rente, wenn sich die Durchschnittsentgelte ändern: Was ist das Durchschnittsentgelt?
Das Durchschnittsentgelt ist eine bedeutsame Rechengröße. Es ist für die Berechnung der gesetzlichen Renten unabdingbar. Die gesetzliche Herleitung des Durchschnittsentgeltes bestimmt sich nach § 69 Absatz 2 SGB VI. Danach bestimmt die Bundesregierung am Ende des laufenden Kalenderjahres sowohl das Durchschnittsentgelt des vorhergehendes Kalenderjahres.
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Aber auch das vorläufige Durchschnittsentgelt für das kommende Kalenderjahr. Andere verstehen in dem Durchschnittsentgelt das durchschnittliche Einkommen aller Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die jeweils maßgeblichen Durchschnittsentgelte sind in der Anlage 1 zum SGB VI aufgeführt.
Bis zum 31.12.2020 muss die Bundesregierung das endgültige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 festlegen.
Das endgültige Durchschnittsentgelt wird nach der Entwicklung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer ermittelt. So sagt es uns der § 68 Absatz 2 SGB VI.
Die Bundesregierung muss auch am 31.12.2020 das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2021 bestimmen.
Somit ist auch klar, warum im Jahr 2020 (aktuell am 29.07.2020) zwei vorläufige Durchschnittsentgelte bestehen: für 2019 und 2020.
Ändert sich die Rente, wenn sich die Durchschnittsentgelte ändern: Ändert sich die Rente, wenn das endgültige Durchschnittsentgelt am 31.12.2020 oder 31.12.2021 feststeht.
Beispielsfall
In der Anfrage ging es darum, dass unser Versicherter zum 01.08. 2020 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Seine Rente für das Jahr 2020 wurde mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 40.551 € für das Jahr 2020 berechnet. Seine Rentenpunkte für das Jahr 2020 mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 38.901 €.
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Wenn wegen Corona das endgültige Durchschnittsentgelt 2020 gegenüber dem geltenden vorläufigen Durchschnittsentgelt 2020 sinken würde, müsste sich doch nachträglich die Rente erhöhen. So die Mutmaßung unseres Kunden. Mathematisch wäre dies sicher die richtige Lösung. Aber im Rentenrecht gelten andere Regeln, so unsere Antwort.
Ändert sich die Rente, wenn sich die Durchschnittsentgelte ändern: Unsere Antwort
Nein! An der einmal berechneten Rente wird sich nichts mehr ändern. § 70 Absatz 1 Satz 2 SGB VI sagt uns, dass die Rentenpunkte auch mit vorläufigen Durchschnittsentgelten zu berechnen sind. Diese ändern sich möglicherweise zwar noch, aber die Werte der EP bleiben für die Rente bestehen. Anderes herum muss der Versicherte auch nicht befürchten, wenn die Durchschnittsentgelte sich noch erhöhen, dass er nachträglich weniger Rente bekommt. Diese Regel bleibt auch so bestehen, wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des entgültigen Durchschnittsendgeltes durch die neue Rechtsverordnung der Bundesregierung noch die bewilligte Rente mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt berechnet wurde.
Fazit
Der Versicherte muss darauf vertrauen können, dass seine einmal berechnete Rente richtig ist. Daneben muss auch die Verwaltung der Rentenversicherung arbeitsfähig bleiben. Es würde in einer mittelbaren Katastrophe enden, wenn die DRV jedes mal, wenn die endgültigen Durchschnittsentgelte feststehen hunderttausende Rentenbescheide neuberechnen müsste. Deshalb bleibt es bei der Regel nach § 70 SGB VI. Daneben gilt der Besitzschutz für einmal festgestellte persönliche Entgeltpunkte, § 88 SGB VI.
Ja, ich möchte wissen, ob meine Rente richtig berechnet worden ist!
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